§ 27 AVO - Sek I - Gegenstand und Form der Abschlussprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Die Prüfung zum Erwerb des Abschlusses nach § 1 Abs. 1 besteht
- 1.
aus einer Klausur im Fach Deutsch,
- 2.
aus einer Klausur im Fach Mathematik,
- 3.
aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung in der ersten Fremdsprache und
- 4.
aus einer mündlichen Prüfung in einem weiteren für die Prüfung zugelassenen Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.
(2) Die Prüfung zum Erwerb des Abschlusses nach § 1 Abs. 2 besteht
- 1.
aus einer Klausur im Fach Deutsch,
- 2.
aus einer Klausur im Fach Mathematik und
- 3.
aus einer mündlichen Prüfung in einem weiteren für die Prüfung zugelassenen Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.
(3) An die Stelle der mündlichen Prüfung nach Absatz 1 Nr. 4 oder Absatz 2 Nr. 3 tritt nach Entscheidung der Schülerin oder des Schülers eine besondere Prüfungsleistung, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und in einem Kolloquium zu präsentieren und zu erörtern ist.
(4) 1Die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Klausuren in den Fächern Deutsch und Mathematik und in der ersten Fremdsprache eine zusätzliche mündliche Prüfung ansetzen. 2Eine zusätzliche mündliche Prüfung ist anzusetzen, wenn die Schülerin oder der Schüler dies bis zu einem von der Schule bestimmten Termin schriftlich verlangt.