§ 47c AVO - Sek I - Sonderregelungen zum Erwerb von Abschlüssen und zur Wiederholung von Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) 1Im Schuljahr 2020/2021 ist für den Erwerb eines Abschlusses nach § 1 Abs. 1 oder 2 das Ablegen der mündlichen Prüfung nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 sowie § 41 Abs. 3 Nr. 4 nicht erforderlich. 2Möchte eine Schülerin oder ein Schüler eine solche Prüfung freiwillig ablegen, so hat sie oder er dies dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bis zum 23. April 2021 mitzuteilen. 3Die Bewertung der Leistung in der freiwilligen mündlichen Prüfung bleibt unberücksichtigt, wenn aufgrund dieser Bewertung die Jahresnote (§ 29 Abs. 2, § 43 Satz 2) schlechter als "ausreichend" lautet.
(2) Ist das Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler nach Absatz 1 Satz 2 eine freiwillige mündliche Prüfung ablegen möchte, ein Fach, das nur im ersten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, so kann die Prüfung nach Entscheidung der Prüfungskommission abweichend von § 28 und § 41 Abs. 1 Satz 1 am Ende des ersten Halbjahres des Abschlussschuljahrgangs im Zeitraum vom 14. bis 19. Januar 2021 stattfinden.
(3) 1Im Schuljahr 2020/2021 werden abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 die Aufgaben für die Klausuren nicht landesweit einheitlich gestellt, sondern von der Lehrkraft, die das jeweilige Fach in dem Schuljahr unterrichtet hat. 2Den Lehrkräften werden landesweit einheitliche Aufgaben zur Verfügung gestellt, an denen sich die von den Lehrkräften gestellten Aufgaben nach Art, Umfang und abschlussspezifischem Anforderungsniveau orientieren müssen. 3Die Lehrkräfte können die landesweit einheitlichen Aufgaben auch übernehmen.
(4) Kann im Schuljahr 2020/2021 wegen einer zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erfolgten Schulschließung oder einer Absonderung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes eine Klausur nach § 27 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder nach § 41 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 oder mehrere Klausuren weder an dem vorgesehenen Termin noch an dem vorgesehenen Nachschreibtermin angefertigt werden, so ist § 35 Abs. 3 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass abweichend von § 35 Abs. 3 Satz 2 ein Abschlusszeugnis erteilt wird.
(5) Eine freiwillige Wiederholung des 9. oder 10. Schuljahrgangs im Schuljahr 2020/2021 gilt nicht als Wiederholung im Sinne des § 26 Abs. 1 und 3.