§ 1 AVO - S I - Abschlüsse; Berechtigungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO - S I)
Amtliche Abkürzung
AVO - S I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) Nach dem 10. Schuljahrgang können folgende Abschlüsse erworben werden:

  1. 1.
    der Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß,
  2. 2.
    der Sekundarabschluß I - Realschulabschluß,
  3. 3.
    der Erweiterte Sekundarabschluß I.

(2) Nach dem 9. Schuljahrgang können folgende Abschlüsse erworben werden:

  1. 1.
    der Hauptschulabschluß,
  2. 2.
    der Abschluß der Schule für Lernbehinderte.

(3) Der Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß vermittelt die gleiche Berechtigung wie der Hauptschulabschluß. Der Erweiterte Sekundarabschluß I berechtigt zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und des Fachgymnasiums sowie nach Maßgabe der Aufnahmevoraussetzungen zum Besuch weiterer Schulen im Sekundarbereich II.