§ 1 AVO - S I - Abschlüsse; Berechtigungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO - S I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Nach dem 10. Schuljahrgang können folgende Abschlüsse erworben werden:
- 1.der Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß,
- 2.der Sekundarabschluß I - Realschulabschluß,
- 3.der Erweiterte Sekundarabschluß I.
(2) Nach dem 9. Schuljahrgang können folgende Abschlüsse erworben werden:
- 1.der Hauptschulabschluß,
- 2.der Abschluß der Schule für Lernbehinderte.
(3) Der Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß vermittelt die gleiche Berechtigung wie der Hauptschulabschluß. Der Erweiterte Sekundarabschluß I berechtigt zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und des Fachgymnasiums sowie nach Maßgabe der Aufnahmevoraussetzungen zum Besuch weiterer Schulen im Sekundarbereich II.