§ 18a AVO - Sek I - Entsprechende Anwendung von für die Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen geltenden Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
1Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen an allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen ist § 18 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 2Schülerinnen und Schüler, die nach Erwerb des Abschlusses nach § 18 Abs. 1 weiterhin eine allgemein bildende Schule mit Ausnahme der Förderschule besuchen, können den Abschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 erwerben.