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  • ab 09.02.2023 (aktuelle Fassung)

§ 47e AVO - Sek I - Sonderregelungen zum Erwerb von Abschlüssen im Schuljahr 2022/2023 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

1Im Schuljahr 2022/2023 ist für den Erwerb eines Abschlusses nach § 1 Abs. 1 oder 2 das Ablegen der mündlichen Prüfung nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 sowie § 41 Abs. 3 Nr. 4 nicht erforderlich. 2Möchte eine Schülerin oder ein Schüler eine solche Prüfung freiwillig ablegen, so hat sie oder er dies dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission schriftlich mitzuteilen. 3Die Frist, bis zu der die Mitteilung nach Satz 2 erfolgen muss, wird durch die jeweilige Schule festgelegt. 4Die Bewertung der Leistung in der freiwilligen mündlichen Prüfung bleibt unberücksichtigt, wenn aufgrund dieser Bewertung die Jahresnote (§ 29 Abs. 2, § 43 Satz 2) schlechter als "ausreichend" lautet.