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§ 47 AVO - Sek I - Abschlüsse vor Ende des 12. Schuljahrgangs

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) 1Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Freie Waldorfschule nach dem 10. oder 11. Schuljahrgang, so erhält sie oder er den Hauptschulabschluss, wenn die Voraussetzungen des § 5 Satz 1 erfüllt sind oder der Leistungsstand dies bei sinngemäßer Anwendung des § 5 Satz 1 rechtfertigt. 2Der Abschluss wird durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann den Abschluss nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 bereits am Ende des 11. Schuljahrgangs erwerben und dazu an der Abschlussprüfung des 12. Schuljahrgangs teilnehmen.