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§ 40 AVO - Sek I - Abschlüsse nach dem 12. Schuljahrgang

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen erwerben am Ende des 12. Schuljahrgangs durch erfolgreiche Teilnahme an einer Abschlussprüfung und Erfüllung der Mindestvoraussetzungen nach § 45 einen Abschluss nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, wenn sie nicht die Qualifikationsphase nach § 1 der Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler besuchen.

(2) Beurteilungsmaßstab für die Leistungsbewertung sind die Anforderungen der Kerncurricula

  1. 1.

    für die Hauptschule in Bezug auf den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss,

  2. 2.

    für die Realschule in Bezug auf den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss und des Erweiterten Sekundarabschlusses I durch Schülerinnen und Schüler mit einer Pflichtfremdsprache und

  3. 3.

    für das Gymnasium in Bezug auf den Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I durch Schülerinnen und Schüler mit zwei Pflichtfremdsprachen.