§ 40 AVO - Sek I - Abschlüsse nach dem 12. Schuljahrgang
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen erwerben am Ende des 12. Schuljahrgangs durch erfolgreiche Teilnahme an einer Abschlussprüfung und Erfüllung der Mindestvoraussetzungen nach § 45 einen Abschluss nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, wenn sie nicht die Qualifikationsphase nach § 1 der Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler besuchen.
(2) Beurteilungsmaßstab für die Leistungsbewertung sind die Anforderungen der Kerncurricula
- 1.
für die Hauptschule in Bezug auf den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss,
- 2.
für die Realschule in Bezug auf den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss und des Erweiterten Sekundarabschlusses I durch Schülerinnen und Schüler mit einer Pflichtfremdsprache und
- 3.
für das Gymnasium in Bezug auf den Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I durch Schülerinnen und Schüler mit zwei Pflichtfremdsprachen.