§ 1 AVO - S I - Abschlüsse; Berechtigungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO - S I)
Amtliche Abkürzung
AVO - S I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) Nach dem 10. Schuljahrgang können folgende Abschlüsse erworben werden:

  1. 1.
    der Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß,
  2. 2.
    der Sekundarabschluß I - Realschulabschluß,
  3. 3.
    der Erweiterte Sekundarabschluß I.

(2) Nach dem 9. Schuljahrgang können folgende Abschlüsse erworben werden:

  1. 1.
    der Hauptschulabschluß,
  2. 2.
    der Abschluß der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen.

(3) Einen Abschluss nach den Absätzen 1 und 2 erwirbt, wer die Voraussetzungen für den Erwerb des Abschlusses unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abschlussprüfung erfüllt, wobei in den Fächern der Abschlussprüfung die Note ausreichend nur in einem Fach unterschritten werden darf. Abweichend von Satz 1 haben Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Sekundarbereichs I durch Überspringen eines Schuljahrgangs nach § 6 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung vorzeitig in die Einführungs- oder Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe wechseln, eine Abschlussprüfung nicht abzulegen; sie erwerben den Erweiterten Sekundarabschluss I mit Beschluss der Klassenkonferenz zum Überspringen eines Schuljahrgangs.

(4) Der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss vermittelt die gleiche Berechtigung wie der Hauptschulabschluss. Der Erweiterte Sekundarabschluss I nach den §§ 4 und 7, jeweils auch in Verbindung mit § 12, sowie § 15 berechtigt zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe sowie zum Besuch des Fachgymnasiums und nach Maßgabe der Aufnahmevoraussetzungen zum Besuch weiterer Schulen im Sekundarbereich II. Der Erweiterte Sekundarabschluss I nach § 9, auch in Verbindung mit § 12, berechtigt zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe sowie zum Besuch des Fachgymnasiums und nach Maßgabe der Aufnahmevoraussetzungen zum Besuch weiterer Schulen im Sekundarbereich II. Soweit die Kooperative Gesamtschule nach Schuljahrgängen gegliedert ist, gilt Satz 2 entsprechend