§ 1 AVO - Sek I - Abschlüsse; Berechtigungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) Nach dem 10. Schuljahrgang können folgende Abschlüsse erworben werden:

  1. 1.
    der Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß,
  2. 2.
    der Sekundarabschluß I - Realschulabschluß,
  3. 3.
    der Erweiterte Sekundarabschluß I.

(2) Nach dem 9. Schuljahrgang können folgende Abschlüsse erworben werden:

  1. 1.
    der Hauptschulabschluß,
  2. 2.
    der Abschluß der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen.

(3) In der Hauptschule, der Realschule, dem Hauptschul- und dem Realschulzweig der Kooperativen Gesamtschule, der Integrierten Gesamtschule, ausgenommen in der im 10. Schuljahrgang geführten Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, und der Förderschule erwirbt einen Abschluss nach den Absätzen 1 und 2, wer die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt und in nicht mehr als einem Fach der Abschlussprüfung eine schlechtere Note als "ausreichend" erreicht. Wer am Ende des 10. Schuljahrgangs keinen der nach diesem Schuljahrgang zu vergebenden Abschlüsse erreicht und die Schule verlässt oder ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung vorzeitig aus dem 10. Schuljahrgang abgeht, erhält den Hauptschulabschluss, an der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen den Abschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 2; der Abschluss wird durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 haben Schülerinnen und Schüler, die aus dem Sekundarbereich I durch Überspringen eines Schuljahrgangs nach § 6 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung vorzeitig in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder des Fachgymnasiums übergehen, eine Abschlussprüfung nicht abzulegen; sie erwerben den Erweiterten Sekundarabschluss I mit dem Beschluss der Klassenkonferenz zum Überspringen des Schuljahrgangs.

(5) Am Gymnasium, am Gymnasialzweig der Kooperativen Gesamtschule und in der im 10. Schuljahrgang geführten Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der Integrierten Gesamtschule findet eine Abschlussprüfung für einen Abschluss im Sekundarbereich I nicht statt. Wer die Schule nach dem 10. Schuljahrgang verlässt oder vorzeitig aus dem 10. Schuljahrgang abgeht, dem wird ein Abschluss durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt. Bescheinigt wird bei einem Verlassen der Schule nach dem 10. Schuljahrgang der Abschluss

  1. 1.
    nach Absatz 1 Nr. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9,
  2. 2.
    nach Absatz 1 Nr. 2 bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 und
  3. 3.
    nach Absatz 1 Nr. 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11.

Bei vorzeitigem Abgang aus dem 10. Schuljahrgang wird der Abschluss nach Absatz 2 Nr. 1 bescheinigt.

(6) Der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss vermittelt die gleiche Berechtigung wie der Hauptschulabschluss. Der Erweiterte Sekundarabschluss I nach den §§ 4 und 7, jeweils auch in Verbindung mit § 12, sowie § 15 Abs. 1 berechtigt zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe sowie zum Besuch des Fachgymnasiums und nach Maßgabe der Aufnahmevoraussetzungen zum Besuch weiterer Schulen im Sekundarbereich II. Der Erweiterte Sekundarabschluss I nach § 9, auch in Verbindung mit § 12 oder § 15 Abs. 2, berechtigt zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe sowie zum Besuch des Fachgymnasiums und nach Maßgabe der Aufnahmevoraussetzungen zum Besuch weiterer Schulen im Sekundarbereich II.