Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.02.1997, Az.: XIV 556/94
Anspruch auf Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Rechtsfolgen eines Wegfalls der Wegfall der Nutzungswertbesteuerung
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 27.02.1997
- Aktenzeichen
- XIV 556/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 16014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1997:0227.XIV556.94.0A
Rechtsgrundlage
- § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO
Verfahrensgegenstand
Einkommensteuer 1990
In dem Rechtsstreit
hat der XIV. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 27. Februar 1997,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
Richterin am Finanzgericht ...
ehrenamtliche Richterin ...
ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Einkommensteuerbescheid 1990 vom 14.03.1994 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 01.11.1994 wird dahingehend abgeändert, daß die Einkommensteuer auf 22.286 DM herabgesetzt wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 90 %, der Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Hohe der Kostenerstattung abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheiten entsprechender Hohe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Klägerin ist seit 1986 Eigentümerin einer Ferienwohnung in ... Die Wohnung war im Kalenderjahr 1990 an 125 Tagen vermietet und an 23 Tagen selbst genutzt. Gemäß Vertrag vom 07.10.1986 (Blatt 12-14 FG-Akte) hat die Klägerin die Wohnung zwecks Vermietung, Verwaltung und Reinigung an die Hausverwaltung ... übergeben. Wegen des Inhalts des Vertrages wird auf Blatt 12-14 FG-Akte Bezug genommen.
In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin einen Verlust aus der Vermietung der Wohnung in Höhe von 13.891 DM. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung brachte sie die insgesamt angefallenen Aufwendungen abzüglich des Anteils für die Tage der Selbstnutzung (23/365) von den erzielten Einnahmen in Abzug.
Das Finanzamt folgte dieser Einkünfteermittlung nicht. Es berücksichtigte für die Zeit der Vermietung die Aufwendungen - mit Ausnahme der Provisionen an die Hausverwaltung - nur anteilig und stellte sie den erzielten Einnahmen gegenüber. Auf dieser Grundlage ermittelte es Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.683 DM.
Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug die Klägerin vor, durch die Einschaltung einer Verwalterfirma sei ihr die Möglichkeit genommen, die Ferienwohnung jederzeit selbst zu nutzen, da sie mit dem Vertrag vom 07.10.1986 die Wohnung zur Vermietung und Verwaltung an die Hausverwaltungsfirma übergeben habe. Daß in dem Verwaltervertrag keine Einschränkung über eine Selbstnutzung enthalten sei, ergebe sich schon aus dem Wesen des Vertrages. Der Verwalter müsse davon ausgehen können, daß eine jederzeitige Selbstnutzung durch den Eigentümer ausgeschlossen sei, da ansonsten eine ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages nicht möglich sei. Die Klägerin nutze ihre Wohnung fast ausschließlich außerhalb der Hauptsaison zwecks Durchführung von notwendigen Instandhaltungsarbeiten. Die Klägerin legte in diesem Zusammenhang eine schriftliche Bestätigung des Hausverwalters ... vom 09.06.1994 vor, in der dieser angibt, daß eine jederzeitige Selbstnutzung der Wohnung nach dem abgeschlossenen Vertrag ausgeschlossen sei. Im einzelnen wird auf das Schreiben vom 09.06.1994 (Bl. 43 Einkommensteuerakte 1990) Bezug genommen. Die Zusatzvereinbarung im Vertrag vom 07.10.1986, wonach die Klägerin in besonderen Fällen berechtigt sei, Mietverträge abzuschließen, beruhe darauf, daß sich Mietinteressenten (Stammkunden) manchmal direkt an die Klägerin wendeten. In diesen Fällen teile sie der Hausverwaltung mit, wann diese Interessenten die Wohnung nutzen möchten. Ist die Wohnung in diesem Zeitpunkt frei, gebe die Hausverwaltung die Zusage, daß die Wohnung an diese Interessenten vermietet werden könne. Auch in diesen Fällen sei die Provision an die Verwalterfirma zu zahlen.
Der Einspruch blieb erfolglos. Durch den Zusatz im Verwaltungsvertrag habe die Klägerin die Möglichkeit, selbständig Mietverträge abzuschließen. Da im Vertrag die Selbstnutzung nicht ausgeschlossen sei, bestehe in den Zeiten der Nichtvermietung jederzeit die Möglichkeit der Selbstnutzung. Sie habe ihr Verfügungsrecht über die Wohnung nicht in vollem Umfang aufgegeben.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Klägerin den Abzug der gesamten Werbungskosten begehrt. Sie wiederholt im wesentlichen ihr vorprozessuales Vorbringen und trägt ergänzend vor:
Die Ferienwohnung sei zur zusätzlichen Altersversorgung angeschafft worden. Um eine möglichst hohe Rendite aus dem Objekt zu erzielen, habe sie den Verwaltervertrag abgeschlossen. Der Zusatz im Verwaltervertrag sei aufgenommen worden, um das Vermietungsergebnis zu erhöhen, d.h. zur Sicherung der Mieteinnahmen. Zusätzlich sei zwischen den Vertragsparteien mündlich vereinbart worden, daß für den Fall, daß die Klägerin die Wohnung selbst nutze und sich die Möglichkeit einer kurzfristigen Vermietung ergebe, die Wohnung von ihr geräumt werde.
Die Klägerin legte eine Zusatzvereinbarung zum Verwaltervertrag vom 18.12.1993 vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 15 FG-Akte). Des weiteren legte sie einen Katalog "Die grüne Insel ..." mit Gastgeberverzeichnis vor.
Die Frage der Liebhaberei stelle sich nicht. Trotz der in den Jahren 1986 bis 1995 aufgelaufenen Verluste lt. Steuererklärung (minus 137.694 DM) ergebe sich ausgehend von einer Nutzungsdauer von 100 Jahren ein Totalüberschuß. Die Klägerin legte in diesem Zusammenhang eine Berechnung vor, aus der sich ein zu erwartender Gesamtüberschuß von 282.333 DM ergibt. Wegen der Berechnung im einzelnen verweist der Senat auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 17.12.1996 (Bl. 87 und 88 FG-Akte). Dieser Überschuß dürfte Mietschwankungen, Reparaturen und weitere Erhaltungsmaßnahmen abdecken, so daß auf Dauer gesehen auf jeden Fall mit einem Überschuß gerechnet werden könne.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1990 vom 14.03.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.11.1994 dahingehend zu ändern, daß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Grundstück in ..., die Werbungskosten um 17.275 DM erhöht werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest und nimmt zur Frage der Liebhaberei wie folgt Stellung:
In ihrer Berechnung gehe die Klägerin von einem durchschnittlichen Mietpreis von 120 DM pro Tag aus. Ob ein solcher Mietpreis erzielbar sei, müsse sie nachweisen. Die Klägerin lasse außer Acht, daß sich mit zunehmendem Alter des Gebäudes die Erhaltungsaufwendungen überpropotional erhöhen würden. Es würden auch Aufwendungen für Ersatzbeschaffung (Einrichtung) anfallen, die auf die Gesamtnutzungsdauer berechnet, mehrfach ergänzt werden müßten. Diese Kostenpositionen habe die Klägerin in ihrer Prognose nicht berücksichtigt. Darüber hinaus bestünden Zweifel, ob überhaupt von einer Nutzungsdauer von 100 Jahren ausgegangen werden könne.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen ist sie unbegründet.
1.
Das Finanzamt hat zu Unrecht die Ermittlung der Einkünfte auf die Zeit der Vermietung beschränkt. Ein Verlust aus der Vermietung der Ferienwohnung ist jedoch nach den Grundsätzen der sogenannten Liebhaberei außer Ansatz zu lassen.
a)
Nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung ist ein Nutzungswert bei Ferienhäusern und Ferieneigentumswohnungen für die Zeit der Selbstnutzung nicht mehr zu erfassen. Dementsprechend wirken sich die mit der Selbstnutzung zusammenhängenden Aufwendungen nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) gehört zur Selbstnutzung einer Ferienwohnung auch der Zeitraum, in dem die Ferienwohnung weder vermietet noch selbst bewohnt wird, sie dem Steuerpflichtigen aber zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn er selbst vermietet oder sich bei der Vermietung durch eine Feriendienstorganisation die Entscheidung, die Wohnung selbst zu nutzen, vorbehält (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 1991 IX R 7/85, BStBl II 1992, 24; vom 30. Juli 1991 IX R 49/90, BStBl II 1992, 27; vom 25. Februar 1992 IX R 171/87, BFH-NV 1993, 603; vom 12. September 1995 IX R 117/92, BStBl II 1996, 355). Hat der Steuerpflichtige es in der Hand, zu entscheiden, wann er vermieten und wann er selbst nutzen will, so liegt kein ständiges Bereithalten zur Vermietung vor, so daß die Leerstandszeiten zur Selbstnutzung gerechnet werden.
b)
In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalles, daß die Klägerin ihre Ferienwohnung ständig zur Vermietung an Feriengäste bereitgehalten hat. Mit schriftlichem Vertrag vom 07.10.1986 hat sie der Hausverwaltung ... die Ferienwohnung zur Vermietung und Verwaltung übergeben. Diese schloß in der Regel mit den Feriengästen die Mietverträge ab, ohne daß die Klägerin hierauf Einfluß nehmen konnte. Eine Selbstnutzung hat die Klägerin sich in dem Vertrag nicht vorbehalten. Vielmehr war es nach den glaubhaften Angaben der Klägerin so, daß sie sich, wenn sie die Wohnung selbst nutzen wollte, wie jeder fremde Mietinteressent an die Hausverwaltung wenden mußte, um zu erfahren, ob eine Eigennutzung zu den von ihr gewünschten Zeiten möglich war, d.h. die Wohnung noch nicht vermietet war. Bei dieser Gestaltung hatte die Klägerin sich der Dispositionsbefugnis über die Ferienwohnung zugunsten der Vermietungsorganisation begeben. Sie war rechtlich und tatsächlich nicht mehr in der Lage, die Vermietungszeiträume und Selbstnutzungszeiträume allein zu bestimmen. Die Zusatzvereinbarung im Vertrag vom 07.10.1986 führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn durch diese Vereinbarung wurde der Klägerin keine freie Verfügungsbefugnis über die Wohnung eingeräumt. Vielmehr war eine Vermietung durch die Klägerin selbst nur in Absprache mit der Vermietungsorganisation möglich. War die Wohnung bereits durch diese vermietet, konnte die Klägerin selbst keine Gäste mehr einweisen. Sie hatte es demnach auch nicht aufgrund der Zusatzvereinbarung in der Hand, zu entscheiden, wann die Wohnung vermietet und wann sie selbst genutzt werden sollte.
2.
Obwohl die Leerstandszeiten damit nicht der Selbstnutzung zugerechnet werden können, kommt die Berücksichtigung des Überschusses der Aufwendungen nicht in Betracht, weil es sich nach Auffassung des Senates bei dem erwirtschafteten Verlust um das Ergebnis einer einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Tätigkeit handelt (Liebhaberei).
a)
Voraussetzung für das Vorliegen einer einkommensteuerrechtlich relevanten Betätigung ist - unabhängig davon, ob es um gewerbliche Einkünfte oder um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handelt -, daß sie mit der Absicht betrieben wird, einen Gewinn bzw. Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben auf Dauer zu erzielen. Diese Überschußerzielungsabsicht bedeutet, daß der Steuerpflichtige den ernsthaften Vorsatz haben muß, aus seiner Tätigkeit nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Nach der Rechtsprechung des BFH ist für die Beurteilung der Überschußerzielungsabsicht nicht auf das Ergebnis der Vermögensnutzung eines oder weniger Jahre abzustellen, sondern auf das positive Gesamtergebnis der voraussichtlichen Nutzungsdauer, wobei steuerfreie Veräußerungsgewinne außer Betracht bleiben (vgl. BFH-Urteile vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BStBl II 1982, 463; vom 5. Mai 1988 III R 139/85, BFH-NV 1988, 774). Die Überschußerzielungsabsicht muß sich als innere Tatsache nach außen hin manifestieren. Ob der Steuerpflichtige eine Überschußerzielungsabsicht hatte, kann nicht aus seinen Absichtserklärungen, sondern nur anhand äußerer Merkmale festgestellt werden. Es muß deshalb im Einzelfall aufgrund objektiver Umstände und Verhältnisse auf das Vorliegen oder Fehlen dieser Absicht geschlossen werden (BFH-Urteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BStBl II 1985, 205; vom 14. März 1985 IV R 8/84, BStBl II 1985, 424; vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289). Wenn jahrelange Verluste auf das Fehlen einer Überschußerzielungsabsicht hindeuten, so kann dies allein nicht maßgebend sein. Bei längeren Verlustperioden muß aus weiteren Beweiszeichen die Feststellung möglich sein, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt.
b)
Auf welchen Zeitraum für die voraussichtliche Vermögensnutzung abzustellen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt es auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes an, die mit 100 Jahren anzusetzen ist (vgl. BMF-Schreiben vom 23. Juli 1992, BStBl I 1992, 434). Teilweise werden kürzere Zeiträume von 25 Jahren (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 30. September 1996 2 K 2970/95, EFG 1997, 71), 50 Jahren (Finanzgericht Rheinland Pfalz, Urteil vom 17. August 1992 5 K 1969/91, EFG 1993, 138; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10. Juni 1986 V 467/83, EFG 1986, 559), 50-70 Jahren (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 11. Juni 1991 III 284/89, EFG 1992, 268) angenommen. Der Bundesfinanzhof hat in seinen Entscheidungen keine konkreten Zeiträume genannt, vielmehr geht er in diesem Zusammenhang von einem "überschaubaren Zeitraum" (BFH-Urteil vom 13. August 1996 IX R 48/94, BStBl II 1997, 42) bzw. von "absehbarer Zeit" (BFH-Urteil vom 5. Mai 1988 III R 139/85, BFH-NV 1988, 774; vom 21. Juni 1980 VIII R 81/79, BStBl II 1981, 452) aus.
c)
Nach Auffassung des erkennenden Senats kann bei einem Zeitraum von 100 Jahren nicht mehr von einer Überschaubarkeit im Sinne der oben genannten BFH-Rechtsprechung die Rede sein. Zwar ist im Bereich der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung angesichts der langen Nutzungsdauer von Immobilien ein relativ langer Prognosezeitraum zugrundezulegen. Eine Beurteilung der wirtschaftlichen, politischen und sozialen Entwicklung im Bereich des Immobilienmarktes und der Touristikbranche kann aber über eine Zeitspanne von 100 Jahren nicht abgegeben werden, ohne in den spekulativen Bereich zu gelangen. Eine wirtschaftliche Prognose über einen solch langen Zeitraum hält der Senat für nicht möglich. Der Senat geht deshalb von einer Nutzungsdauer von 50 Jahren aus (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht EFG 1986, 559). Dabei ist berücksichtigt, daß Immobilien als Vermietungsobjekt nach der Lebenserfahrung auch mit Blick auf die nächste Generation angeschafft werden. In diesem Zeitraum ist die Erzielung eines Überschusses selbst nach der eigenen Berechnung der Klägerin nicht gegeben. Bei Zugrundelegung von 50 Jahren ergibt sich danach folgendes:
Verlust bis einschließlich 1996 | minus 139.501 DM |
---|---|
Überschusses 1997 und 1998 | 629 DM |
Überschüsse der verbleibenden 37 Jahre × 2.752 DM | 101.824 DM |
Wegfall Schuldzinsen ab 2001, verbleibende 35 Jahre | 28.000 DM |
Wegfall AfA 1 × 2.231 DM | 2.231 DM |
minus 6.817 DM |
Unabhängig davon ist zweifelhaft, ob die von der Klägerin durchgeführte Berechnung, die nach ihren Angaben auf den Zahlen des Jahres 1994 basiert, ausreichend für eine Zukunftsprognose ist. Der Senat hält eine Korrektur der geschätzten Werte dahingehend für erforderlich, daß nicht nur die Zahlen eines Jahres der Schätzung zugrunde gelegt werden können, sondern von einem Durchschnittswert, der die Einnahmen und Ausgaben mehrerer Jahre berücksichtigt, auszugehen ist. Legt man die Jahre 1992 bis 1995 zugrunde, ergibt sich ein durchschnittlicher Mietpreis pro Tag in Höhe von 104,75 DM, eine durchschnittliche Vermietungszeit pro Jahr von 127,75 Tagen. Die durchschnittlichen Werbungskosten der Jahre 1992 bis 1995 unter Berücksichtigung der von der Klägerin angesetzten Schuldzinsen von 800 DM und einer AfA von 2.231 DM belaufen sich auf rd. 13.020 DM. Zieht man, wie die Klägerin, den Anteil der Werbungskosten für 17 Tage Selbstnutzung ab, ergibt sich folgendes:
Einnahmen (104,75 DM × 127,75 Tage) | 13.382 DM |
---|---|
Waschmaschine/Telefon | 350 DM |
13.732 DM | |
abzüglich Werbungskosten | minus 13.020 DM |
zuzüglich Selbstnutzung | 530 DM |
durchschnittlicher Jahresüberschuß | 1.242 DM |
Geht man bei der Zukunftsprognose von diesen geschätzten Werten aus, ergibt sich innerhalb von 50 Jahren ein Verlust von 62.761 DM, der sich wie folgt zusammensetzt:
Verlust bis einschließlich 1996 | minus 139.501 DM |
---|---|
Überschüsse 1997 und 1998 | 629 DM |
Überschüsse 37 Jahre × 1.242 DM | 45.954 DM |
Wegfall Schuldzinsen ab 2001, 35 Jahre | 28.000 DM |
Wegfall AfA, 1 Jahr | 2.231 DM |
minus 62.761 DM |
Hieraus wird deutlich, daß auf die Dauer von 50 Jahren gesehen, ein Totalüberschuß aus der Vermietung der Ferienwohnung nicht erzielbar ist.
d)
Auch die weitere Voraussetzung der Liebhaberei, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden Gründe oder Neigungen ausübt, ist im Streitfall erfüllt. Hierfür genügt bereits das aus dem Rechtsschutzbegehren ersichtliche Bestreben, durch Verrechnung der Werbungskostenüberschüsse mit anderen positiven Einkünften Steuern zu sparen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1994 IX R 139/92, BFH-NV 1995, 11).
3.
Da die Vermietungstätigkeit der Klägerin damit als einkommensteuerrechtlich irrelevante Tätigkeit zu beurteilen ist, sind die vom Finanzamt angesetzten positiven Einkünfte nicht mehr der Besteuerung zugrundezulegen.
Die Einkommensteuer ist wie folgt neu festzusetzen:
zu versteuerndes Einkommen bisher | 82.456 DM |
---|---|
abzüglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 1.683 DM |
zu versteuerndes Einkommen neu | 80.773 DM |
Einkommensteuer neu | 22.286 DM |
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung (ZPO), § 155 FGO.
5.
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Frage der Bemessung des für die Totalüberschußprognose maßgebenden "überschaubaren Zeitraums" ist von grundsätzlicher Bedeutung.
Gegen dieses Urteil ist die Revision zugelassen worden.