Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.02.1997, Az.: VI 675/91

Für ein Patent gezahlte Lizenzgebühren als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
18.02.1997
Aktenzeichen
VI 675/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 17873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1997:0218.VI675.91.0A

Fundstellen

  • GmbH-StB 1997, 232 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1997, 957-958 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Körperschaftsteuer 1986 und 1987

Gewerbesteuermeßbetrag 1986

Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (§ 47 KStG) zum 31.12.1986 bis 31.12.1988

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 18. Februar 1997,
an der mitgewirkt haben:
Richterin am Finanzgericht als Vorsitzende ...
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtlicher Richter ... Dipl.-Betriebswirt
ehrenamtlicher Richter ... Landwirt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die durch die Klägerin für das Patent Ellipsenhantel gezahlten Lizenzgebühren als verdeckte Gewinnausschüttung (VGA) anzusehen sind.

2

Die Klägerin ist eine durch notariellen Vertrag vom 24. Juni 1986 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Sportgeräten ist. Im Zusammenhang mit der GmbH-Gründung faßten die Gesellschafter der K. Trainingsforschungs KG den Beschluß, die Kommanditgesellschaft gemäß §§ 46 bis 49 Umwandlungsgesetz (UmwG) in eine GmbH umzuwandeln. Gemäß § 4 des Umwandlungsbeschlusses wurde das Vermögen der KG mit allen Aktiven und Passiven auf die Klägerin übertragen. Das Stammkapital in Höhe von 500.000 DM übernahmen die Gesellschafter der KG G. F. K. und Rechtsanwältin R. G. P.-K. je zur Hälfte. Der Umwandlung wurde die Bilanz der KG zum 31. Dezember 1985 zugrunde gelegt. Das Unternehmen gilt ab 1. Januar 1986 für Rechnung der Klägerin geführt. Wegen der Angemessenheit der Leistungen auf die Sacheinlagen für die Sachgründung wurde ein spezieller Sachgründungsbericht erstellt, in dem u.a. ausgeführt ist:

"Patent Ellipsenhantel:

Das Patent Ellipsenhantel ist erloschen. Es werden jedoch nach wie vor erhebliche Umsätze mit dem Produkt Ellipsenhantel getätigt, so daß der Wert jedenfalls erheblich mehr als 1 DM ausmacht, über entweder Produktion oder Vertrieb eines entsprechenden Produktes durch Konkurrenzunternehmen ist nichts bekannt. An die Stelle des Patentes ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Patentanwalt getreten, der eine entsprechende Patentverlängerungsbeantragung unterließ. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, daß ein Urheberrecht an dem Produkt Ellipsenhantel besteht, das ebenfalls an die Stelle des Patentes getreten betrachten wird."

3

Zu Geschäftsführern der Klägerin wurde der Kaufmann J. K. S. und der Gesellschafter K. bestellt, der von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit wurde. Während des Klageverfahrens wechselten die Geschäftsführer. Zu neuen Geschäftsführern wurden die Herren W. B. und Dipl.-Kfm. E. S. bestellt.

4

Bereits vor Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrages schlossen die Gesellschafter der Klägerin mit der Klägerin in Gründung eine Lizenzvereinbarung vom 27. September 1985, wonach die bisher von der KG verwerteten Patente, Urheber- und sonstigen Schutzrechte, die den Gesellschaftern der GmbH zustehen, gegen eine Lizenzgebühr von 7 v.H. der jeweiligen Veräußerungserlöse überlassen werden. Gegenstand dieses Lizenzvertrages ist neben weiteren Geräten auch das Sportgerät "Ellipsenhantel". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Lizenzvertrag vom 27. September 1985 (Bl. 43 ff. Rb-Hefter) Bezug genommen.

5

Im Jahre 1986 wurden von der Klägerin Lizenzgebühren in Höhe von 27.211 DM (einschließlich Umsatzsteuer) und 1987 in Höhe von 33.129 DM (einschließlich Umsatzsteuer) für die Nutzungsüberlassung der patentierten Erfindung "Ellipsenhantel" gezahlt bzw. dem Verrechnungskonto gutgeschrieben.

6

Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung sah der Beklagte die Zahlungen der Lizenzgebühren insoweit als VGA an, weil die Klägerin nach Einbringung des Patentes in die damalige KG und Umwandlung auf die Klägerin diese ab 1. Januar 1986 Inhaberin des Patentes "Ellipsenhantel" gewesen sei und deshalb nicht gleichzeitig als Lizenznehmerin fungieren könne. Der Beklagte erhöhte in Höhe der VGA das Einkommen der Klägerin und stellte gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) die Ausschüttungsbelastung her.

7

Entsprechend dieser Feststellungen änderte er die Körperschaftsteuerbescheide 1986 und 1987 sowie die Feststellungsbescheide gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 1986 bis 31. Dezember 1988, Mit Bescheiden vom 12. Dezember 1990 setzte er die Körperschaftsteuer (KSt) 1986 auf 203.159 DM und die KSt 1987 auf 30.621 DM fest und stellte das Einkommen 1986 auf 542.525 DM, die Tarifbelastung 1986 auf 302.804 DM, das Einkommen 1987 auf ./. 143.592 DM, die Tarifbelastung 1987 auf 0 DM, die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31. Dezember 1986 mit 234.453 DM (EK 56). 3.222 DM (EK 36), 0 DM (EK 02), zum 31. Dezember 1987 mit ./. 3.666 DM (EK 56), 0 DM (EK 36), ./. 162.829 DM (EK 02) und zum 31. Dezember 1988 mit ./. 5.772 DM (EK 56), ./. 162.829 DM (EK 02) fest. Den Gewerbesteuermeßbetrag setzte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 1990 auf 28.379 DM fest. Die hiergegen erhobenen Einsprüche wies er mit Einspruchsbescheiden vom 30. Oktober 1991 als unbegründet zurück.

8

Hiergegen richtet sich die Klage. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages über die Kommanditgesellschaft im Jahre 1980 sei das Patent "Ellipsenhantel" von der Gesellschafterin P.-K. der Kommanditgesellschaft als Sacheinlage überlassen worden. Diese KG sei auf die Klägerin am 1. Januar 1986 umgewandelt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Patent bereits erloschen gewesen. Allerdings seien nach wie vor derartige Sportgeräte durch die Klägerin hergestellt und vertrieben worden. Gleichwohl sei es gerechtfertigt, die Umsatzerlöse der Klägerin auch für dieses Trainingsgerät für die Ermittlung der Lizenzgebühr gemäß Vertrag vom 27. September 1985 heranzuziehen. Inhalt des Vertrages sei es, daß neben der Überlassung patentrechtlich geschützter und ungeschützter Entwicklung auch Gebühren für die Aufmachung, begleitenden Drucksachen und Anleitung, insbesondere wissenschaftlich erarbeitete Trainingsanleitung, für Designlösung und für sonstige Verfahrensweisen, für die Argumente für die Werbung, die Verständlichmachung von neuen sportwissenschaftlichen Erkenntnissen und deren Ableitung auf die vertriebene Trainingstechnik und die Trainingsgeräte und Nahrungskonzentrate besprochen worden sein. Der Lizenzvertrag erwähne ausdrücklich die Nebenleistung allein auch als lizenzpflichtig. Dementsprechend bestünde auch die Gebührenpflicht weiter, wenn das Schutzrecht wegfalle, da die Betreuungsarbeiten nach wie vor anfallen würden. Die Erfindung "Ellipsenhantel" sei zudem im Februar 1986, im Juni 1986, im Juni 1988 und noch einmal im September 1987 mit neuen vorteilhaften Entwicklungen bedacht worden. Diese neuen Entwicklungen seien eigenständige Erfindungen gemäß § 4 der Lizenzvereinbarung und stellten keine bloße Vervollkommnung des technischen Gerätes dar. Die Zahlung weiteren Lizenzgebühren habe u.a. die Versorgung der Lizenznehmerin mit weiterer Übungstechnik für die gleiche Hantel eingeschlossen. Die Verbesserung habe u.a. darin bestanden, die bisherige einseitige Füllöffnung, die eine Kopflastigkeit der Hantel verursacht habe, durch Herstellung eines neuen Blasteils mit zwei Öffnungen zu versehen. Zudem habe man neue Dichtungssysteme entwickelt. Im September 1987 habe man zudem die Kühlleitungssymmetrie der Spritzgußform verändert, was zu einer schnelleren Produktion der Ellipsenhantel beigetragen habe.

9

Die danach aus dem Lizenzvertrag zu Recht bestehende Gebührenpflicht sei durch die Umwandlung unberührt geblieben. Dies ergebe sich aus § 15 Abs. 3 des Patentgesetzes. Unabhängig von dieser Rechtslage bestehe die Zahlungsverpflichtung auch für die erheblichen Nebenpflichten, die sich aus dem Lizenzvertrag ergeben würden.

10

Die Klägerin beantragt,

die Körperschaftsteuer 1986 und 1987 in der Gestalt des Einspruchsbescheides vom 30. Oktober 1991 dahingehend zu ändern, daß die Körperschaftsteuer 1986 auf 185.508 DM und die Körperschaftsteuer 1987 auf 11.735 DM festgesetzt wird,

den Gewerbesteuermeßbescheid 1986 in der Gestalt des Einspruchsbescheides vom 30. Oktober 1991 dahingehend zu ändern, daß der Gewerbesteuermeßbescheid 1986 nichtig sei,

11

hilfsweise,

den Gewerbesteuermeßbetrag auf 27.019 DM festzusetzen,

die Bescheide gemäß § 47 KStG in der Gestalt des Einspruchsbescheides vom 30. Oktober 1991 dahingehend zu ändern, daß das verwendbare Eigenkapital wie folgt festgestellt wird:

EK 56EK 36EK 02
DMDMDM
zum 31.12.1986224.526kein Antragkein Antrag
zum 31.12.1987kein Antrag460- 176.709
zum 31.12.1988kein Antragkein Antrag- 241.690
12

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen und in dem Bp-Bericht vom 20. Juni 1990. Ferner trägt er vor, durch die Umwandlung sei die Klägerin alleinige Berechtigte zur Nutzung des Urheberrechtes an der Erfindung "Ellipsenhantel" gewesen. Für die Ausnutzung dieser Position habe es folglich nicht der Lizenzgebührenzahlung bedurft. Die an der Hantel später vorgenommenen Änderungen seien nicht als eigenständige Erfindung oder Gerätevervollkommnung anzusehen. Eigenständige Erfindungen würden im Widerspruch zu den Ausführungen im Sachgründungsbericht stehen. Zum anderen habe der Aufgabenbereich des Gesellschafters K. gemäß Anstellungsvertrag vom 25. Juni 1986 u.a. die Betreuung von Produktneuheiten sowie die damit im Zusammenhang stehenden kreativen Arbeiten, die trainingsbezogene Vorlesungstätigkeit und Produktionskontrolle umfaßt. Als Vergütung für seine Tätigkeit sei ihm monatlich 8.000 DM gewährt worden. Damit sei der Gesellschafter-Geschäftsführer K. bereits aus dem Anstellungsvertrag verpflichtet gewesen, die im Lizenzvertrag aufgelisteten Betreuungsarbeiten durchzuführen. Soweit darüber hinaus im Lizenzvertrag Tätigkeiten festgelegt seien, können hierin im Vergleich zum Anstellungsvertrag keine eindeutige und klare Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche gesehen werden. Dies sei jedoch für die Gewährung von Vorteilen an einen beherrschenden Gesellschafter erforderlich.

14

Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin und des richterlichen Hinweises wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18. Februar 1997 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist unbegründet.

16

Der Senat kann die Frage, ob die Klage mangels Beschwer unzulässig ist, soweit der Feststellungsbescheid zum 31. Dezember 1988 angegriffen wurde, offenlassen, da die "Lizenzzahlungen" an die Gesellschafter mangels zivilrechtlich wirksamer Vereinbarung zu Recht als VGA angesetzt wurden, mithin die Klage insgesamt unbegründet ist.

17

Eine vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Bei einem beherrschenden Gesellschafter kann die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßte Vermögensminderung insbesondere darin bestehen, daß die Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter ein Entgelt zahlt oder zu zahlen hat, obwohl es hierfür an einer zivilrechtlich wirksamen, klaren und im voraus abgeschlossenen Vereinbarung fehlt (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1992 I R 2/92, BStBl II 1993, 455, 456). Wegen des fehlenden Interessengegensatzes zwischen der Gesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter besteht ohne eine derartige Vereinbarung die Möglichkeit, den Gewinn der Gesellschaft dadurch zu beeinflussen, daß das Bestehen einer objektiven klaren Vereinbarung im nachhinein je nach Bedarf behauptet wird (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 63/90, BStBl II 1992, 362, 364).

18

Im Streitfall liegt eine zivilrechtlich wirksame Lizenzvereinbarung zwischen den beiden alleinigen - also beherrschenden - Gesellschaftern und der Klägerin nicht vor, da der Lizenzvertrag vom 27. September 1985 zwischen den Gesellschaftern der Klägerin und der Klägerin in Gründung vor Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrages vom 24. Juni 1986 geschlossen wurde.

19

Gesellschaftsrechtlich ist zwischen der Vorgründungsgesellschaft, der Vorgesellschaft und der eingetragenen Kapitalgesellschaft zu unterscheiden. Als Vorgesellschaft bezeichnet man die errichtete, aber noch nicht eingetragene Kapitalgesellschaft (hier: GmbH), d.h. die Kapitalgesellschaft im Gründungsstadium (vgl. Scholz/Karsten-Schmidt, GmbHG, § 11 Rdnr. 21). Die Vorgesellschaft setzt also den Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrages voraus. Die Vorgründungsgesellschaft ist dagegen in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck in der gemeinsamen Errichtung einer Kapitalgesellschaft besteht (vgl. Scholz/Emmerich, GmbHG, § 2 Rdnr. 84). Die Vorgründungsgesellschaft bezieht sich deshalb auf die Zeit vor Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrages. Die Vorgründungsgesellschaft ist weder mit der Vorgesellschaft noch mit der später entstandenen Kapitalgesellschaft identisch. Rechte und Verbindlichkeiten gehen deshalb nicht automatisch von der Vorgründungsgesellschaft mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages auf die Vorgesellschaft und später mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft auf diese über. Sie müssen vielmehr einzeln übertragen bzw. übernommen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 13. Dezember 1982 II ZR 282/81, BGHZ 86, 122; vom 7. Mai 1984 II ZR 276/83, BGHZ 91, 148).

20

Bei Abschluß des Lizenzvertrages am 27. September 1985 bestand nur eine Vorgründungsgesellschaft. Die Klägerin wurde erst am 24. Juni 1986 durch Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrages errichtet. Die Vorgründungsgesellschaft konnte die Klägerin nicht unmittelbar verpflichten. Vielmehr hätte es insoweit einer Übernahme der Verpflichtung aus dem Lizenzvertrag vom 27. September 1985 bedurft. Eine solche Übernahme wurde jedoch unstreitig von der Klägerin nicht vereinbart, so daß es an einer zivilrechtlich wirksamen Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren fehlt.

21

Der Vertrag vom 27. September 1985 zwischen der Vorgründungsgesellschaft und den Gesellschaftern als Erfinder - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - kann nicht - wie die Klägerin meint - in eine Vereinbarung zwischen der Kommanditgesellschaft und der Erfinder-GbR umgedeutet werden.

22

Gemäß § 140 BGB kann ein nichtiges Rechtsgeschäft in ein anderes wirksames Rechtsgeschäft umgedeutet werden, wenn anzunehmen ist, daß dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. Der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg muß durch das Ersatzgeschäft im wesentlichen erreicht werden (BGH-Urteil vom 21. März 1977 II ZR 96/75, BGHZ 68, 204, 206). Das Ersatzgeschäft darf jedoch in seinen rechtlichen Wirkungen nicht weiter reichen als das Unwirksame (BGH-Urteil vom 15. Dezember 1955 II ZR 204/54, BGHZ 19, 269, 275). Die Auswechselung der Vertragsparteien, also die Erstreckung der rechtlichen Wirkung auf am Vertragsschluß nicht beteiligte Dritte, kann durch eine Umdeutung nicht erreicht werden. Die Auslegung des Rechtsgeschäftes geht im übrigen der Umdeutung vor (Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 140 Rdnr. 4).

23

Der zwischen der Erfinder-GbR und der Vorgründungsgesellschaft geschlossene Lizenzvertrag kann, unabhängig von der Frage seiner möglichen Nichtigkeit, nicht im Wege der Umdeutung auf die bis zur Umwandlung bestehende KG als Vertragsschließende übertragen werden. § 140 BGB geht erkennbar von der Identität der Vertragsparteien bei Nichtigkeit des vereinbarten und gleichzeitiger Erfüllung der Erfordernisse eines anderen Rechtsgeschäftes aus. Die Auswechselung einer Vertragspartei, hier die Vorgründungsgesellschaft, durch eine andere, die KG, würden zudem zu einer unzulässigen Erweiterung der Rechtswirkungen durch Einbeziehung einer bisher unbeteiligten Partei führen.

24

Der Lizenzvertrag kann schließlich auch nicht im Wege der Auslegung als für die KG abgeschlossen gelten. Die Gesellschafter der Erfinder-GbR haben die GmbH in Gründung eindeutig bezeichnet. Dies ergibt sich sowohl aus der Benennung der Vertragsschließenden zu Beginn des Vertrages als auch der Bezeichnung unterhalb der Unterschriften und der Nennung der GmbH in § 2 des Vertrages. Ferner stimmt der Termin, an dem die Vereinbarung in Kraft treten soll, der 1. Januar 1986, mit dem im späteren Umwandlungsbeschluß vereinbarten Wirkungsbeginn der Klägerin überein, so daß nach dem Willen der Vertragsschließend zum Zeitpunkt des Eintritts der Vertragswirkungen die KG wirtschaftlich nicht mehr existent war. Ein Vertragsschluß mit der KG war damit erkennbar nicht gewollt.

25

Fehlt es somit an einer zivilrechtlichen Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Lizenzgebühren, sind die an die Gesellschaft ausgezahlten bzw. gutgeschriebenen Entgelte als VGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und andere Ausschüttungen im Sinne des § 27 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 KStG anzusehen.

26

Die Einspruchsentscheidung über den Einspruch gegen den Gewerbesteuermeßbescheid 1986 ist ferner auch nicht mangels Unterschrift nichtig. Gemäß § 366 AO ist die Entscheidung schriftlich abzufassen. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, zu der auch die Rechtsbehelfsentscheidung zählt, muß die erlassene Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, eines Vertreters oder Beauftragten enthalten (§ 365 Abs. 1 in Verbindung mit 119 Abs. 3 AO).

27

Diese Anforderungen erfüllt der streitige Einspruchsbescheid. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin muß die bekanntgegebene Einspruchsentscheidung nicht die Unterschrift des entscheidungsbefugten Beamten tragen. Es genügt vielmehr, daß er den Namen des tatsächlich entscheidenden Amtsträgers wiedergibt, um dem Empfänger die Möglichkeit der Prüfung der Entscheidungsbefugnis zu geben. Ausweislich der in der Gewerbesteuerakte befindlichen Einspruchsentscheidung ist der Name des zuständigen Sachgebietsleiters maschinenschriftlich wiedergegeben mit Beglaubigungsvermerk und Unterschrift der Sachbearbeiterin. Ob der Beglaubigungsvermerk in der Ausfertigung der Klägerin, also die Unterschrift, fehlt, ist - wie ausgeführt - unerheblich. Das Fehlen der maschinenschriftlichen Namenswiedergabe des Sachgebietsleiters hat die Klägerin nicht behauptet, so daß die Einspruchsentscheidung formell rechtmäßig ist.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).