Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.02.1997, Az.: VI 54/91
Befreiung von der Körperschaftsteuer; Unmittelbare Zweckverfolgung i.S. von § 57 Abgabenordnung (AO)
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 18.02.1997
- Aktenzeichen
- VI 54/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 25746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1997:0218.VI54.91.0A
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
- § 56 AO
Verfahrensgegenstand
Gemeinnützigkeit eines FKK-Vereins mit Sportsparte
- 1.
Körperschaftsteuer 1985 bis 1987
- 2.
Körperschaftsteuer 1988 und 1989
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
FG Niedersachsen - 18.02.1997 - AZ: VI 37/92
In den Rechtsstreiten
hat der VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 18. Februar 1997,
an der mitgewirkt haben:
1.
Richterin ... am Finanzgericht als Vorsitzende
2.
Richter am Finanzgericht
3.
Richter am Finanzgericht
4.
ehrenamtlicher Richter
5.
ehrenamtlicher Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klagen werden abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsstreite zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für die Veranlagungszeiträume 1985 bis 1989 als gemeinnützig anzuerkennen ist.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Nach § 3 der Satzung vom 20. Februar 1981 waren Zweck und Ziel des Klägers: "Der Verein setzt sich, parteipolitisch und konfessionell neutral, für eine freie, naturgemäße Lebensgestaltung zur körperlichen, geistigen und seelischen Gesunderhaltung seiner Mitglieder ein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Einrichtung und Unterhaltung von Möglichkeiten und Plätzen, um Spiel und Sport zu betreiben, insbesondere als Familiensport im Sinne des "Zweiten Weges" des Deutschen Sportbundes und als Freikörperkultur im Rahmen gesetzlicher Gestattung. Mit Rücksicht auf die Größe seines Besitzes betreibt der Bund aktive Landschaftspflege."
Im Laufe des Jahres 1983 änderte der Kläger seine Satzung in § 3, der nunmehr wie folgt lautete:
- 1.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Familiensports im Sinne des Zweiten Weges des Deutschen Sportbundes. Der Satzungszweck wird Insbesondere verwirklicht durch
- a.
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
- b.
Einrichtung und Unterhaltung von Möglichkeiten und Plätzen, um Sport zu betreiben und
- c.
Förderung und Betreibung der Freikörperkultur.
- 2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- 3.
Der Verein setzt sich - parteipolitisch und konfessionell neutral - mit dem Ziel einer körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit für eine freie und naturgemäße Lebensgestaltung ein.
Der Kläger ist seit 1979 Eigentümer eines 6 ha 51 a 90 m2 großen Geländes. Davon waren in den Streitjahren etwa 160.000 m2 Wasserfläche (Sonnensee), etwa 200.000 m2 entfielen auf den Campingbereich (885 Zeltplätze, Parkplätze, Zufahrten, Gästehaus). Von den verbleibenden ca. 280.000 m2 entfielen ca. 2 ha auf Sportanlagen, bestehend aus mehreren Fußball-, Volleyball- und Faustballfeldern sowie div. Leichtathletikanlagen. Die Restfläche ist mit Wald bewachsen.
Der Verein hatte ca. 3.300 sporttreibende Mitglieder. Die aktiven Mitglieder machten zwischen 50-70 v.H. der Gesamtmitgliederzahlen aus. Folgende Sportarten wurden in verschiedenen Sparten betrieben: Faustball, Prellball, Volleyball, Schwimmen, Tischtennis, Ringtennis, Leichtathletik, Gymnastik und Tanzen. Dafür standen den Mitgliedern neben der eigenen Anlage städtische Hallen und Sportplätze zur Verfügung. Im Rahmen der Ausübung der vorstehend genannten Sportarten beteiligten sich die Mitglieder des Klägers an regionalen und überregionalen Meisterschaften. Der Kläger gab außerdem Gelegenheit zum Erwerb des Deutschen Sportabzeichens. Er veranstaltete Großturniere mit internationaler Beteiligung, sog. Sonnenspiele.
Die 885 Zeltplätze wurden den Mitgliedern gegen ein besonderes Entgelt in Höhe von monatlich 20 DM überlassen. Die Kantine und eine 1982 eingerichtete Sauna waren verpachtet. Diese Einrichtungen wie auch eine Wohnung für einen der zwei Geländewarte dienten im wesentlichen dem Campingbetrieb. Auf dem Gelände befinden sich mehrere Toiletten- und Waschanlagen, die von Mitgliedern und Gästen gleichermaßen genutzt wurden.
Für die beiden Haupttätigkeitsbereiche des Klägers, den Sport- und Campingbereich, wurden gesondere Einnahme-Überschuß-Rechnungen erstellt. Die Einnahmen und Ausgaben aus diesen Bereichen entwickelten sich wie folgt:
1985 | 1986 | 1987 | 1988 | 1989 | |
DM | DM | DM | DM | DM | |
Sport Einnahmen | 536.594 | 518.074 | 526.263 | 664.627 | 431.615 |
Ausgaben | 496.976 | 377.118 | 383.326 | 545.936 | 389.900 |
in den Einnahmen ist eine Umlage Entsorgung enthalten in Höhe von | 132.630 | 130.200 | 132.500 | 273.600 | 2.350 |
Camping | |||||
Einnahmen | 274.521 | 285.868 | 273.916 | 288.833 | 319.182 |
Ausgaben | 283.154 | 301.856 | 278.426 | 300.526 | 325.559 |
Die Umlage wurde von den Mitgliedern des Klägers für den Neubau einer Toiletten- und Entsorgungsanlage erbracht. Die Anschaffungskosten für diese Anlagen betrugen 1988 324.630 DM brutto, davon entfielen auf die Entsorgungsanlage 109.497 DM und auf die Toilettenanlage 215.133 DM. Der Kläger erfaßte die Anschaffungskosten je zur Hälfte im Sport- und im Campingbereich.
Für die Veranlagungszeiträume 1980, 1981 und 1983 war vor dem erkennenden Senat die vorstehende Rechtsfrage bereits Streitgegenstand. Mit Urteil vom 14. Mai 1991 (VI 375/88) wies der Senat die Klage in diesem Punkt als unbegründet ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das o.g. Urteil Bezug genommen.
Aufgrund der Satzungsänderung beantragte der Kläger für die Streitjahre erneut die Anerkennung als gemeinnützig. Mit Verfügungen vom 6. und 23. Mai 1985 erkannte der Beklagte den Verein vorläufig als gemeinnützig an. Nach Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 1985 am 14. Januar 1987 versagte der Beklagte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen fehlender Unterlagen und erließ für die Veranlagungszeiträume 1985 bis 1987 am 20. Juni 1990 Körperschaftsteuerbescheide, in denen die Körperschaftsteuer auf jeweils 0 DM festgesetzt wurde. Desgleichen wurde für 1988 am 28. Januar 1991 ein Körperschaftsteuerbescheid mit einer Steuerfestsetzung von 0 DM erteilt. Mit Bescheid vom 15. Oktober 1991 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer für 1989 auf 2.250 DM fest.
Die Einsprüche gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1985 bis 1989 wies der Beklagte durch Einspruchsbescheid vom 4. Januar 1991 für 1985 bis 1987 und mit Einspruchsbescheid vom 18. Dezember 1991 für 1988 und 1989 als unbegründet zurück und setzte für 1989 die Körperschaftsteuer auf 11.824 DM fest.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren fort. Im Klageverfahren erließ der Beklagte für 1987 einen gemäß § 172 in Verbindung mit § 132 Abgabenordnung (AO) geänderten Körperschaftsteuerbescheid vom 26. November 1991, den der Kläger zum Gegenstand des Verfahrens machte.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im wesentlichen vor, aus Anlaß des Rechtsstreits für die Jahre 1980, 1981 und 1983 habe man die Satzung des Vereins 1983 geändert. Der Entwurf der geänderten Fassung des § 3 der Satzung sei dabei mit dem Finanzamt abgesprochen worden. Die vom Finanzamt veranlaßte und bestätigte Satzungsänderung sei auch tatsächlich umgesetzt worden und entspreche der noch heute bestehenden Satzung. Die Gemeinnützigkeit des Vereins sei deshalb auch vorläufig anerkannt worden. Der Beklagte habe also keine Veranlassung, dem Kläger nach Ziel und Zweck seiner Satzung die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Der Verein diene ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Soweit in § 3 Abs. 1 c die Förderung und Betreibung von Freikörperkultur angesprochen werde, handele es sich lediglich um einen unwesentlichen Nebenzweck. Diese gemeinnützigen Zwecke seien auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung verfolgt worden. Der Beklagte könne sich nicht auf die Ausführungen des Niedersächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 14. Mai 1991 berufen und einen Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit annehmen, in dem im Campingbereich erwirtschaftete Verluste mit an sich begünstigten Mitteln aus dem Sportbereich ausgeglichen würden. Die Unterhaltung des Campingbereichs sei Gegenstand der Verhandlung mit dem Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Änderung des § 3 der Satzung gewesen. Dabei sei seitens des Finanzamts zum Ausdruck gebracht worden, daß eine Vereinsteilung nicht zwingend erforderlich sei. Vielmehr reiche eine getrennte Buchführung für beide Bereiche aus. Das Finanzamt sei deshalb aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben an seine einmal bezogene Position gebunden.
Es treffe im übrigen auch nicht zu, daß hinsichtlich der Jahre 1985 bis 1987 ein Verstoß gegen die Selbstlosigkeit vorliege. Es seien keine Mittel aus dem ideellen Bereich zum Ausgleich von Verlusten im Campingbereich verwendet worden. Wie in den eingereichten Überschußrechnungen 1985 bis 1987 nachgewiesen worden sei, hätten sich auch nach Berücksichtigung des vom Finanzamt vorgeschlagenen Aufteilungsschlüssels für bestimmte Ausgaben folgende Ergebnisse im Campingbereich ergeben: 1985 ./. 2.599 DM, 1986 + 2.866 DM, 1987 + 5.241 DM.
Berücksichtige man ferner, daß in den Überschußrechnungen Absetzungsbeträge in Höhe von durchschnittlich 22.000 DM jährlich enthalten seien, ergäben sich lediglich buchmäßige Verluste.
Schließlich stehe auch der Unterhalt eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einer Anerkennung der Gemeinnützigkeit für den als im Interesse der Allgemeinheit geführten Teilbereich nicht entgegen. Der Campingbereich könne deshalb für sich allein kein Grund sein, dem ideellen Bereich die Gemeinnützigkeit abzusprechen. Schließlich sei auch nicht zuletzt die Pflege der Freikörperkultur für sich allein als gemeinnützig anzuerkennen. Im übrigen gehe die Finanzverwaltung (Der Betrieb 1980, 1571) auch davon aus, daß der Gemeinnützigkeit eines Vereins, der satzungsmäßig und tatsächlich Sport durch planmäßige Pflege von Leibesübungen fördere, nicht entgegenstehe, daß er neben der Förderung des Sports auch der Pflege der Freikörperkultur diene. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 30. Januar 1992 und vom 30. April 1992 (Bl. 26 f. und 39 f. der Finanzgerichtsakte) Bezug genommen.
Schließlich gehe auch der Hinweis des Beklagten für 1988 auf die anteilige Abschreibung der Anlagen ins Leere. Die Mittel für die neu erbauten Anlagen seien von den Mitgliedern aufgebracht worden, zu denen auch die Campingbenutzer zählten. Hinzu komme, daß die Campingbenutzer für ihre Plätze besondere Gebühren bezahlen würden, die selbstverständlich auch die Nutzung der Anlagen beinhalteten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 16. April 1992 Bl. 4 zu VI 37/92 der Finanzgerichtsakte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 4. Januar und 18. Dezember 1991 und Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 1985 bis 1989 die Körperschaftsteuer 1989 auf 0 DM festzusetzen und den Beklagten zu verpflichten, die Gemeinnützigkeit des Klägers für die Veranlagungszeiträume 1985 bis 1989 anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 14. Mai 1991. Ergänzend trägt er vor, dem Kläger sei für die Streitjahre 1985 bis 1987 die Anerkennung als steuerbegünstigten Zwecken dienend nicht rückwirkend versagt worden. Dem Verein sei lediglich eine vorläufige Bescheinigung erteilt worden. Eine verbindliche Aussage über eine evtl. endgültige Freistellung von der Körperschaftsteuer könne jedoch erst nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums getroffen werden. Im Vorverfahren sei dem Kläger die Anerkennung als steuerbegünstigten Zwecken dienend versagt worden, weil eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich gewesen sei. Nach Vorlage der Unterlagen im Klageverfahren verfolge der Kläger jedoch nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung nicht ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke. Dies ergebe sich daraus, daß der Kläger Eigentümer eines Freizeitparkes mit Campingbetrieb sei. Dieses Gelände diene zum wesentlichen Teil ausschließlich dem Zweck der freien Lebensgestaltung und der Förderung der Freikörperkultur. Bei der Förderung der freien Lebensgestaltung und der Freikörperkultur handele es sich jedoch nicht um steuerbegünstigte Zwecke.
Der Senat hat die Rechtsstreite VI 54/91 und VI 37/92 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind u.a. Körperschaften, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO) von der Körperschaftsteuer befreit. Soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in Verbindung mit § 51 AO erforderliche Ausschließlichkeit in der Zweckverfolgung liegt gemäß § 56 AO vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Eine unmittelbare Zweckverfolgung im Sinne des § 57 AO ist gegeben, wenn die Körperschaft selbst oder über in ihr zusammengefaßte steuerbegünstigte Körperschaften diese Zwecke verfolgt. Gemäß § 63 Abs. 1 AO muß die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigen Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.
Diese ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung hat der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht hinreichend dargetan.
Bereits die Satzung bringt die nach § 56 AO erforderliche Ausschließlichkeit nicht hinreichend zum Ausdruck. Dafür spricht zunächst, daß die Förderung der Freikörperkultur gleichrangig neben der Förderung des Familiensports angesiedelt wird. Zwar wird der Vereinszweck mit der Förderung des Familiensports umschrieben. Dies wird jedoch zugleich dadurch relativiert, daß dieser Vereinszweck durch die Umschreibung der Wege zur Verwirklichung dieses Zweckes neben der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der Einrichtung und Unterhaltung von Möglichkeiten und Plätzen, um Sport zu treiben, die Förderung und Betreibung der Freikörperkultur gleichrangig als einen Weg zur Zweckerreichung ansieht. Darin kommt hinreichend klar zum Ausdruck, daß die Förderung und Betreibung der Freikörperkultur als ein gleichberechtigtes Vereinsziel angestrebt wird. Daran haben die Mitglieder trotz der Änderung der Vereinssatzung ausweislich der Niederschriften und Mitgliederversammlungen auch festgehalten.
Der Name des Klägers "Bund für freie Lebensgestaltung" spricht ebenso dafür, daß die Förderung der Freikörperkultur nicht als Nebenzweck oder als untergeordneter Zweck verfolgt werden soll.
Die Förderung der Freikörperkultur ist kein gemeinnütziger Zweck im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in Verbindung mit den §§ 51 ff. AO. Sie wird in der - wenn auch beispielhaften - Aufzählung in § 52 Abs. 2 AO nicht erwähnt. Die Förderung der Freikörperkultur ist nach Auffassung des Senats auch keinem dieser Zwecke zuzuordnen oder auch nur ähnlich. Die Pflege bzw. Ausübung der Freikörperkultur ist selbst kein Sport. Auch der Neufassung der AO ist Grundlage des Sports weiterhin die körperliche Ertüchtigung (vgl. Tipke-Kruse, Abgabenordnung, 13. Aufl., § 52 AO Tz. 20 Buchstabe o). Der bloße Aufenthalt auf dem weitläufigen Gelände des Klägers verbunden mit der Pflege der Freikörperkultur dient in erster Linie der Erholung, Entspannung und Geselligkeit im Kreise Gleichgesinnter, der Steigerung der persönlichen Lebensfreude und auf diesem Wege auch der Gesunderhaltung, nicht jedoch der Körperertüchtigung durch Sport. Während für den Sport - soweit er nicht Berufssport ist oder exclusiv betrieben wird - die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO allgemein zu bejahen sind, gilt dies nicht für die Pflege der Freikörperkultur. Der Senat folgt insoweit uneingeschränkt den Entscheidungsgründen des BFH-Urteils vom 30. September 1981 (III R 2/80, BStBl II 1982, 148).
Zudem wird die nach den §§ 56 ff. AO erforderliche Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit in der Erfüllung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke durch die tatsächliche Geschäftsführung nicht erreicht.
Der Senat verkennt zwar nicht, daß die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers auch auf die Erfüllung seiner steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke gerichtet ist und das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes für sich nicht schädlich ist.
In der tatsächlichen Geschäftsführung des Klägers kommt der Förderung der Freikörperkultur jedoch ein erhebliches Gewicht zu. Der Camping-Bereich dient ausschließlich dem Zweck der freien Lebensgestaltung, das von dem Verein unterhaltene Gelände einschließlich des Sonnensees zu wesentlichen Teilen. Die Flächen, die vornehmlich der Sportausübung dienen, treten demgegenüber zurück. Die reinen Sportgruppen üben ihren Sport überwiegen auf städtischen Sportanlagen und in städtischen Hallen aus.
Die nicht unerhebliche Verfolgung nichtbegünstigter Zwecke kommt auch darin zu Ausdruck, daß von den Mitgliedern lediglich 50-70 v.H. aktiv mehr oder weniger sportliche Betätigung betreiben und die Überlassung eines Campingplatzes oder der Benutzung des FFK-Geländes allein an Mitglieder und ihre Gäste erfolgt. Daraus ist zu folgern, daß allein bis zu 50 v.H. der Vereinsmitglieder den Verein nur zur Verfolgung der nichtbegünstigten Zwecke beigetreten sind.
Entscheidend ist schließlich, daß der Kläger Mittel aus den für sich betrachtet begünstigungsfähigen Sportbereich tatsächlich zur Unterhaltung des Freikörperkulturbereichs verwendet hat. Der Kläger hat in den Streitjahren von seinen Mitgliedern eine "Umlage Entsorgung" erhoben und hiermit eine in 1988 errichtete WC- und Entsorgungsanlage im Gesamtwert von 324.000 DM finanziert. Diese Umlage wurde neben den Mitgliedsbeiträgen als Einnahme im Sportbereich erfaßt.
Die Anschaffungskosten der Anlagen erfaßte der Kläger hingegen je zur Hälfte im Sport- und Campingbereich, weil dies nach Ansicht der Beteiligten dem Nutzungsanteil durch beide Bereiche entspricht.
Hieraus ergibt sich zwangsläufig, daß die aus dem Sportbereich stammenden Mittel zu einem nicht unerheblichen Teil zur Verwendung nichtbegünstiger Zwecke bestimmt waren und tatsächlich dienten. Dies muß letztlich zur Versagung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieder sächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden.
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