Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 05.03.2014, Az.: L 13 AS 206/13 WA

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft; Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung des Partnereinkommens zugunsten der nicht leiblichen minderjährigen Kinder in der Bedarfsgemeinschaft

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
05.03.2014
Aktenzeichen
L 13 AS 206/13 WA
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 14846
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2014:0305.L13AS206.13WA.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 25.05.2009 - AZ: S 28 AS 573/08

Fundstellen

  • FEVS 2015, 122-130
  • ZfSH/SGB 2014, 292-295

Redaktioneller Leitsatz

1. Die gesetzliche Vermutung in § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II zur Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft ist von feststellbaren Tatsachen abhängig. Die bloße Behauptung, der Vermutungstatbestand sei nicht erfüllt, genügt ebenso wenig zur Widerlegung (der Vermutung) wie eine schriftliche Partnerschaftsvereinbarung, wonach jeder die Kosten für den Lebensunterhalt selbst tragen solle.

2. Die Verrechnung von Geld zwischen den Partnern bei Transferaktionen im Sinne sog. "Karussellgeld" macht keine wirtschaftliche Trennung - als Ausnahme von der gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung - glaubhaft.

3. Die Regelung zur "Stiefelternhaftung" in § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II über die Berücksichtigung des Partnereinkommens nicht verheirateter Personen auch zugunsten der nicht leiblichen Kinder in der Bedarfsgemeinschaft ist verfassungsgemäß.

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 25. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger beantragen die Bewilligung und Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ab dem 1. April 2008 ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Zeugen I ...

Seit dem 1. Oktober 2006 leben die 1975 geborene Klägerin zu 1. sowie ihre Kinder, die 1999 geborene Klägerin zu 2. und der 2002 geborene Kläger zu 3., im Eigenheim des Zeugen I., das eine Wohnfläche von mehr als 200 m2 aufweist. Die zu jener Zeit als Aushilfskraft bei J. tätige Klägerin zu 1. bezog in Bedarfsgemeinschaft mit den Klägern zu 2. und 3. Leistungen nach dem SGB II.

Am 17. September 2006 schloss die Klägerin zu 1. mit dem Zeugen I. zwei Verträge, nämlich einen Partnerschaftsvertrag und einen Wohnungsmietvertrag. Der Partnerschaftsvertrag beinhaltete insbesondere folgende Bestimmungen: "Wir werden in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen leben. Diese wird am 1. Oktober 2006 auf unbestimmte Zeit begonnen. (...) Es wird ein Mietvertrag geschlossen mit entsprechenden Rechten und Pflichten. (...) Die sonstigen Kosten für den Lebensunterhalt trägt jeder für sich selbst."

Nach den Bestimmungen des Mietvertrages wurde eine Wohnfläche von 75 m2 zu einem monatlichen Mietzins von 400,00 EUR zuzüglich einer Wasserpauschale in Höhe von monatlich 40,00 EUR vom Zeugen I. an die Kläger vermietet.

In der Folgezeit führte der Außendienst der für den Beklagten handelnden Stadt K. einen Hausbesuch am 29. November 2006 durch, in dessen Zusammenhang unter anderem festgestellt wurde, das Haus werde gemeinsam bewohnt. Es gäbe ein gemeinsames Schlafzimmer, Bad und Wohnzimmer, weiterhin mehrere Kinderzimmer. Es bestünden getrennte Konten und keine gemeinsame Wirtschaftskasse; eine gemeinsame Versorgung der Kinder könne nicht festgestellt werden. Der Bericht kommt zu dem Schluss, die Kriterien für eine eheähnliche Gemeinschaft lägen nicht vor. Daraufhin wurden weiterhin Leistungen an die Kläger nach dem SGB II erbracht.

Nach Ablauf eines Jahres forderte die Stadt K. von der Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 Unterlagen in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des L. Westphal an und richtete schließlich, nachdem sie die entsprechenden Informationen nicht erhalten hatte, mit Datum vom 6. Februar 2008 auch an den Zeugen Westphal ein mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenes förmliches Auskunftsverlangen. Nachdem der Zeuge I. hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, ordnete der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25. März 2008 ergänzend die sofortige Vollziehung des Auskunftsverlangens an. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag des Zeugen I. blieb sowohl vor dem Sozialgericht (SG) Stade als auch vor dem erkennenden Senat - Beschluss vom 20. Juni 2008, Aktenzeichen des Senats L 13 AS 92/08 ER - ohne Erfolg. Der Senat stützte diese Entscheidung maßgeblich auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Vermutung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2008 lehnte die Stadt K. den auf weitere Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. April 2008 gerichteten Antrag der Kläger vom 25. März 2008 unter Hinweis auf die Einkommenssituation des Zeugen I. ab. Zur Begründung führte sie aus, auf Grundlage der zwischenzeitlich gemachten vorläufigen Angaben des Zeugen I. stehe einem Einkommen in Höhe von 2.830,17 EUR ein Bedarf in Höhe von insgesamt 1.742,33 EUR gegenüber. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des genannten Bescheides verwiesen.

Nachdem die Stadt K. den genannten Fortzahlungsantrag der Kläger in Bezug auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1. April 2008 zunächst nicht beschieden hatte, wandten sich die Kläger mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung diesbezüglich ebenfalls an das SG Stade. Dieses Eilverfahren - S 28 AS 312/08 ER - wurde durch die Kläger nachfolgend für erledigt erklärt. Ein weiteres Eilverfahren, dass allein seitens der Kläger zu 2. und 3. am 5. September 2008 mit der Erwägung eingeleitet wurde, der Zeuge I. sei ihnen gegenüber weder unterhaltspflichtig noch erbringe er ihnen Unterhalt, blieb gemäß Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2008 - L 13 AS 266/08 ER - ohne Erfolg. Zur Begründung stützte sich der Senat insbesondere auch auf die Feststellung, das Einkommen des Zeugen I. reiche aus, um den Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft zu decken. Wegen der Einzelheiten verwies der Senat auf die Berechnungen der Stadt K. im Bescheid vom 24. Juli 2008.

Nachdem der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 24. Juli 2008 mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2008 als unbegründet zurückgewiesen hatte, haben die Kläger am 10. September 2008 Klage erhoben. Unter Darlegung des Sachverhalts haben sie die Auffassung vertreten, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft werde weiterhin vollumfänglich bestritten. Zudem werde durch die in § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II seit dem 1. August 2006 angeordnete gesetzliche Einstandspflicht eines Stiefelternteiles für Stiefkinder in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise der Sozialleistungsanspruch der Kläger zu 2. und 3. verkürzt. Der Zeuge I. habe mitgeteilt, dass er weder die Klägerin zu 1. noch deren Kinder versorge. Der Zeuge I. und die Klägerin zu 1. hätten immer wieder vorgetragen und begründet, dass sie autonom lebten und sich nicht gegenseitig - auch nicht finanziell - unterstützten. Diesen Bekundungen, die auch noch individualvertraglich durch den Partnerschaftsvertrag vom 1. September 2006 abgesichert seien, werde von Seiten des Gerichts schlicht nicht geglaubt. Zudem wirtschafteten der Zeuge I. und die Klägerin zu 1. nicht aus einem Topf. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

Mit Urteil vom 25. Mai 2009 hat das SG Stade die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II sei erfüllt. Für den Einstandswillen sei nicht die subjektive Sicht der betroffenen Personen entscheidend, sondern vielmehr, ob bei verständiger Würdigung ein wechselseitiger Wille der Partner, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen, unter objektiven Gesichtspunkten bejaht werden könne. An die äußere Form des Zusammenlebens knüpfe nach dem Willen des Gesetzes die Annahme an, dass auch ein Einstandswille bestehe, weil dies üblicherweise bei einer solchen Art von Verbindung erwartet werden könne. Denn nach längerfristigem Zusammenleben in einer Liebesbeziehung entwickele sich eine gegenseitige Verbundenheit, die ein gegenseitiges Einstehen in der Not selbstverständlich erscheinen lasse. Dem stehe auch der Abschluss des Partnerschaftsvertrages im September 2006 nicht entgegen, denn es sei ohne weiteres möglich, derartige Vereinbarungen nur zur Außendarstellung zu verfassen. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass der Zeuge der Klägerin zu 1. nicht doch im Falle der Not aushelfen würde. Zuvor hat das SG Stade in der mündlichen Verhandlung die Klägerin zu 1. persönlich angehört und hat den Zeugen I. vernommen; diesbezüglich hat das Gericht in den Urteilsgründen ausgeführt, die Aussagen hätten ein Bild gezeichnet, das in der Gesamtschau suggeriere, dass im Alltag so gut wie keinerlei Kontakt zwischen den erklärtermaßen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Personen bestehen würde. Noch nicht einmal gemeinsames Einnehmen der Mahlzeiten oder eine gemeinsame Freizeitgestaltung seien demnach üblich. Der Kammer sei der Eindruck vermittelt worden, man lebe praktisch nebeneinander her und habe so gut wie nichts miteinander zu tun. Die Aussagen seien gerade durch diese starke Betonung des Unverbundenseins unglaubhaft gewesen und ließen sich insbesondere nicht mit der Tatsache in Einklang bringen, dass die Klägerin zu 1. und der Zeuge eine nichteheliche Lebenspartnerschaft führten und dass sie überhaupt zusammengezogen seien. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II seien darüberhinaus nicht begründet.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 16. Juni 2009 zugestellte Urteil haben die Kläger am 10. Juli 2009 Berufung eingelegt und verfolgen ihr Begehren weiter. Zur Begründung berufen sie sich unter anderem auf Widersprüchlichkeiten im Urteil des SG, das im Widerspruch zu den vorstehend wiedergegebenen Aussagen die Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Klägerin zu 1. sowie die Schlüssigkeit ihrer Aussagen bestätigt habe. Es liege lediglich eine Wohngemeinschaft vor. Tatsächliche Unterstützungshandlungen des vermeintlichen Partners seien nicht einmal geprüft worden. Ungeachtet dessen verstoße § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II gegen die Bestimmungen des Grundgesetzes; im Übrigen haben die Kläger ihren vorherigen Vortrag in Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des SG Stade vom 25. Mai 2009

und

den Bescheid der Stadt Osterholz-Scharmbeck vom 24. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 13. August 2008 aufzuheben

und

den Beklagten zu verpflichten, den Klägern ab dem 1. April 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung des Einkommens und/oder Vermögens des Herrn M. I. zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Beklagte die Todesanzeige einer am 7. März 2010 verstorbenen Frau N. vorgelegt, in welcher bei den Trauernden unter anderem aufgelistet sind "O. und M. mit P. und Q.".

Auf Befragen des Berichterstatters des Senats haben die Kläger nochmals ausdrücklich dargelegt, der Zeuge Westphal habe der Klägerin zu 1. am 10. August 2008 sowie am 1. April 2009 jeweils ein rückzahlbares Darlehen in Höhe von je 3.000,00 EUR gewährt. Die Miete werde von der Klägerin zu 1. gezahlt. Weitere Sach- oder finanzielle Zuwendungen habe es von Seiten des Zeugen an die Klägerin zu 1. nicht gegeben. Ferner haben die Kläger Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin zu 1. gemacht, die zwischenzeitlich ein Haus geerbt habe, in welchem jedoch ein Onkel von ihr lebe, der über ein grundbuchlich gesichertes lebenslanges Wohnrecht verfüge.

Der Berichterstatter des Senats hat daraufhin am 26. Januar 2012 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt und hat im Rahmen dieses Termins nochmals den Zeugen I. vernommen. Die Klägerin zu 1. hat auf ausdrückliches Befragen in diesem Termin erklärt, der Zeuge und sie würden sich zueinander bekennen im Sinne einer festen Partnerschaft "und zwar konkret nach dem Inhalt des Partnerschaftsvertrages vom 17. September 2006". Herrn I. bezeichne sie als ihren Freund. Das Haus habe Herr I. ungefähr im Juni 2006 gekauft, bei Erwerb sei noch nicht geplant gewesen, dass sie mit ihren Kindern dort einziehe. Von den seitens des Zeugen I. gewährten Darlehen habe sie unter anderem die Miete überwiesen. Der im gleichen Termin vernommene Zeuge I. hat ausgesagt, es sei bei Hauserwerb bereits klar gewesen, dass die Klägerin dort mit einziehen werde. Es gäbe dort ein gemeinsames Wohnzimmer, eine gemeinsam genutzte Küche, einen gemeinsamen Schlafraum sowie Kinderzimmer. Sein Sohn habe zwischenzeitlich auch noch ein Zimmer gehabt, als er noch mit im Haus gewohnt habe, er sei aber 2011 ausgezogen. Außerdem gäbe es ein Fahrzeug, das werde dann und wann von der Klägerin zu 1. benutzt, und wer fahre, müsse tanken. Urlaub habe man letztes Jahr das erste Mal gemacht mit den Kindern, aber nur einen Kurzurlaub; hierzu hat die Klägerin zu 1. mitgeteilt, sie habe ihren Teil mit den Kindern selbst dazu bezahlt. Im Einverständnis der Beteiligten ist der Rechtsstreit im genannten Erörterungstermin alsdann aufgrund der Anhängigkeit der Frage der Unterstützungspflicht von Stiefkindern vor dem Bundesverfassungsgericht ruhend gestellt worden.

Am 12. Juli 2013 hat der Beklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Unter Hinweis auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 2013 - 1 BVR 1083/09 - hat der Berichterstatter des Senats alsdann mit Schreiben vom 12. November 2013 eine Senatsentscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Aussicht gestellt und hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Weitere Stellungnahmen der Beteiligten hierzu sind nicht eingegangen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 SGG), aber nicht begründet. Das Urteil des SG Stade vom 25. Mai 2009 sowie der angefochtene Bescheid der Stadt Osterholz-Scharmbeck vom 24. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 13. August 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.

Die Klägerin zu 1., die nicht unter die Ausschlusskriterien des § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 SGB II fällt, erfüllte im streitgegenständlichen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 SGB II nicht vollständig, denn sie war nicht hilfebedürftig i. S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. mit § 9 Abs. 1 SGB II. Gleiches gilt für die mit ihr gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger zu 2. und 3.

Das regelmäßige Einkommen des Mitbewohners der Kläger, des Zeugen Westphal, reichte auch nach Abzug der maßgeblichen Freibeträge aus, um seinen eigenen Bedarf sowie denjenigen der Kläger vollumfänglich zu decken. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Ergänzend verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 15. Dezember 2008 - L 13 AS 266/08 ER -.

Auch die gemeinsame Veranlagung im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft erfolgte zu Recht. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen, wenn dieser gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II mit dem erwerbsfähigen Leitungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Im Sinne dieser Vorschrift lebt die Klägerin zu 1. nach den tatsächlichen Feststellungen des Senats mit dem Zeugen Westphal in einer Bedarfsgemeinschaft, zu der auch die Kläger zu 2. und 3. zu rechnen sind.

Für die Annahme einer zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft führenden Partnerschaft müssen nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II drei Voraussetzungen gegeben sein (Senat, Urteile vom 11. Juli 2012 - L 13 AS 138/09 -, vom 28. November 2012 - L 13 AS 299/10 - sowie vom 29. Mai 2013 - L 13 AS 268/11 -; Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R - Rdn. 14; Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - L 16 AS 779/09 B ER - juris Rdn. 14; Sächsisches LSG, Beschluss vom 10. September 2009 - L 7 AS 414/09 B ER - juris Rdn. 54 ff., m. w. Nachw.), nämlich ein gemeinsamer Haushalt, eine Partnerschaft und der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen ("Verantwortungs- und Einstandswille").

Das Zusammenleben in einem "gemeinsamen Haushalt" erforderte nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11. Juli 2012, aaO., mit weiteren Nachweisen) keine besonders ausgestaltete Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann hier in Hinblick auf das Urteil des BSG vom 23. August 2012 (- B 4 AS 34/12 R - Rdn. 16 ff., 21 ff.) offen bleiben, welche Anforderungen für die "Gemeinsamkeit" im Gesetz gemeint sind. Denn soweit das BSG das Erfordernis bekräftigt hat, das Tatbestandsmerkmal erfordere auch ein gemeinsames Wirtschaften dergestalt, dass die Haushaltsführung sowie das Bestreiten der Kosten des Haushalts "gemeinschaftlich" erfolgen müssten, so ist auch dieses Erfordernis nach der Überzeugung des Senats erfüllt. Voraussetzung für das tatbestandliche Eingreifen der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II ist ferner das Bestehen einer "Partnerschaft". Das Bestehen eines "partnerschaftlichen Zusammenlebens" zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Ausschließlichkeit und auf eine gewisse Dauer angelegt ist, und daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art und Intensität zulässt (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2012 - aaO., Rdn. 20; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Januar 2008 - L 28 B 2130/07 AS ER - juris Rdn. 14), sowie dass die rechtlich zulässige Möglichkeit einer Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft besteht (BSG, Urteil vom 23. August 2012, aaO., Rdn. 20, m. w. Nachw.). Auch dieses Erfordernis ist nach der Überzeugung des Senats erfüllt.

Für den streitgegenständlichen Zeitraum seit dem 1. April 2008 ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. und der Zeuge Westphal in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebten und Partner waren. Der Senat ist vom durchgehenden Bestehen einer derartigen Gemeinschaft überzeugt. Es war auch eine entsprechende Nähe vorhanden, bei welcher die Partner sich so füreinander verantwortlich fühlten, dass sie zunächst ihren gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendeten. Die fortdauernde Trennung von Konten und Vermögenswerten gibt für eine abweichende Würdigung keinen hinreichenden Anlass, denn sie entspricht einem möglichen und nicht unüblichen Lebensmodell auch in funktionierenden langjährigen Partnerschaften oder Ehen.

Das Bestehen einer Partnerschaft ergibt sich bereits aus den am 17. September 2006 zwischen der Klägerin zu 1. und dem Zeugen I. geschlossenen Verträgen, wonach diese dokumentiert haben, sie würden ab dem 1. Oktober 2006 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen leben. Dies entspricht auch den tatsächlichen Feststellungen des Senats und ist von der Klägerin zu 1. und dem Zeugen Westphal in ihren Aussagen vom 26. Januar 2012 auch eingeräumt worden.

Das ferner erforderliche "gemeinsame Wirtschaften" bedeutet im Kern, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist. Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts muss gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeutet, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen. Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen (BSG, Urteil vom 23. August 2012 - aaO. - Rdn. 23).

Ein solches gemeinsames Wirtschaften ist zur vollen Überzeugung des Senats festgestellt. Nach den Feststellungen des Außendienstes der Stadt K. vom 29. November 2006 wurde das Haus gemeinsam bewohnt, mit gemeinsamem Schlafzimmer, Wohnzimmer und mehreren Kinderzimmern, wie dies in einer Familie üblich ist. Dies erfordert regelmäßig entsprechende Absprachen der Partner. Den Vortrag des Zeugen I. und die Klägerin zu 1., sie lebten autonom und unterstützten sich nicht gegenseitig, hält der Senat nach den tatsächlichen Feststellungen für widerlegt, und er wäre aufgrund der Führung einer Partnerschaft - was der Zeuge I. und die Klägerin zu 1. einräumen - auch wenig lebensnah. Bereits das SG hat darauf hingewiesen, es sei ohne weiteres möglich, schriftliche Vereinbarungen nur zur Außendarstellung zu verfassen. Dies haben nach der Überzeugung des Senats auch die Klägerin zu 1. und der Zeuge Westphal getan. Die Bestimmungen des Mietvertrages stehen der Annahme eines gemeinsamen Zusammenlebens von Partnern i. S. des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II ebenso wenig entgegen wie diejenigen des Partnerschaftsvertrages.

Dass der Zeuge I. und die Klägerin zu 1. nicht gemeinsam wirtschaften, glaubt der Senat in Anbetracht der Führung einer Partnerschaft demnach nicht, sondern ist vom Gegenteil überzeugt. Die konkreten Aussagen der Klägerin zu 1. und des Zeugen I. haben bereits nach den Ausführungen des SG ein wenig lebensnahes Bild gezeichnet, das in der Gesamtschau suggerierte, im Alltag bestehe so gut wie keinerlei Kontakt zwischen den erklärtermaßen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Personen, noch nicht einmal gemeinsames Einnehmen der Mahlzeiten oder eine gemeinsame Freizeitgestaltung seien üblich, man lebe praktisch nebeneinander her und habe so gut wie nichts miteinander zu tun. Diese bereits vom SG dargelegte starke Betonung des Unverbundenseins ist nicht glaubhaft, sie führt im Weiteren zu der Überzeugung des Senats, dass auch die schriftlichen Erklärungen dem einzigen - naheliegenden - Zweck dienen, der Klägerin zu 1. und ihren Kindern, den Klägern zu 2. und 3., Ansprüche auf Sozialleistungen aufgrund entsprechender Außendarstellung zu erhalten.

Über die tatsächlichen Verhältnisse sagen diese Erklärungen nichts aus. Wenn die Kläger in ihrer Berufungsbegründung darlegen, es liege lediglich eine Wohngemeinschaft vor, so passt dies bereits nicht zu dem eigenen Vortrag, es werde eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1. in ihrem Vortrag keineswegs durchgehend glaubhaft ist, wie der zutage getretene Widerspruch zur Aussage des Zeugen Westphal in der Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 26. Januar 2012 zeigt. Während die Klägerin zu 1. ausgesagt hat, bei Erwerb des vom Zeugen I. im Juni 2006 gekauften Hauses sei noch nicht geplant gewesen, dass sie mit ihren Kindern dort einziehe, hat der Zeuge I. ausgesagt, es sei bei Hauserwerb bereits klar gewesen, dass die Klägerin dort mit einziehen werde.

Der Senat ist aufgrund der widersprüchlichen und wenig lebensnahen Einlassungen der Beteiligten und des Umstandes, dass eine Partnerschaft geführt wird, davon überzeugt, dass in gemeinsamer Absprache gewohnt und gewirtschaftet wird, wie dies einem üblichen Familienleben entspricht. Dies gründet sich auf der Einrichtung eines gemeinsamen Hausstandes, der langfristig angelegten Führung dieses Haushalts, in dem auch Kinder leben, und der allgemeinen Lebenserfahrung. Wenn der Zeuge Westphal der Klägerin zu 1. - seiner Lebenspartnerin - am 10. August 2008 sowie am 1. April 2009 jeweils ein "Darlehen" in Höhe von je 3.000,00 EUR gewährt hat, wovon wiederum die Miete an ihn gezahlt worden ist, steht dies nicht entgegen. Durch die Schaffung von Verrechnungsstrukturen, mit denen Gelder zwischen den Partnern hin- und hertransferiert werden ("Karussellgeld"), wird eine wirtschaftliche Trennung nicht glaubhaft. Das Gegenteil ist der Fall, indem sich daraus ergibt, dass der Zeuge Westphal offenbar bereit ist, der Klägerin zu 1. bei entsprechender Notwendigkeit finanziell unter die Arme zu greifen, wie dies auch der naheliegenden Lebenserfahrung entspricht. Auch der Text unter der Todesanzeige der am 7. März 2010 verstorbenen Frau N. - "O. und M. mit P. und Q." - überzeugt den Senat weiter von einer innigen Verbundenheit der Kläger mit dem Zeugen Westphal.

Hinzukommen muss ferner, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen ("Verantwortungs- und Einstandswille"). Dieser Wille unterscheidet die nach § 7 Abs. 3 lit. c) SGB II beachtliche Partnerschaft von einer "einfachen" Partnerschaft. Dieses Kriterium geht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87) und bezieht sich auf die Einstandsbereitschaft in den Not- und Wechselfällen des Lebens. Er ist nicht etwa mit der Bereitschaft zu verwechseln, die Unterstützung des Partners mit dem Lebensnotwendigen auch vorrangig vor der Inanspruchnahme steuerfinanzierter Sozialleistungen zu erbringen. Nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist auch, ob die Partner im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren das Vorliegen eines Einstandswillens ggf. durchgehend verneint haben (Senat, Urteil vom 28. November 2012 - aaO. -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Februar 2009 - L 19 AS 70/08 - juris Rdn. 25; Sächsisches LSG, Beschluss vom 13. September 2007 - L 2 B 312/07 AS ER - juris Rdn. 36, mit Hinweis auf BT-Drucksache 16/1410, S. 48).

Da es sich bei der Feststellung des Vorliegens einer solchen Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Wesentlichen um die Würdigung innerer Vorgänge handelt, ist es für den Leistungsträger naturgemäß schwierig, das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund wird nach der durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. 2006 I, S. 1706 ff.) am 1. August 2006 in Kraft getretenen Regelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II ein solcher wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, dann vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser gesetzlichen Vermutung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II erfüllt, obliegt es den Leistungsberechtigten, als Folge der durch das Gesetz angeordneten Beweislastumkehr darzulegen und nachzuweisen, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft trotz des über einjährigen Zusammenlebens nicht vorliegen (Senat, Urteile vom 11. Juli 2012 und vom 28. November 2012, aaO.; Urteil vom 19. April 2010 - L 13 AS 187/09; Beschluss vom 4. Februar 2011 - L 13 AS 3/11 B ER; Beschluss vom 14. Februar 2007 - L 13 AS 91/07 ER). Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung und damit die Feststellung des Nichtbestehens einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft muss hierbei anhand von Tatsachen erfolgen. Allein die Behauptung des Betroffenen, dass der Vermutungstatbestand nicht erfüllt sei, ist insoweit unzureichend (Senat, Urteil vom 11. Juli 2012, aaO.; Urteil vom 19. April 2010, aaO.; Beschluss vom 16. August 2007 - L 13 AS 172/07 ER). Ein solcher Nachweis ist der Klägerin zu 1. nicht gelungen. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

Das Nichtbestehen von Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 3. im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i. V. mit § 9 Abs. 1 und 2 SGB II folgt daraus, dass sie ihren Bedarf aus dem zu berücksichtigenden Einkommen des Zeugen Westphal (des "Stiefvaters") decken konnten und weiterhin können. Die diesbezügliche Rechtsfrage ist nunmehr in der Rechtsprechung geklärt. Die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. gehören einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (in der ab dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2006 - BGBl. 2006 Bd. I, S. 558) an. Nach § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. 2006 Bd. I, S. 1706) sind bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit von unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Diese Vorschriften verstoßen für Stiefkinder, soweit bei ihnen die Einkommensverhältnisse des Stiefvaters berücksichtigt werden, nicht gegen ihren aus Art. 1, 20 Grundgesetz folgenden Anspruch auf ein verfassungsmäßig gesichertes Existenzminimum und auch nicht gegen sonstige - höherrangige - Rechtsvorschriften, wie das BSG mittlerweile durch Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 67/11 R - festgestellt hat; der erkennende Senat tritt den Ausführungen des 4. Senats des BSG (aaO., Rdn. 15 ff.) bei und verweist auf diese. Ergänzend verweist der Senat auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 29. Mai 2013 (1 BvR 1083/09 - juris Rdn. 12) sowie darauf, dass das Existenzminimum der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 3. im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum seit dem 1. April 2008 auch faktisch gedeckt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor.