Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.05.2013, Az.: L 13 AS 268/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft; Anforderungen an eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.05.2013
Aktenzeichen
L 13 AS 268/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 46714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2013:0529.L13AS268.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 25.02.2009 - AZ: S 28 AS 443/09

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 16. August 2011 wird aufgehoben. Der Bescheid der Gemeinde K. vom 25. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. Juni 2009 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 31. August 2009 unter Zugrundelegung einer jeweiligen Einzelbedarfsgemeinschaft, der Klägerin zu 1. hierbei im Rahmen des Regelungsgegenstands des Bewilligungsbescheides vom 18. November 2008 nach dessen Bestimmungen, zu gewähren.

Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren höhere laufende individuelle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2009; im Mittelpunkt steht die Frage nach dem Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft zwischen ihnen.

Die 1961 geborene Klägerin zu 1. hatte zuletzt im Januar und Februar 2009 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als alleinstehende Hilfebedürftige gemäß einem für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2009 geltenden Leistungsbescheid der für den Beklagten handelnden Gemeinde K. vom 18. November 2008 i. H. von monatlich 424,74 EUR erhalten. Der Kläger zu 2. hatte Leistungen als alleinstehender Hilfebedürftiger gemäß Leistungsbescheid vom 19. November 2008 i. H. von monatlich 597,69 EUR, bewilligt für einen bis zum 28. Februar 2009 befristeten Leistungszeitraum, erhalten.

Nachdem - nach erfolgter Anhörung der Kläger zur beabsichtigten Vorgehensweise durch getrennte Anhörungsschreiben vom 28. Januar 2009 - der vom 18. November 2008 datierende Leistungsbescheid der Klägerin zu 1. mit Wirkung ab dem 1. März 2009, mit Rücknahmebescheid ebenfalls vom 25. Februar 2009, zurückgenommen worden war (die Anfechtung dieses Rücknahmebescheides ist Gegenstand des Parallelverfahrens L 13 AS 269/11, das die Klägerin zu 1. gegen den Beklagten führt und über das der Senat ebenfalls durch Urteil vom heutigen Tage entschieden hat), bewilligte die Gemeinde K. mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Februar 2009 den Klägern nunmehr als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des SGB II i. H. eines monatlichen Betrages von insgesamt 825,69 EUR nach näherer dortiger Maßgabe für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2009; auf die Klägerin zu 1. entfiel ein Leistungsbetrag i. H. von monatlich 412,85 EUR, auf den Kläger zu 2. ein Leistungsbetrag i. H. von monatlich 412,84 EUR.

Hintergrund der gemeinsamen Veranlagung ist ein Hausbesuch vom 26. November 2008 durch den zentralen Prüfdienst, durchgeführt von Herrn L., der die Ansicht vertrat, die in einer Doppelhaushälfte lebenden Kläger wohnten in einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft. Die Klägerin zu 1. habe gerade das gemeinsame Essen für die Kläger zubereitet, der 1975 geborene Kläger zu 2. habe den Prüfdienst durch das Haus geführt; wegen der Einzelheiten der getroffenen Feststellungen wird auf den gefertigten Bericht verwiesen. Die Kläger hatten in dieser Wohnung seit dem 1. September 2008 zusammen gewohnt, nachdem sie bereits zuvor jahrelang in Bremen in einer gemeinsamen Wohnung - mit der volljährigen Tochter der Klägerin zu 1. als weiterer Mitbewohnerin - gelebt hatten.

Gegen den Bescheid vom 25. Februar 2009 legten die Kläger am 18. März 2009 Widerspruch ein und beriefen sich darauf, sie führten lediglich eine Wohngemeinschaft zum Zwecke der Kostenersparnis. Jeder wirtschafte für sich allein und lebe folglich autonom und unabhängig. Die Zimmer seien nachvollziehbar getrennt und ließen das Bestehen einer Wohngemeinschaft erkennen. Der Beklagte habe bislang keine tragfähigen Indizien dafür genannt, dass eine Einstandsgemeinschaft zwischen ihnen bestehe. Nicht einmal das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft sei glaubhaft gemacht. Der Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2009 unter Hinweis auf die im Rahmen des Hausbesuchs am 26. November 2008 getroffenen Feststellungen mit der tragenden Begründung zurück, die Kläger lebten seit über einem Jahr in einer gemeinsamen Wohnung - sie seien aus Bremen, wo sie seit dem 1. Dezember 2004 in einer gemeinsamen Wohnung gelebt hätten, gemeinsam nach K. verzogen - und sie seien auch als Partner anzusehen. Partner seien zwei Personen, wenn sie grundsätzlich heiraten könnten oder eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingehen könnten, die Kläger seien als Partner anzusehen, da die Eheschließung zwischen ihnen grundsätzlich möglich sei. Wegen der weiteren Argumentation wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen.

In getrennt geführten vorausgegangenen Eilverfahren, die letztlich gemäß eines die Beschwerde der Klägerin zu 1. gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) Stade vom 16. April 2009 zurückweisenden Senatsbeschlusses vom 2. Juli 2009 (L 13 AS 149/09 B ER) bzw. gemäß eines die Beschwerde des Klägers zu 2. gegen den ablehnenden Beschluss des SG Stade vom 26. Mai 2009 zurückweisenden Senatsbeschlusses vom 6. Juli 2009 (L 13 AS 217/09 B ER) erfolglos geblieben sind, befragte das SG Stade schriftlich den Vermieter der Klägerin, Herr M ... Dieser teilte u. a. mit, die Klägerin zu 1. habe die Wohnung ungefähr Anfang Mai 2008 allein besichtigt; auf ihren Wunsch seien zwei Mietverträge ausgestellt worden. Der Senat hat bei seinen damaligen ablehnenden Entscheidungen u. a. auf die fehlende besondere Zuordnung bzw. Trennung der Räume, der Waren im Kühlschrank und darauf abgestellt, dass sich persönliche Gegenstände der Klägerin zu 1. im Schlafraum des Klägers zu 2. befinden. Hintergrund dieser Ausführungen ist eine Feststellung im anlässlich des Hausbesuchs gefertigten Vermerk, dass sich im Schlafraum des Klägers zu 2. ein großer mehrtüriger Kleiderschrank befunden habe, wo "beide Parteien ihre persönlichen Utensilien (u. a. Bekleidung, etc.) aufbewahren"; der Kläger zu 2., der Herrn L. durchs Haus führte, habe für seinen Bereich Einblick gewährt. Der Senat hat indes ausdrücklich eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, aufgrund des Bestehens getrennter Schlafzimmer sei die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses im Hauptsacheverfahren in Erwägung zu ziehen.

Die Kläger haben am 1. Juli 2009 Klage erhoben und haben sich darauf berufen, sie seien jeweils als Einzelbedarfsgemeinschaft zu veranlagen. Zuvor hätten sie gemeinsam mit der volljährigen Tochter der Klägerin zu 1. eine gut funktionierende Wohngemeinschaft in N. gebildet. Die Klägerin zu 1. sei dann zum 1. Juli 2008 nach K. gezogen und habe geplant, zukünftig mit ihrer Mutter eine Wohngemeinschaft im Haus zu gründen, was jedoch aus privaten Gründen der Mutter gescheitert sei. Da die Klägerin zu 1. aus Kostengründen einen Mitbewohner für das Haus benötigt habe, habe sie den Kläger zu 2. gefragt, der noch keine anderweitige angemessene Wohnung gefunden habe. Mit ihm habe es zuvor keine Schwierigkeiten gegeben. Er habe dann eingewilligt und sei dort eingezogen. Eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bildeten sie nicht. Jeder lebe und wirtschafte im Rahmen einer Wohngemeinschaft völlig autonom. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

In der öffentlichen Sitzung des SG Stade am 16. August 2011 ist die Klägerin zu 1. persönlich angehört worden. Sie hat dort dargelegt, sie habe den Kläger zu 2. vor ca. 14 bis 15 Jahren in einem Sportstudio kennengelernt. In der Folgezeit sei eine Wohngemeinschaft mit vier Personen gegründet worden, neben den Klägern auch ihre, der Klägerin zu 1., volljährige Tochter und Herr Stefan O ... Letzterer sei dann aber in der Folgezeit ausgezogen, und ab ca. 2004 sei die Wohngemeinschaft mit den Klägern und der Tochter der Klägerin zu 1. fortgeführt worden. Sie seien dann in die P. umgezogen. Im April 2008 sei ihr Vater verstorben, dann habe sie das Haus ihrer Eltern gekündigt. Es stimme nicht, dass sie mit dem Kläger zu 2. abgesprochen habe, dass sie ihre Mutter zu ihnen nehmen würden. Solche Dinge bespreche sie mit ihm nicht. Vielmehr habe sie nunmehr - ausschließlich - mit ihrer Mutter zusammen wohnen und sich um sie kümmern wollen und habe sich daher nach einem neuen Haus umgesehen. Geplant sei der Abschluss separater Mietverträge der Klägerin zu 1. und ihrer Mutter gewesen, wobei ihre Mutter dann jedoch, nach Unterschrift des eigenen Mietvertrages der Klägerin zu 1., abgesagt habe. Das Zimmer, in dem der Kläger zu 2. jetzt wohne, habe eigentlich ihre Mutter beziehen sollen. Es sei daher auch das etwas größere Zimmer, daher stehe dort der große Kleiderschrank, in dem sie ihre Wintermäntel habe. Ihre übrigen Bekleidungssachen habe sie in ihrem Zimmer. Der ebenfalls persönlich angehörte Kläger zu 2. hat ausgeführt, er sei im Jahre 2008 aus der Wohngemeinschaft in N. zunächst zu seiner Mutter gezogen und habe dann nach einem Anruf der Klägerin zu 1. für die Wohnung in K. zugesagt. Die Miete in Höhe von 200,00 EUR zahle er direkt in bar an seinen Vermieter, die Nebenkosten zahle er anteilig ebenfalls in bar an die Klägerin zu 1.

Das SG Stade hat die Klage durch Urteil vom 16. August 2011 - die Kläger befanden sich zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem SG mittlerweile beide nicht mehr im Leistungsbezug - mit der tragenden Begründung abgewiesen, eine Bewertung der vorhandenen Indizien bei vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung ergebe das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft zwischen den Klägern. Wesentliches Indiz hierfür sei die tatsächliche Art der Nutzung der Unterkunft in K. gemäß dem Bericht des Prüfdienstes vom 26. November 2008. Es habe eine für eine Wohngemeinschaft unübliche Vermischung der Privatbereiche stattgefunden. Eine glaubhafte Trennung der Wohnbereiche sei trotz der Schilderungen der Kläger nicht festzustellen gewesen. Der hohe Altersunterschied stehe der Annahme einer partnerschaftlichen Verbindung ebenfalls nicht zwingend entgegen. Die bereits in N. geplante Mitaufnahme der Mutter der Klägerin zu 1. spreche für eine enge Verbundenheit zwischen den Klägern. Soweit Äußerungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung den im Prüfbericht des Hausbesuchs wiedergebenden Äußerungen widersprächen - es würden keine gemeinsamen Mahlzeiten eingenommen, es sei nicht gemeinsam geplant gewesen, die Mutter der Klägerin zu 1. aufzunehmen - so erschienen diese Äußerungen unglaubhaft und hätten den Eindruck einer Schutzbehauptung erweckt. Ein weiteres Indiz sei, dass die Klägerin zu 1. die komplette Verantwortung für den Verlauf des Hausbesuchs dem Kläger zu 2. übertragen habe, ferner die ungewöhnliche mietvertragliche Gestaltung des Zusammenlebens in getrennten Mietverträgen, die schon aus formaler Sicht nicht mit der tatsächlichen Situation der Unterkunft zusammenpassten. Auch führe das Fortziehen aus einer Stadt in eine ländliche Region zu einer wesentlichen Verstärkung des Aufeinanderbezogenseins, was für Mitbewohner einer reinen Wohngemeinschaft eher unwahrscheinlich sei.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 26. August 2011 zugestellte Urteil haben die Kläger am 23. September 2011 Berufung eingelegt und verfolgen ihr Begehren unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag weiter.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 16. August 2011 aufzuheben,

und

den Bescheid der Gemeinde K. vom 25. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. Juni 2009 abzuändern,

sowie

den Beklagten zu verpflichten, ihnen im Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 31. August 2009 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe als jeweiliger Einzelbedarfsgemeinschaft zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des SG Stade für zutreffend.

In einem parallel, allein von der Klägerin zu 1., geführten Rechtsstreit gegen den Beklagten hat der Senat am 26. Januar 2012 einen Erörterungstermin vor dem Berichterstatter mit Zeugenvernehmung des im vorliegenden Rechtsstreits als Kläger zu 2. geführten Herrn Peter Q. durchgeführt. Ferner hat der Senat eine schriftliche Zeugenaussage von Frau R., der Tochter der Klägerin zu 1., vom 25. Juni 2012 eingeholt und hat die Klägerin zu 1. persönlich angehört.

Die Klägerin zu 1. hat in diesem Termin erläutert, sie habe den Kläger zu 2. vor Jahren in einem Sportstudio kennengelernt. Als sie eine Wohnung gebraucht habe, sei sie mit ihrer Tochter, dem Kläger zu 2. und Herrn S. gemeinsam in eine Wohnung in T. gezogen. Herr O. sei ein Freund des Klägers zu 2. gewesen. Dieser sei später ausgeschieden, mit den anderen beiden sei sie nach U. umgezogen. Dann sei ihr Vater gestorben. Es sei eigentlich so vorgesehen gewesen, dass ihre Mutter zu ihr ziehe, das sei jedoch dann nicht erfolgt. In der Trennungszeit ihrer vorausgegangenen Ehe sei der Kläger zu 2. für sie ein wichtiger Ansprechpartner gewesen, und in Bezug auf ihren Mann auch eine Art Schutzperson. Ansonsten hätten sie zu dieser Zeit nichts gemeinsam unternommen, sie hätten sich nur im Sportstudio gesehen. Sie sei zudem zweimal verheiratet gewesen und habe schlechte Erfahrungen gemacht, und wenn sie eine Beziehung hätte eingehen wollen, hätte sie eher an jemanden im Alter von 60 Jahren aufwärts, als eine Art Beschützerperson, gedacht. In Bezug auf den Kläger zu 2. habe sie andere Interessen und einen anderen Fokus, im Grunde genommen gehe jeder von ihnen seine eigenen Wege.

Der Kläger zu 2. hat diese Darstellungen in seiner Zeugenvernehmung im Wesentlichen bestätigt und hat erklärt, seine Beziehung zur Klägerin zu 1. würde er als freundschaftlich bezeichnen. Seine Partnerin oder Freundin sei sie nicht.

Der Senat hat ferner eine schriftliche Zeugenaussage der Tochter der Klägerin, Frau R., eingeholt. In ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2012 hat sie ausgeführt, nach ihrem Kenntnisstand lebten ihre Mutter und der Kläger zu 2. weder als Paar zusammen, noch hätten sie in der Vergangenheit als Paar zusammen gelebt. Das gleiche gelte in Bezug auf eine Beziehung. Gegen Ende 2005 hätten der Kläger zu 2., ihre Mutter und sie selbst eine Wohngemeinschaft in der Lilienthaler Heerstraße gegründet, die bis 2008 geführt worden sei. Ihre Mutter habe ihr in Gesprächen immer wieder versichert, dass sie an einer Beziehung mit Männern kein Interesse mehr habe, was sie selbst aus den Äußerungen ihrer Mutter in der Vergangenheit sehr gut nachvollziehen könne.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2013 hat der Senat die Kläger nochmals ausführlich persönlich angehört.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits, des Rechtsstreits L 13 AS 269/11 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig (§ 143 SGG) und begründet. Der Bescheid der Gemeinde K. vom 25. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. Juni 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit ihnen im Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 31. August 2009 höhere Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe, unter Zugrundelegung einer jeweiligen Einzelbedarfsgemeinschaft, verwehrt worden sind.

Die Kläger, die nicht unter die Ausschlusskriterien des § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 SGB II fallen, erfüllten im streitgegenständlichen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 SGB II; insbesondere waren sie hilfebedürftig i. S. des § 9 Abs. 1 SGB II. Hiervon geht auch der Beklagte aus, auch der Senat teilt diese Einschätzung.

Die gemeinsame Veranlagung der Kläger im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft erfolgte im konkreten Einzelfall zu Unrecht.

Für die Annahme einer zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft führenden Partnerschaft müssen nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II drei Voraussetzungen gegeben sein (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R - Rdn. 14; Senat, Urteil vom 28. November 2012 - L 13 AS 299/10 -; so bereits Senat, Urteil vom 11. Juli 2012 - L 13 AS 138/09 -; Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - L 16 AS 779/09 B ER - juris Rdn. 14; Sächsisches LSG, Beschluss vom 10. September 2009 - L 7 AS 414/09 B ER - juris Rdn. 54 ff., m. w. Nachw.), nämlich eine Partnerschaft, ein gemeinsamer Haushalt und der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen ("Verantwortungs- und Einstandswille").

Objektive Tatbestandsvoraussetzung für das tatbestandliche Eingreifen der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II ist zunächst das Bestehen einer "Partnerschaft". Das Bestehen eines partnerschaftlichen Zusammenlebens in einer Beziehung zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Ausschließlichkeit und auf eine gewisse Dauer angelegt ist, und daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art und Intensität zulässt (vgl. BSG vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R - Rdn. 20, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Januar 2008 - L 28 B 2130/07 AS ER - juris Rdn. 14), sowie dass die rechtlich zulässige Möglichkeit einer Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft besteht (BSG vom 23. August 2012, aaO., Rdn. 20, m. w. Nachw.). Hingegen trifft es nicht zu, dass unter dem Rechtsbegriff "Partner" zwei Personen bereits dann zu erfassen sind, wenn sie grundsätzlich heiraten könnten oder eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingehen könnten, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat; denn hierbei handelt es sich lediglich um ein Element einer möglichen Partnerschaft, deren Kern indes durch das Zusammenleben im Sinne eines "Zusammenseins" bzw. "Sich-zueinander-Bekennens" von gewisser Dauer und Intensität, unter Einschluss der genannten Ausschließlichkeit, geprägt ist. Auf die positive Feststellung dieser für die Annahme einer Partnerschaft unverzichtbaren Elemente kann nicht unter bloßem Hinweis auf die rechtlich bestehende Möglichkeit einer Eheschließung verzichtet werden. Eine Partnerschaft zeichnet sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nämlich dadurch aus, dass sich ihre Mitglieder zueinander in dem Sinne bekennen, der jeweils andere sei "die Partnerin bzw. der Partner" oder "die Freundin oder der Freund", man sei "zusammen" oder lebe in einer Beziehung oder dergleichen mehr. Wesensimmanent ist das all diesen Bezeichnungen zugrunde liegende Bekenntnis zueinander, wobei es freilich nicht entscheidend ist, was die Beteiligten Dritten oder gar Behörden gegenüber auf Nachfrage angeben, sondern wie ihr Verhältnis zueinander, im Sinne eines objektiven Tatbestandsmerkmals, tatsächlich ausgestaltet ist.

Das Risiko der Nichterweislichkeit des Vorliegens dieser tatsächlichen Voraussetzung des Bestehens einer Partnerschaft geht nach der allgemeinen Grundregel zu Lasten des Beklagten, da dieser aus dem Umstand des Vorliegens einer Partnerschaft für sich günstige Rechtsfolgen herleiten möchte.

Eine Partnerschaft zwischen den Klägern ist nicht erwiesen, und ihr Bestehen wird vom Senat nicht einmal für überwiegend wahrscheinlich, sondern für eher unwahrscheinlich erachtet. Diese Auffassung gründet der Senat aus einer Würdigung der Aussagen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. in ihrer persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin vom 29. Mai 2013, wobei die Kläger den Senat im Gegenteil vom Nichtbestehen einer Partnerschaft nahezu überzeugt haben und lediglich geringe Restzweifel verbleiben. Beide Kläger haben ihr Lebensmodell in groben Zügen überzeugend dargestellt, was beinhaltet, dass sie entgegen der Annahme des Beklagten eben keine Partnerschaft führen, sondern im Wesentlichen aus Zweckmäßigkeitserwägungen zusammen wohnen und dieses Modell nunmehr seit Jahren fortführen. Hinzu tritt die schriftliche Zeugenaussage der Tochter der Klägerin zu 1., Frau R., vom 25. Juni 2012. Die übereinstimmende Schilderung der Kläger und der Zeugin hält der Senat für glaubhaft. Die Beteiligten und Frau R. haben im Wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht, die dem Senat auch plausibel erscheinen, wobei nicht entscheidend entgegensteht, dass die Klägerin zu 1. nunmehr - im Jahr 2012 - auch ihre pflegebedürftige Mutter in eine gemeinsam mit dem Kläger zu 2. neu bezogene Wohneinheit aufgenommen hat.

Zu diesen Erwägungen hinzu tritt die Überlegung, dass das Zusammenziehen eines Paares im Lebensalter der Kläger, insbesondere der Klägerin zu 1., mit der eigenen, volljährigen Tochter der Partnerin und einem Freund des Partners bereits wenig wahrscheinlich, eine darauf gegründete Annahme des Bestehens einer Partnerschaft somit wenig lebensnah ist. Bereits diese zunächst gegebene Konstellation der Wohngemeinschaft weckt somit weitere Zweifel an einer zu jenem Zeitpunkt bestehenden Partnerschaft. Die Angaben der Kläger zu den Plänen der Klägerin zu 1., seinerzeit mit ihrer Mutter zusammen ziehen zu wollen, sind ebenfalls plausibel. Hinzu kommen die auch von der Zeugin R. bestätigten Erfahrungen der Klägerin zu 1., aber auch der ungewöhnliche Altersunterschied. Partnerschaften einer 14 Jahre älteren Frau mit einem 14 Jahre jüngeren Mann kommen zwar in der Lebenswirklichkeit vor, aber sie sind selten. Dieser Umstand weckt ebenfalls Zweifel daran, dass die Kläger eine solche Beziehung geführt haben, wie sie unter dem Rechtsbegriff der Partnerschaft erfasst wird. Die Zeugin Frau R., die mehrere Jahre lang als Wohnungspartnerin die Umstände aus nächster Nähe beurteilen konnte, hat zudem glaubhaft mitgeteilt, nach ihrem Kenntnisstand lebten ihre Mutter und Herr Q. weder als Paar zusammen, noch hätten sie in der Vergangenheit als Paar zusammen gelebt, oder eine Beziehung geführt. Ihre Mutter habe ihr zudem in Gesprächen immer wieder versichert, dass sie an einer Beziehung mit Männern kein Interesse mehr habe, was sie selbst aus den Äußerungen ihrer Mutter in der Vergangenheit sehr gut nachvollziehen könne.

Aus dem Inbegriff dieser Beweisaufnahme vermag der Senat sich nach alledem nicht die erforderliche volle Überzeugung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung zu bilden, bei den Klägern handle es sich um ein Paar, das in einer nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II geforderten Partnerschaft zusammenlebe. Vielmehr spricht nach der gegebenen Beweislage mehr dagegen als dafür, auch wenn sich aufgrund des jahrelangen gemeinsamen Wohnens eine gewisse Nähe zwischen den Klägern herausgebildet haben mag, und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die gewählte Konstruktion des Abschlusses getrennter Mietverträge nebst den geschlossenen Zusatzvereinbarungen ungewöhnlich ist und dies unter weiterer Berücksichtigung der nicht faktisch durchgehaltenen tatsächlichen Trennung der Wohnverhältnisse durchaus für den Umstand sprechen mag, die Kläger hätten etwas zu verbergen. Der Senat hat bei einer Gesamtwürdigung des Streitstoffes gleichwohl sehr starke und unüberwindbare Zweifel am Vorliegen einer Partnerschaft, die sich in den genannten glaubhaften Aussagen, ergänzt durch die angeführten Fallumstände, gründen.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob die Kläger "in einem gemeinsamen Haushalt" (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 23. August 2012 - aaO., Rdn. 16 ff., 21 ff.) zusammengelebt haben, auch wenn dies in anderen Fällen grundsätzlich ein gewichtiges Indiz für das Bestehen einer Partnerschaft sein mag. Auch das Vorliegen eines "Verantwortungs- und Einstandswillens" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II und der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II ist ein Element, das lediglich in festgestellten Partnerschaften zu prüfen ist und im Hinblick auf die Zielrichtung der diesbezüglichen Überlegungen, zurückgehend auf die Rechtsprechung des BVerfG, auch nur in solchen sinnvoll geprüft werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor.