Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 19.03.2014, Az.: L 13 AS 325/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Endgültige Leistungsfestsetzung durch einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid; Keine Präjudizwirkung einer vorläufigen Entscheidung; Kein Saldierungsverbot bei endgültiger nach vorläufiger Festsetzung der Leistungen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
19.03.2014
Aktenzeichen
L 13 AS 325/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 17342
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2014:0319.L13AS325.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 06.10.2011 - AZ: 46 AS 1253/09

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 6. Oktober 2011 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die teilweise Rückforderung von vorläufig gewährten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2009.

Die 1967 geborene Klägerin zu 1. bezog seit 2008 in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Kindern, der 1998 geborenen Klägerin zu 2. und dem 2003 geborenen Kläger zu 3., sowie mit ihrem Ehemann, mit dem sie seinerzeit noch zusammenlebte, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Bestimmungen des SGB II. Die Familie bewohnte eine Wohnung in einem der Klägerin zu 1. und ihrem Ehemann jeweils zur ideellen Hälfte gehörenden Haus M., das über drei abgeschlossene Wohnungen verfügt, von denen eine vermietet und die andere im hier streitigen Zeitraum vom getrennt lebenden Ehemann der Klägerin genutzt worden war. Das Gesamtobjekt verfügt über eine Wohnfläche von ca. 240 qm, den Wert des Objekts hatte die Klägerin - bei einer zum 31. Dezember 2008 valutierenden Belastung i. H. von 168.040,67 EUR - mit ca. 240.000,00 EUR angegeben.

Die Rechtsvorgängerin des Beklagten bewilligte der Bedarfsgemeinschaft der Kläger und des Ehemannes der Klägerin zu 1. - in Form einer endgültigen Leistungsbewilligung - mit Bescheid vom 21. November 2008 insgesamt einen Leistungsbetrag in Höhe von monatlich 824,93 EUR für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009. Mit Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2008 wurden die Leistungen mit Wirkung für Februar bis Mai 2009 alsdann wegen der vorläufigen Anrechnung von Einkommen der Klägerin zu 1. auf insgesamt 518,94 EUR abgesenkt, ohne dass indes diese Regelung ausdrücklich als vorläufiger Bescheid ergangen wäre.

Am 30. Dezember 2008 legte die Klägerin zu 1. ein Schreiben ihrer Arbeitgeberin vor, wonach ihr Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig gekündigt worden war. Zudem teilte die Klägerin zu 1. am 6. Januar 2009 mit, sie und ihr Ehemann hätten sich getrennt; sie würden weiterhin im gemeinsamen Haus, nun aber in zwei getrennten Wohnungen wohnen.

Anschließend kam es zu weiteren Änderungsbescheiden vom 20. Januar 2009 in Bezug auf die Monate Februar bis Mai 2009 sowie vom 21. Januar 2009 in Bezug auf den Monat Januar 2009 wegen einer Einkommensnachberechnung. Mit Änderungsbescheid vom 30. Januar 2009 wurden die der Bedarfsgemeinschaft bewilligten Leistungen für die Monate März bis Mai 2009 erneut geändert, Grund war die Anrechnung von Unterhaltsvorschuss.

Eine am 27. Januar 2009 durchgeführte Überprüfung des Außendienstes ergab, dass der Ehemann der Klägerin tatsächlich in einer anderen Wohnung des Dreifamilienhauses wohnte.

Die Rechtsvorgängerin des Beklagten erließ wegen der Trennung der Eheleute am 11. Februar 2009 weitere Änderungsbescheide für den hier streitgegenständlichen Zeitraum, nunmehr getrennt in Bezug auf die Leistungen zugunsten des Ehemannes der Klägerin zu 1. einerseits und der Kläger andererseits, wobei die Leistungsbewilligungen nunmehr - erstmals - als vorläufig bezeichnet wurden. Als Grund der Vorläufigkeit wurden die unklaren Kosten der Unterkunft sowie die ebenfalls erklärte Aufteilung der Mieteinnahmen im Zusammenhang mit der kürzlich erfolgten Trennung genannt. Nach der Trennung der Eheleute legte die Rechtsvorgängerin des Beklagten für die Kläger eine neue Leistungsakte an und setzte mit dem vorgenannten Bescheid vom 11. Februar 2009 die den Klägern zustehenden Leistungen für Januar 2009 mit insgesamt 616,09 EUR und für Februar bis Mai 2009 mit insgesamt 705,49 EUR neu fest. Sie führte aus, aufgrund der Trennung würden bei der Klägerin zu 1. vorläufig die hälftigen Kosten und die hälftigen Mieteinnahmen des Hauses berücksichtigt. Ferner wurde die Klägerin zu 1. um konkrete und weitere Angaben gebeten, die sie in Bezug auf die Einnahmen und Kosten des Hauses in der Folgezeit auch darlegte. Als Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1. wurden im Rahmen der vorläufigen Entscheidung 89,40 EUR im Januar 2009 berücksichtigt; hinzu kam Einkommen aus Vermietung in Höhe von monatlich 275,00 EUR, das durchgehend für den gesamten Leistungszeitraum berücksichtigt wurde.

Anfang März 2009 gelangte - vorgelegt von der Klägerin zu 1. - ein Schreiben der N. vom 20. Januar 2009 zu den Leistungsakten der Rechtsvorgängerin des Beklagten, in welchem die Krankenkasse der Klägerin zu 1. mitteilte, sie erhalte ab dem 19. Dezember 2008 ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 15,45 EUR. Die Überweisung erfolge nach Vorlage des vom Arzt ausgefüllten Originalzahlscheins in der Regel einmal monatlich. Aus der Vorlage von Kontoauszügen der Klägerin ergab sich später, dass sie am 15. Januar 2009 von der N. zwei Teilbeträge in Höhe von 278,30 EUR und 15,45 EUR, ferner am 10. Februar 2009 einen Betrag in Höhe von 449,21 EUR, am 6. März 2009 ebenfalls einen Betrag in Höhe von 449,21 EUR und am 20. März 2009 eine Zahlung der Krankenkasse in Höhe von 216,86 EUR erhalten hatte. Das Krankengeld wurde in der Folgezeit noch bis zum 31. August 2009 weiter gezahlt.

Die Rechtsvorgängerin des Beklagten hörte mit Schreiben vom 1. April 2009 die Klägerin zu 1. dahingehend an, nach den vorliegenden Erkenntnissen hätten die Kläger im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 Leistungen in Höhe von insgesamt 1.409,03 EUR zu Unrecht bezogen. Die Klägerin zu 1. beziehe seit dem 19. Dezember 2008 Krankengeld, und sie habe damit Einkommen oder Vermögen erzielt, das nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB), Zehntes Buch (X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe. Die Leistungen, die nachfolgend berechnet seien, seien daher im genannten Zeitraum in Höhe von 1.409,03 EUR zu Unrecht gezahlt worden und seien zu erstatten. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. April 2009 hob die Rechtsvorgängerin des Beklagten die Entscheidung vom 11. Februar 2009 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Monate Januar bis März 2009 für die Kläger - unter näherer Aufschlüsselung nach Monaten und Personen - teilweise in Höhe von 1.409,03 EUR auf. Zur Begründung verwies sie auf §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 50 SGB X.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger wies die Rechtsvorgängerin des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2009 als unbegründet zurück. Hierin führte sie aus, im Bewilligungsbescheid vom 11. Februar 2009 sei kein Krankengeld berücksichtigt worden, da zwar bekannt gewesen sei, dass Krankengeld als Einkommen zufließe, aber in unterschiedlicher Höhe erwartet werde, sodass der genaue Zufluss erst durch die Kontoauszüge der Klägerin zu 1. nachgewiesen werden sollte. Die erforderlichen Nachweise seien erst am 31. März 2009 eingegangen. Die Voraussetzungen der Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X hielt die Rechtsvorgängerin des Beklagten bei alledem weiterhin für gegeben.

Die Mieteinkünfte hinsichtlich der dritten, vermieteten Wohnung flossen auf ein gemeinsames Konto der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes, von dem auch sämtliche Hauslasten bestritten wurden.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2009 haben die Kläger am 15. Juni 2009 Klage zum Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Zur Begründung haben sie u. a. ausgeführt, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 11. Februar 2009 sei der Bezug des Krankengeldes bereits bekannt gewesen. Daher komme § 48 SGB X als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. April 2009 nicht in Betracht. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten meinte demgegenüber, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X seien gegeben, außerdem seien die Voraussetzungen der dortigen Nr. 4 gegeben, da den Klägern bewusst gewesen sein müsse, dass ein Mittelzufluss aus Krankengeld zu einer Minderung der Leistungsansprüche nach dem SGB II führe. Trotz entsprechender Hinweise seitens des Beklagten seien die erforderlichen Nachweise über das tatsächlich zugeflossene Einkommen erst zum 31. März 2009 eingereicht worden, wodurch die Klägerin gegen ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten zumindest grob fahrlässig verstoßen habe. In der Folgezeit hat sich die Beklagte darauf berufen, die Zahlung von Krankengeld sei jedenfalls erst nach dem 6. März 2009 bekannt gewesen. Hierzu haben die Kläger darauf verwiesen, es komme für die Abgrenzung zwischen den Vorschriften der §§ 45, 48 SGB X auf den objektiven Sachverhalt zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Bewilligungsentscheidung vom 11. Februar 2009 und nicht auf die spätere Kenntnis der Rechtsvorgängerin des Beklagten über die Höhe des Zuflusses an.

Mit Urteil vom 6. Oktober 2011 hat das SG Oldenburg den Bescheid vom 7. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2009 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid sei nicht an § 48 SGB X, sondern an § 45 SGB X zu messen. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten habe im Widerspruchsbescheid selbst eingeräumt, vom Krankengeldbezug der Klägerin zu 1. Kenntnis gehabt zu haben. Demzufolge habe nur eine vorläufige Bewilligung im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 1 a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erlassen werden dürfen; nach Satz 2 der letztgenannten Bestimmung seien Umfang und Grund der Vorläufigkeit anzugeben. Ein entsprechender vorläufiger Bescheid sei nicht mit Blick auf die Krankengeldzahlungen, sondern allein im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft im Zusammenhang mit der kürzlich erfolgen Trennung der Eheleute ergangen. Die Anwendungsfälle des § 45 Abs. 2 SGB II seien nicht gegeben, dies gelte auch für die dortige Nr. 3. Der Klägerin zu 1. könne keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Unrichtigkeit des Bescheides angelastet werden und dieser beruhe auch nicht auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben.

Gegen das am 26. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 28. November 2011, einem Montag, Berufung eingelegt. Zur Begründung beruft er sich darauf, der Bezug von Krankengeld sei im Rahmen der mit Bescheid vom 11. Februar 2009 vorläufig bewilligten Leistungen nicht in der konkreten Höhe und Umstände bekannt gewesen sei. Dieser Nachweis sei jedoch erst von der Klägerin zu 1. am 4. März 2009 durch Vorlage des Schreibens der O. erfolgt, obwohl dieses Schreiben bereits auf den 20. Januar 2009 datiere und damit der Klägerin zu 1. bereits vor Erlass des Bescheides vom 11. Februar 2009 vorgelegen habe. Der Zufluss des Krankengeldes sei nach Auskunft der O. von der Vorlage der Krankenbescheinigung abhängig gewesen und sei monatlich nicht immer in derselben Höhe ausgezahlt worden, sodass eine konkrete Kenntnis der Höhe und des Zeitpunkts des Zuflusses insoweit vor Erlass des Bescheides vom 11. Februar 2009 nicht gegeben sein könne. Die bloße allgemeine Mitteilung, dass überhaupt Krankengeld bezogen werden würde, sei mit der konkreten Kenntnis nicht gleichzusetzen. Nach Einreichung des Schreibens der O. sei vor Erlass des streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei die einschlägige Rechtsgrundlage in den §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 50 SGB X zu sehen, und dem stehe die Formulierung des Vorbehalts der Vorläufigkeit im Bescheid vom 11. Februar 2009 nicht entgegen. Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte komme es bei alledem nicht an. Zudem bedürfe die Aufhebung des einstweiligen Verwaltungsaktes bei einer vorläufigen Entscheidung keiner besonderen Ermächtigungsgrundlage nach den §§ 44 ff. SGB X. Falls statt einer endgültigen Regelung eine Aufhebung erfolge, so habe diese lediglich klarstellende Wirkung und sei insoweit nicht weiter schädlich. Das Vorgehen sei nach § 48 SGB X rechtmäßig, eine Heranziehung der Rechtsgrundlage des § 328 Abs. 3 SGB III sei in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Der rechtzeitige Nachweis des Bezuges und der Höhe des Krankengeldes habe zudem der Klägerin oblegen. Dass bei Erlass des Bescheides vom 11. Februar 2009 bereits Krankengeld am 15. Januar 2009 und am 10. Februar 2009 zugeflossen sei, habe die Klägerin zunächst ebenso wenig mitgeteilt wie den Zugang des Schreibens vom 20. Januar 2009. Für Vertrauensschutzgesichtspunkte bleibe auch vor diesem Hintergrund kein Raum.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 6. Oktober 2011 aufzuheben

und

die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für richtig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) eingelegte Berufung gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 6. Oktober 2011 ist zulässig (§ 143 SGG) und begründet. Der Bescheid der Rechtsvorgängerin des Beklagten vom 7. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Auf Beklagtenseite ist das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung i. S. des § 44 b Abs. 1 Satz 1 SGB II, die mit Wirkung vom 1. Januar 2011 kraft Gesetzes entstanden ist, als Rechtsnachfolger kraft Gesetzes an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten; das Passivrubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen (vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Urteile vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 45/09 R - [...] Rdn. 12, sowie vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr. 5 - [...] Rdn. 11).

Die Kläger, die nicht unter die Ausschlusskriterien des § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 SGB II fallen, erfüllten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vollumfänglich die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 SGB II, denn sie waren nicht hilfebedürftig i. S. des § 9 Abs. 1 SGB II.

Streitgegenstand ist der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Rechtsvorgängerin des Beklagten vom 7. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2009, der indes seinerseits im Zusammenhang mit dem Änderungsbescheid vom 11. Februar 2009 gesehen werden muss.

1. Die Auslegung des Bescheides vom 7. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2009 ergibt hierbei, dass es sich um eine endgültige Festsetzung nach vorausgegangener vorläufiger Festsetzung handelt, auch wenn der Bescheid dies nicht ausdrücklich erwähnt.

Der maßgebliche Leistungszeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 war zunächst gemäß Bescheid der Rechtsvorgängerin des Beklagten vom 21. November 2008 geregelt, der keinen Vorbehalt der Vorläufigkeit enthielt, obwohl bereits damals Unklarheiten hinsichtlich der Höhe der erzielten Einkünfte offenkundig waren. Alsdann erging der Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2008 mit vorläufiger Anrechnung von Einkommen, wobei auch diese Regelung nicht als vorläufiger Bescheid erging, ebenso wenig wie der weitere Änderungsbescheid vom 20. Januar 2009, obwohl als eingetretene Änderung in der Begründung ausdrücklich die "vorläufige Anrechnung von Einkommen" benannt wurde. Auch der Änderungsbescheid vom 21. Januar 2009, begründet mit einer Einkommensnachberechnung, erging als endgültiger Bescheid, ebenso der Änderungsbescheid vom 30. Januar 2009. Alsdann wurde aber die Regelung mit Änderungsbescheid vom 11. Februar 2009 hinsichtlich der Leistungsbewilligung ausdrücklich als vorläufig erklärt.

Dieser zuletzt ergangene Änderungsbescheid, der nicht mit einem Widerspruch angegriffen und der folglich bestandskräftig wurde, ersetzt die vorausgegangenen Leistungsbescheide für den hier maßgeblichen Zeitraum und legt fest, welche Regelung zwischen den Beteiligten in Bezug auf den dort genannten Leistungszeitraum maßgeblich ist. Damit war der Leistungsbezug der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2009 nunmehr bestandskräftig in der Weise geregelt, dass zwischen den Beteiligten eine vorläufige Festsetzung galt, während die zunächst ergangenen, durch diese Regelung ersetzten Bescheide ihre Wirksamkeit verloren.

Mit Bescheid vom 7. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2009 erging anschließend erneut eine Neuregelung des genannten Zeitraums, nunmehr nach Kenntnis aller maßgeblichen Berechnungsgrundlagen. Es handelt sich hierbei - anders als nach dem Wortlaut des Bescheides - um die endgültige Leistungsfestsetzung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2009.

Bei der Auslegung eines Bescheids ist nach § 133 Bürgerliches Gesetzbuch maßgebend, wie der Empfänger ihn verstehen durfte. Auszugehen ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 119/10 R -, BSGE 108, 86 ff., [...] Rdn. 17, m. w. Nachw.). Die Regelung der Vorläufigkeit hat für sich genommen ebenfalls Verfügungscharakter, und die typprägenden Merkmale der vorläufigen Entscheidung müssen demzufolge unzweifelhaft erkennbar sein (BSG, Urteil vom 6. April 2011 - aaO.). Das war in Bezug auf den Änderungsbescheid vom 11. Februar 2009 der Fall, indes war ebenso eindeutig und für den Empfänger erkennbar, dass die Rechtsvorgängerin des Beklagten mit ihrem Bescheid vom 7. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2009 das Rechtsverhältnis nunmehr abschließend regeln wollte, wenn sie dies auch auf eine gänzlich andere Rechtsgrundlage gestützt hat. Die teilweise "Aufhebung" der vorläufig gewährten Leistungen ist genau genommen somit als eine endgültige Festsetzung der Leistungen zu qualifizieren, die in geringerer Höhe erfolgt ist als die aufgrund vorläufiger Entscheidung erbrachten Leistungen.

2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Einordnung ist Rechtsgrundlage der Rückforderung dieser Überzahlung, im Sinne eines Erstattungsanspruchs, die Vorschrift des § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II a. F. (in der zur Zeit des maßgeblichen Leistungsfalles geltenden Fassung, eingefügt durch das Freibetragsneuregelungsgesetz vom 14. August 2005, BGBl. 2005 Bd. I, S. 2407, nunmehr geregelt in § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) i. V. mit § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III (i. d. F. des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24. April 2006, BGBl. 2006 Bd. I, S. 926). § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II a. F. ordnete die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschrift des SGB III über die vorläufige Entscheidung (§ 328 SGB III) an. § 328 Abs. 3 S. 1 SGB III bestimmt, dass aufgrund vorläufiger Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen sind. Nach § 328 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 SGB III sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 169/11 R -, [...] Rdn. 12).

Ohne dass es auf weitere Voraussetzungen ankäme, sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung vom 11. Februar 2009 erbrachten Leistungen somit zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung vom 7. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2009 ein Leistungsanspruch nur in geringerer Höhe zuerkannt worden ist. Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages sind nach § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III die auf Grund vorläufiger Entscheidung erbrachten Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Von den Klägern zu erstatten ist mithin die Differenz.

Abgesehen davon ist den Klägern allerdings darin beizupflichten, ein Bescheid sei nicht an § 48 SGB X, sondern an § 45 SGB X zu messen, wenn die objektiven Verhältnisse sich nicht in wesentlicher Weise geändert haben (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 6/12 R -). Auf Kenntnis der erlassenden Behörde von den Umständen kommt es hierbei nicht an. Weitere Einzelheiten können insoweit indes nach den vorstehenden Ausführungen dahinstehen, denn die §§ 44 ff. SGB X beziehen sich nach ihrem gesamten Normprogramm auf die Durchbrechung der Bestandskraft endgültiger, bestandskräftiger Regelungen, nicht auf - wie hier - die Änderung einer zunächst lediglich vorläufig ergangenen Regelung.

3. Die Rechtmäßigkeit der Rückforderung setzt freilich voraus, dass die Festsetzung dieser nun geringeren Leistungshöhe ihrerseits rechtmäßig ist. Das ist vorliegend jedenfalls insoweit der Fall, als den Klägern noch höhere Leistungen nicht zustehen, denn sie waren überhaupt nicht leistungsberechtigt i. S. der Vorschriften der §§ 7 ff. SGB II, da die Klägerin zu 1. in der Lage gewesen wäre, den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft durch Verwertung des ihr zur Hälfte gehörenden Hausgrundstücks zu sichern.

a) Das der Klägerin hälftig gehörende Hausgrundstück war gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe von der Verwertung ausgenommen, sondern es war als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Hausgrundstücks ist dessen gesamte Wohnfläche, nicht lediglich der selbst bewohnte Anteil, zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 99/11 R - [...] Rdn. 16 ff.; Mecke, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 12 Rdn. 94). Demnach war das Hausgrundstück mit ca. 240 qm Wohnfläche eindeutig unangemessen, was sowohl für die Bedarfsgemeinschaft bis Ende 2008 gemeinsam mit dem Ehemann der Klägerin zu 1. als auch für die Situation im Zeitraum von Januar bis März 2009 gilt. Gründe, die einer zumutbaren Verwertbarkeit des Hausgrundstücks entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen worden noch in anderer Weise ersichtlich und liegen zur Überzeugung des Senats nicht vor. Im Gegenteil hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren selbst angegeben, das Ende 2008 mit noch 168.040,67 EUR belastete Haus sei ca. 240.000,00 EUR wert und solle nunmehr verkauft werden. Diese Wertangabe hält der Senat für realistisch, jedenfalls für nicht zu hoch veranschlagt. Damit verfügte die Klägerin zu 1. in Vermögen in einer Höhe, die ihren Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 SGB II, der seinerzeit 6.900,00 EUR betrug, deutlich überstieg. Denn die Hälfte des die Belastung des Hauses übersteigenden Verkehrswertes stand ihr zu. Sie war zur vollen Überzeugung des Senats nicht hilfebedürftig, da das Haus in einer die Freibeträge deutlich übersteigenden Höhe werthaltig war und Gründe, die einer Veräußerung innerhalb von sechs Monaten hätten entgegenstehen können, nicht vorlagen. Auf eine genaue Wertermittlung des Hauses kommt es bei alledem nicht an.

b) Im Übrigen - dies stellt eine selbständig tragende Erwägung des Senats dar - gelten folgende Überlegungen und Berechnungen, und auch hiernach erweist sich die Rückforderung der vorläufig erbrachten Leistungen in der geltend gemachten Höhe als berechtigt:

aa) Der Senat teilt nicht - ebenso wie der 3. Senat des Sächsischen LSG (Urteil vom 18. Februar 2010 - L 3 AL 28/09 -, [...] Rdn. 34 f., m. w. Nachw.) - die teilweise vertretene Auffassung, wonach die vorläufige Entscheidung partielle Bindungswirkung insoweit entfalten soll, dass den bei Erlass des vorläufigen Verwaltungsaktes festgestellten Leistungsvoraussetzungen, die nicht mit der ausdrücklich benannten Unsicherheit belastet sind, eine Präjudizwirkung im Hinblick auf die Endentscheidung zukommt. Nach dieser Auffassung darf ein endgültiger Bescheid von dem vorläufigen Bescheid nur aus den Gründen abweichen, auf denen der Vorläufigkeitsvorbehalt beruhte. Die Auffassung wird unter anderem damit begründet, dass § 328 Abs. 1 Satz 2 SGB III explizit anordne, Umfang und Grund der Vorläufigkeit müssten angegeben werden. Bei dieser Rechtsauffassung wird jedoch übersehen, dass sich die Bindungswirkung von Verwaltungsakten nicht auf die Begründung des Verwaltungsaktes erstreckt. Daher entfaltet nur der Ausspruch über die Bewilligung einer Leistung in Bezug auf die Dauer und die Höhe Bindungswirkung. Die Frage, in Bezug auf welche Tatbestandsvoraussetzungen noch Ermittlungsbedarf gesehen wird, weswegen die Vorläufigkeit des Bewilligungsbescheides ausgesprochen worden ist, betrifft hingegen die Begründung der Bewilligungsentscheidung (so zutreffend Sächsisches LSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - aaO.).

bb) Im Übrigen gilt in diesen Fällen auch nicht das "Saldierungsverbot" im Bewilligungsabschnitt, denn die Unzulässigkeit der Saldierung von Überzahlungen in einigen Monaten mit zu geringen Leistungen in anderen Monaten eines Bewilligungsabschnittes beruht auf der durch den Verfügungssatz für jeden einzelnen Monat festgestellten endgültigen Leistung. Anders stellt sich die Rechtslage jedoch bei der Bewilligung nur vorläufiger Leistungen dar. Sie ist nur eine einstweilige und schafft - anders als bei der Bewilligung einer endgültigen Leistung - zwischen den Beteiligten nur Rechtssicherheit für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zur Festsetzung der endgültigen Leistung (Landessozialgericht -LSG- Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Februar 2013 - L 5 AS 218/09 -, [...] Rdn. 27). Bei der vorläufigen Leistung kann sich beim Empfänger kein Vertrauen auf den dauerhaften Verbleib der Leistungen bilden. Der Leistungsträger hat die Möglichkeit der Anrechnung und Rückforderung von Überzahlungen, und § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB II sieht nicht vor, dass die "zustehende Leistung" nur auf die des jeweiligen Leistungsmonats anzurechnen ist (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Februar 2013, aaO., [...] Rdn. 28).

cc) Bei Erlass der vorläufigen Regelung waren die Krankengeldzahlungen i. H. von 278,30 EUR und 15,45 EUR am 15. Januar 2009, 449,21 EUR am 10. Februar 2009, weiterer 449,21 EUR am 6. März 2009 und 216,86 EUR am 20. März 2009 nicht berücksichtigt worden, die als Einkommen der Klägerin zu 1. nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen waren. Es ist der Rechtsvorgängerin des Beklagten ohne weitere Voraussetzungen unbenommen gewesen, diese bei der endgültigen Leistungsfestsetzung zu berücksichtigen. Auf Kenntnis oder Kennenmüssen bestimmter Umstände kommt es hierbei in keiner Weise an.

dd) Daraus folgt nachfolgende Einzelberechnung:

Bewilligt waren mit vorläufigem Bescheid vom 11. Februar 2009 für Januar 2009 zugunsten der Klägerin zu 1. = 459,45 EUR, zugunsten der Kläger zu 2. und 3. jeweils = 78,32 EUR; für Februar und März 2009 zugunsten der Klägerin zu 1. = 526,13 EUR, zugunsten der Kläger zu 2. und 3. jeweils = 89,68 EUR. Festgesetzt wurden mit Bescheid vom 7. April 2009 Erstattungen für Januar 2009 zulasten der Klägerin zu 1. = 219,07 EUR, zulasten der Kläger zu 2. und 3. jeweils = 37,34 EUR; für Februar 2009 zulasten der Klägerin zu 1. = 335,01 EUR, zulasten der Kläger zu 2. und 3. jeweils = 57,10 EUR und für März 2009 zulasten der Klägerin zu 1. = 496,73 EUR, zulasten der Kläger zu 2. und 3. jeweils = 84,67 EUR. Es verblieben folglich als endgültig festgesetzte Leistungsbeträge

für Januar 2009 zugunsten der Klägerin zu 1. = 240,38 EUR, zugunsten der Kläger zu 2. und 3. jeweils = 40,98 EUR;

für Februar 2009 zugunsten der Klägerin zu 1. = 191,12 EUR, zugunsten der Kläger zu 2. und 3. jeweils = 32,58 EUR;

für März 2009 zugunsten der Klägerin zu 1. = 29,40 EUR, zugunsten der Kläger zu 2. und 3. jeweils = 5,01 EUR.

Dem würden bei Nichtberücksichtigung des Hausgrundstücks als verwertbares Vermögen Leistungsansprüche in folgender Höhe gegenüberstehen:

für Januar 2009 zugunsten der Klägerin zu 1. = 197,54 EUR, zugunsten der Kläger zu 2. und 3. jeweils = 28,23 EUR;

für Februar 2009 zugunsten der Klägerin zu 1. = 251,12 EUR, zugunsten der Kläger zu 2. und 3. jeweils = 52,17 EUR;

für März 2009 zugunsten der Klägerin zu 1. = 0,00 EUR, zugunsten der Kläger zu 2. und 3. jeweils = 0,00 EUR.

Die Berechnung wurde, unter Heranziehung der konkret nachgewiesenen Geldflüsse in den einzelnen Monaten, im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert. Aus ihr ergibt sich, dass die Kläger zwar - im Falle einer Nichtberücksichtigung des Hausgrundstücks als verwertbares Vermögen - für Februar 2009 zu geringe Leistungsbeträge erhalten hätten, insgesamt die jedem der drei Kläger vorläufig gezahlten Beträge abzüglich der Rückforderungsbeträge jedoch ausreichten, um ihre endgültigen Leistungsansprüche zu befriedigen, was aufgrund der vorläufigen Regelung und der insoweit zulässigen Saldierung dazu führt, dass weitere Leistungsansprüche nicht bestehen und die Höhe der endgültigen Festsetzung sowie der Rückforderung die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt.

Die Klägerin zu 1. erhielt im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt vorläufige Leistungen i. H. von 1.511,71 EUR, es standen ihr zu 448,66 EUR, so dass die Rechtsvorgängerin des Beklagten zu einer Rückforderung i. H. von 1.063,05 EUR berechtigt gewesen wäre. Geltend gemacht hat sie indes lediglich 1.050,81 EUR, so dass ihre Leistungsansprüche für Januar und Februar 2009 durch die vorläufig gewährten Leistungen abzüglich der Rückforderung voll befriedigt sind.

Die Kläger zu 2. und 3. erhielten im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils insgesamt vorläufige Leistungen i. H. von 257,68 EUR, es standen ihnen jeweils zu 80,40 EUR, so dass auch ihre Leistungsansprüche für Januar und Februar 2009 durch die vorläufig gewährten Leistungen abzüglich der Rückforderung voll befriedigt sind.

Bei alledem geht der Senat davon aus, dass regelmäßige Mieteinkünfte durch die Klägerin zu 1. und ihren Ehemann im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich nur in Höhe von monatlich 550,00 EUR (Anteil der Klägerin zu 1. hierbei 1/2 = 275,00 EUR) erzielt worden sind, und nicht, wie später vom Beklagten angenommen, in Höhe von 935,00 EUR; lediglich im März 2009 war der Betrag aufgrund der bereits erfolgten Vereinnahmung der Aprilmiete des zum 1. April 2009 neu abgeschlossenen Mietvertrages höher.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor.