Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 16.07.2004, Az.: 6 A 3056/02

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Höchtsaltersgrenze; Übernahme

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
16.07.2004
Aktenzeichen
6 A 3056/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Nach früher erfolgter Bewährung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und späterer Entlassung ist gleichwohl vor einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Probezeit zu absolvieren, bei der die relativen Höchstaltersgrenzen der Laufbahnverordnung beachtet werden müssen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, die früher einmal in einem anderen Bundesland Beamtin war, begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in Niedersachsen.

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Die im ... geborene Klägerin ist verheiratet und Mutter von vier Kindern (geboren im April 1977, Oktober 1980, August 1983 und August 1986). Nach dem Besuch der Schule, die sie mit dem Abitur abschloss, absolvierte die Klägerin ein Studium der Klassischen Philologie und der Geographie, das sie im September 1972 mit dem Ersten Staatsexamen abschloss. In der Folgezeit versah sie Referendardienst, den sie im Mai 1974 mit dem Zweiten Staatsexamen beendete. Im August 1974 wurde sie im Bundesland Berlin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienassessorin ernannt. Ihre Ernennung zur Studienrätin zur Anstellung erfolgte im April 1975. Am 28. August 1976 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Nach der Geburt ihres ersten Kindes versah die Klägerin zeitweilig Dienst und zeitweilig war sie beurlaubt. Auf ihren Antrag vom 16. Januar 1984 hin, den sie mit dem Umzug der Familie nach Bayern begründete, wurde sie mit Ablauf des 27. Februar 1984 aus dem Dienst im Bundesland Berlin entlassen.

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Etwa zehn Jahre später nahm die Klägerin und ihre Familie Wohnung in ... Nachdem sie zunächst zeitweilig an Volkshochschulen Italienisch-Kurse gegeben hatte, war sie mit 15 Wochenstunden für die Zeit vom 17. Januar bis zum 26. Juni 1996 als Lateinlehrerin bei der Kooperativen Gesamtschule in ... angestellt. Für die Zeit vom 21. August 1996 bis zum 16. Juli 1997 war sie dort mit 8 Wochenstunden als Feuerwehrlehrkraft beschäftigt. Später war sie mit 15 Wochenstunden für die Zeit vom 8. September bis zum 18. Oktober 1997 am Gymnasium an der ... beschäftigt. Dort setzte sie ihre Tätigkeit vom 19. Oktober 1997 bis zum 31. Januar 1998 mit 12 Wochenstunden und mit einem Anschlussvertrag für die Zeit vom 1. Februar 1998 bis 22. Juli 1998 in gleichem Umfang fort. Ab dem 1. September 1998 nahm die Klägerin mit 18 Wochenstunden eine Tätigkeit beim Gymnasium ...wahr. Unter dem 8. Februar 1999 stellte der Schulleiter dieses Gymnasiums in einem Vermerk die Bewährung der Klägerin in ihrer unterrichtlichen Tätigkeit fest.

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Mit Schreiben vom 11. Juni 1999, das sie erneut in Fotokopie am 1. November 2001 überreichte, beantragte die Klägerin bei der Beklagten ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2001, dem nicht eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, mit der Begründung ab, dass die Klägerin die maßgebliche Altersgrenze des 45. Lebensjahres bereits überschritten habe. Ab dem 1. September 2002 wurde der Arbeitsvertrag der Klägerin als Lehrerin am Gymnasium ...in eine Vollzeitbeschäftigung von 23,5 Wochenstunden umgewandelt.

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Mit Schreiben vom 12. März 2002 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Versagung der Übernahme in das Beamtenverhältnis ein und führte zur Begründung aus, dass nicht auf die Regelungen über die Altersgrenze bei Eintritt in den Probedienst abgestellt werden dürfe. Denn tatsächlich habe sie erfolgreich bereits die Probezeit in einem anderen Bundesland absolviert, so dass sie auch direkt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begehre.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2002 - zugestellt am 16. Mai 2002 - wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin die maßgebliche Altersgrenze von 45 Jahren gemäß § 18 Abs. 7 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung überschritten hätte und ein Ausnahmetatbestand im Sinne der Regelungen von § 42 Abs. 1 der Laufbahnverordnung nicht vorliege.

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Am Montag, den 17. Juni 2002 hat die Klägerin entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides Klage zum Verwaltungsgericht Osnabrück erhoben, das die Sache mit Beschluss vom 12. Juli 2002 an das erkennende Gericht verwies. Die Klägerin macht geltend: Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 7 Abs. 4 sowie § 10 Abs. 1 Satz 1 brauche sie nicht mehr eine Probezeit zurückzulegen, weil sie diese bereits bei einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes zurückgelegt habe. Deswegen werde von der Beklagten zu Unrecht darauf abgestellt, dass sie erneut eine Probezeit unter Beachtung der Altersgrenzen zu absolvieren habe. Auch sonst würden von der Beklagten lebensältere Beamte aus anderen Bundesländern übernommen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag vom 11. Juni 1999/1. November 2001 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, und

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den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2001 und deren Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2002 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und macht geltend, dass sie zwar bislang auf die Altersgrenze bei der Versagung des Antrags der Klägerin abgestellt habe, daneben aber noch weitere Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu beachten wären, was ohnehin nur im Ermessenswege erfolgen könne. Die Regelungen über die Altersgrenzen und die davon möglichen Ausnahmen in § 42 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung machten deutlich, dass eine Höchstaltersgrenze für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu beachten sei. Tatsächlich sei auch bei fortgeschrittenem Lebensalter die allgemeine Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass Dienstunfähigkeiten oder Ähnliches eintrete. Zudem müsse der Dienstherr die Versorgungslasten eines lebensälteren Beamten, der dann bald in den Ruhestand trete, tragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte erneut ihr Ermessen für eine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit betätigt, weil die Klägerin die vorgesehene Altersgrenze weit überschritten hat. Dazu im einzelnen:

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Zutreffend wird im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14. Mai 2002 ausgeführt, dass die Klägerin vor einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erneut eine Probezeit zu absolvieren hätte, zu deren Eintritt die Altersgrenze, wie sie im Widerspruchsbescheid dargelegt wurde, zu beachten ist. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen, die sich das Gericht zu eigen macht.

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Ergänzend wird im Hinblick auf das Klagevorbringen der Klägerin noch auf Folgendes hingewiesen: § 45 NLVO betrifft die Versetzung von Beamten und die Übernahme von früheren Beamten. Der Begriff der Übernahme ist dadurch gekennzeichnet, dass zuvor ohne Unterbrechung ein Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des BRRG bestand. Gerade das ist vorliegend bei der Klägerin nicht der Fall. Sie ist vor langer Zeit freiwillig aus dem Dienst bei einem anderen Dienstherrn ausgeschieden, so dass bei dem von ihr nunmehr begehrten Übertritt in das niedersächsische Beamtenverhältnis von einer Übernahme keine Rede mehr sein kann. Damit unterliegt die Klägerin den allgemeinen Regeln, denen jede Lehrerin - hätte sie nun früher im Bundesland Berlin oder im Bundesland Niedersachsen Dienst versehen - unterliegt, wenn sie die Übernahme als Beamtin auf Lebenszeit begehrt. Denn stets ist vor einer Übernahme als Beamtin auf Lebenszeit eine Probezeit zu durchlaufen. Dass in den laufbahnrechtlichen Regelungen relative Höchstaltersgrenzen eingeführt werden, hat den Sinn, einem Dienstherrn die Möglichkeit zu eröffnen, möglichst lange Lebens- und Berufsabschnitte von den Beamten zur Verfügung zu haben, so dass sich durch die Arbeitsleistung ein Versorgungsaufkommen vermindert. Denn bei einer Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit würde sie sehr bald die regelmäßige Altersgrenze von 65 Jahren erreichen und Pensionsansprüche geltend machen können, während sie nur kurze Zeit Dienst versehen hat. Die früheren Dienstzeiten bei dem anderen Dienstherrn können schon deswegen keine Berücksichtigung finden, weil sie von dort aus mit ihrem Ausscheiden in der allgemeinen Rentenversicherung nachversichert wurde. Es würde dem Leitbild eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit nicht entsprechen, wenn man nur 15-jährige Dienstzeiten in späteren Lebensaltersabschnitten zulassen würde. Denn dort besteht erfahrungsgemäß eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Dienstunfähigkeiten oder Ähnlichem. Diese relativen Höchstaltersgrenzen gelten nur dann nicht, wenn ein Beamter aus einem anderen Dienstverhältnis direkt versetzt oder übernommen, d.h. ohne zeitliche Unterbrechung weiter bedienstet wird. Das ist aber vorliegend nicht der Fall.

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Die Klage war daher mit den kostenrechtlichen Nebenentscheidungen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO abzuweisen.

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Gründe, die Berufung zuzulassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.