Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 30.07.2004, Az.: 6 A 4853/03

Beihilfeantrag; Glaubhaftmachung; Jahresfrist; verspätet; Wiedereinsetzung; Wiedereinsetzungsfrist; Wiedereinsetzungsgrund

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
30.07.2004
Aktenzeichen
6 A 4853/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Frist nach § 17 Abs. 9 Satz 1 BhV (Jahresfrist nach Rechnungsdatum) kann nur gewährt werden, wenn innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht werden und die versäumte Handlung nachgeholt, also der Beihilfeantrag gestellt wird.

Tatbestand:

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I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Beihilfeleistungen für Rechnungen vom 31. Dezember 2001 und 25. April 2002 über eine psychotherapeutische Behandlung ihrer Tochter.

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Die Klägerin ist als Lehrerin im Beamtenverhältnis des Landes Niedersachsen tätig und hat dem Grunde nach Beihilfeansprüche für Aufwendungen ihrer Tochter nach dem Bemessungssatz von 80 v.H..

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Die Tochter der Klägerin befand sich in der Zeit vom 14. April 2000 bis zum 29. Juli 2003 in psychotherapeutischer Behandlung bei Frau ... Unter dem 12. Dezember 2000 und unter dem 13. Februar 2002 erkannte der Beklagte jeweils 80 Behandlungen als beihilfefähig an.

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Die Therapeutin rechnete ihre Leistungen jeweils quartalsweise ab. Rechnungen vom 24. Januar 2001, 9. April 2001, 9. Juli 2001, 29. Oktober 2001, 12. Juli 2002, 10. Oktober 2003 und 8. Dezember 2003 reichte die Klägerin jeweils etwa binnen eines Monats beim Beklagten mit einem Beihilfeantrag zur Erstattung ein. In den - dem Gericht vorliegenden - Rechnungen war der Klägerin regelmäßig eine Zahlungsfrist von 3 Wochen ab Ausstellungsdatum eingeräumt.

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Unter dem 31. Dezember 2001 stellte die Therapeutin der Klägerin für die Behandlung der Tochter für psychoanalytische Leistungen, die sie in der Zeit vom 2. Oktober 2001 bis zum 20. Dezember 2001 in insgesamt 19 Sitzungen erbracht hatte, insgesamt 1.757,50 Euro in Rechnung. Unter dem 25. April 2002 stellte die Therapeutin der Klägerin für die Behandlung der Tochter in der Zeit vom 2. Januar 2002 bis zum 21. März 2002 für insgesamt 13 Sitzungen sowie für Porto, Einleitung/Verlängerung, Psychotherapie, erschwerte Psychodynamik insgesamt 1.285,63 Euro in Rechnung. Die Bezahlung dieser beiden und einer weiteren Rechnung vom 10. Oktober 2002 mahnte die Therapeutin unter dem 12. September 2003 an. Danach wandte sich die Klägerin telefonisch an die Therapeutin und machte geltend, sie habe die Rechnungen nicht erhalten. Die Therapeutin druckte der Klägerin die Rechnungen erneut aus und übersandte sie ihr als Kopien. Die Rechnung vom 10. Oktober 2002 reichte die Klägerin mit einem Beihilfeantrag vom 22. September 2003 an den Beklagten, der mit Beihilfebescheid vom 23. September 2003 dafür Beihilfe gewährte. Die Therapeutin sandte mit einem Schreiben vom 22. September 2003 Kopien der Rechnungen an den Beklagten und die Klägerin legte die Rechnungen vom 31. Dezember 2001 und 25. April 2002 zusammen mit weiteren Rechnungen mit einem Beihilfeantrag vom 26. September 2003, der am 29. September 2003 beim Beklagten einging, zur Erstattung vor. Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Beihilfebescheid vom 1. Oktober 2003 Beihilfe, erkannte aber die Aufwendungen der Psychotherapie in Höhe von 1.757,50 Euro und 1.285,63 Euro, belegt durch die Rechnungen vom 31. Dezember 2001 und 25. April 2002 nicht als beihilfefähig an. Zur Begründung wies er darauf hin, dass Aufwendungen, die seit dem Entstehen bzw. Rechnungsdatum älter als ein Jahr seien, nach § 17 Abs. 9 der Beihilfevorschriften nicht berücksichtigt werden könnten. Die Rechnungen seien nicht innerhalb der Jahresfrist eingereicht worden. Laut der Auskunft der Behandlerin seien die Rechnungen immer an die Tochter der Klägerin ausgehändigt worden. Hierzu lag dem Beklagten das Schreiben der Therapeutin vom 22. September 2003 vor, wonach sie immer ihrer Patientin die Rechnungen ausgehändigt habe, damit diese sie an die Mutter weiterleite.

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Die Klägerin legte unter dem 10. Oktober 2003 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie darlegte, dass sie die Rechnungen nie erhalten habe und deshalb nicht fristgerecht habe einreichen können. Die Therapeutin habe auch ihrer Tochter, die von ihr behandelt worden sei, die Rechnungen nicht persönlich mitgegeben. Das habe ihre Tochter mit Nachdruck abgestritten.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2003, der der Klägerin am 31. Oktober 2003 ausgehändigt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, dass der Beihilfeantrag der Klägerin vom 26. September 2003 bei ihm am 29. September 2003 eingegangen sei. Die streitgegenständlichen Aufwendungen seien nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 17 Abs. 9 der Beihilfevorschriften geltend gemacht worden, denn maßgebend sei insoweit auf das Rechnungsdatum abzustellen, da das den Zeitpunkt der wirtschaftlichen Belastung umschreibe. Ansonsten würden Aufwendungen als in dem Zeitpunkt entstanden gelten, in dem die Leistung erbracht worden sei. Das sei beispielsweise beim Arzt der Zeitpunkt der jeweiligen Konsultation oder beim Kauf von Medikamenten der Zeitpunkt des Kaufes.

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Am 1. Dezember 2003, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

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Sie trägt vor: Ihr seien die Rechnungen vom 31. Dezember 2001 und vom 25. April 2002 nicht zugegangen. Ihrer Tochter seien sie auch nicht ausgehändigt worden, wenngleich es darauf aus Rechtsgründen nicht entscheidend ankomme. Sie habe die Rechnungen erst erhalten, nachdem sie aufgrund der Mahnungen vom 12. September 2003 die Therapeutin angerufen und diese ihr daraufhin die Rechnungen zugeschickt habe. Alsbald danach habe sie die Rechnungen beim Beklagten zusammen mit einem Beihilfeantrag eingereicht.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, die mit Beihilfeantrag vom 26. September 2003 geltend gemachten Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung ihrer Tochter, die unter dem 31. Dezember 2001 und 25. April 2002 in Rechnung gestellt wurden, als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen und ihr eine Beihilfe in Höhe von 2.434,50 Euro zu gewähren und

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den Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2003 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er erwidert: Die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 9 der Beihilfevorschriften beginne mit dem Ausstellungstermin der Rechnung. Die Klägerin habe den Beihilfeantrag nicht binnen Jahresfrist seit Ausstellungsdatum gestellt. Sie habe die Frist auch nicht ohne Verschulden nicht eingehalten, so dass keine Heilung gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingetreten sei. Die behandelnde Psychotherapeutin habe nämlich erklärt, Rechnungen sowohl der Tochter der Klägerin zwecks Übergabe an die Klägerin ausgehändigt zu haben als auch sie mit der Post der Klägerin zugeschickt zu haben. Die streitbefangenen Rechnungen vom 31. Dezember 2001 und 25. April 2002 habe sie der Klägerin auf dem Postweg zugeschickt.

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Mit Beschluss vom 1. Juni 2004 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

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Die Einzelrichterin hat die Therapeutin, Frau... , und die Tochter der Klägerin, ..., als Zeuginnen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

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Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Beihilfe. Das hat der Beklagte zutreffend entschieden.

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Wie der Beklagte richtig ausgeführt hat, steht dem geltend gemachten Beihilfeanspruch die Regelung in § 17 Abs. 9 Satz 1 der Beihilfevorschriften entgegen, wonach eine Beihilfe nur gewährt wird, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Unstreitig hat die Klägerin die Beihilfe für die unter dem 31. Dezember 2001 und 25. April 2002 in Rechnung gestellten Behandlungen nicht innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Rechnung beantragt, sondern erst mit Beihilfeantrag vom 26. September 2003, der am 29. September 2003 beim Beklagten einging und die Einzelrichterin hat nach der Beweisaufnahme keinen Anlass, an der Richtigkeit der Daten der Rechnungen zu zweifeln.

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Die Fristberechnung nach § 17 Abs. 9 der Beihilfevorschriften gilt lediglich in den Fällen nicht, in denen dem Beihilfeberechtigten die Rechnung nachweislich erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Rechnungsdatum, zugegangen ist. In diesem Falle wäre er zu keinem Zeitpunkt der Frist in der Lage gewesen, die Beihilfe zu beantragen, so dass die Berufung auf die Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstoßen würde (Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, 5. Aufl., § 17 Anm. 10.3, S. 17/125). Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass ihr die Rechnungen vom 31. Dezember 2001 und 25. April 2002 erst nach Ablauf eines Jahres, also nach dem 31. Dezember 2002 bzw. nach dem 25. April 2003 zugegangen sind. Die als Zeugin vernommene Therapeutin hat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, die Rechnungen zeitnah mit der Post an die Klägerin geschickt zu haben. Den Nachweis, dass sie dieser nicht zugegangen sind, kann die Klägerin nicht führen, da negative Tatsachen regelmäßig nicht nachweisbar sind. Da die Klägerin sehr wohl in den Jahren 2002 und 2003 unter der Anschrift ... gewohnt hat und ihr dort Post zugestellt worden ist, ist der Nachweis, dass ihr die Rechnungen binnen Jahresfrist nicht zugegangen sind, nicht gelungen.

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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zwar ist nach den Hinweisen des MF zu § 17 Abs. 9 der Beihilfevorschriften beim Versäumnis der Antragsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern die Voraussetzungen des § 32 VwVfG vorliegen, aber die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach § 32 Abs. 1 VwVfG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist gemäß § 32 Abs. 2 VwVfG innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Die Klägerin hat während des Verwaltungsverfahrens die versäumte Handlung nachgeholt, denn sie hat unter dem 26. September 2003 den Beihilfeantrag gestellt und die Rechnungen vom 31. Dezember 2001 und 25. April 2002 beim Beklagten eingereicht. Sie hat aber nicht innerhalb der Frist von 2 Wochen Tatsachen glaubhaft gemacht, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen.

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Ebenso wie in § 60 Abs. 1 VwGO ist in § 32 Abs. 1 VwVfG eindeutig geregelt, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden kann, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist verhindert war. Ebenso klar ist vorgeschrieben, dass die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung, die innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu erfolgen hat, oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO bzw. § 32 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Entbehrlich ist im Falle der fristgerechten Nachholung der versäumten Rechtshandlung nur der Antrag; die übrigen Voraussetzungen (Vorliegen bzw. Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes) müssen in jedem Falle gegeben sein. Die Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen ist nur dann entbehrlich, wenn sie offenkundig oder gerichtsbekannt sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 9. Juli 2004, Az: 5 LA 164/04 unter Hinweis auf allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum vgl. z.B.: BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1973 - 4 C 3.73 -, DÖV 1973, 647 [BVerwG 11.05.1973 - BVerwG IV C 3.73]; OVG Koblenz, Beschluss vom 24. August 1972 - 2 B 119/72 -, NJW 1972, 2326; OVG Münster, Beschluss vom 5. März 1996 - 24 B 3509/95 -, NJW 1996, 2809). Die Klägerin hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2003, das sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung auf dem Postweg an den Beklagten geschickt hat, darauf hingewiesen, dass sie die streitbefangenen Rechnungen nie erhalten habe und deshalb nicht fristgerecht habe einreichen können. Damit hat sie Tatsachen zur Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen, allerdings nicht glaubhaft gemacht. Das Schreiben der Klägerin vom 10. Oktober 2003 ist nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses beim Beklagten eingegangen. Das Schreiben lag nachweislich am 24. Oktober 2003 dem Beklagten vor. Die Klägerin will es auf dem Postweg dem Beklagten geschickt haben, so dass es frühestens am Samstag, den 11. Oktober 2003 beim Beklagten eingegangen sein kann. Die Klägerin wusste bereits mit Zugang der Mahnungen vom 12. September 2003, dass eine Rechnung vom 31. Dezember 2001 über 1.757,50 Euro und eine weitere Rechnung vom 25. April 2002 über 1.285,63 Euro von ihr nicht bezahlt worden waren. In der folgenden Zeit hat sich die Klägerin telefonisch an die Therapeutin ihrer Tochter gewandt und um Übersendung von Kopien der Rechnungen gebeten. Spätestens am 26. September 2003 lagen der Klägerin diese Rechnungen vor, denn unter diesem Datum hat sie die Rechnungen dem Beklagten mit einem Beihilfeantrag vorgelegt. Es spricht allerdings Überwiegendes dafür, dass der Klägerin die Rechnungen vor dem 26. September 2003 bereits vorlagen, denn mit Datum vom 22. September 2003 hatte die Behandlerin die Rechnungen dem Beklagten zugeschickt und die Klägerin hatte am selben Tag eine weitere Rechnung, die ebenfalls nicht bezahlt und angemahnt worden war, beim Beklagten eingereicht. Weder die Klägerin noch die als Zeugin vernommene Behandlerin konnten sich daran erinnern, wann die Rechnungen im September 2003 an die Klägerin geschickt worden sind und wann die Klägerin sie erhalten hat. Die Klägerin erinnerte sich lediglich, dass sie die Rechnungen zwischen dem 12. September 2003 und dem 26. September 2003 von der Behandlerin als Kopien auf dem Postweg erhalten hatte. Da ihr am 26. September 2003 die Rechnungen vorlagen, war die 2-Wochen-Frist mit dem 10. Oktober 2003 abgelaufen, das Schreiben der Klägerin vom 10. Oktober 2003 ging erst danach beim Beklagten ein.

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Soweit die Klägerin meint, anlässlich eines Telefonats am 7. Oktober 2003 die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht und damit die Frist gewahrt zu haben, folgt das Gericht dem nicht. Aus den Verwaltungsvorgängen ergeben sich Telefonate zwischen der Therapeutin und der Sachbearbeiterin des Beklagten vom 22. September 2003 und vom 25. März 2004. Das Telefonat zwischen der Sachbearbeiterin und der Klägerin vom 7. Oktober 2003 und der Inhalt dieses Gesprächs sind von der Sachbearbeiterin nicht als Vermerk festgehalten worden. Seinerzeit ging die Sachbearbeiterin des Beklagten noch davon aus, dass die Rechnungen vom 31. Dezember 2001 und 25. April 2002 der Tochter der Klägerin ausgehändigt worden waren, damit diese sie an die Klägerin weiterleite. Das hatte die Therapeutin im Schreiben vom 22. September 2003 ausgeführt. Ein Telefongespräch vom 7. Oktober 2003, dessen Inhalt nicht dokumentiert ist, wahrt die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 VwVfG nicht, denn es ist nicht ersichtlich, dass nach dem Telefonat für den Beklagten glaubhaft erkennbar gewesen ist, dass die Klägerin die Rechnungen nicht zeitnah zugeschickt bekommen hatte und deshalb ohne Verschulden verhindert gewesen ist, binnen Jahresfrist den jeweiligen Beihilfeantrag zu stellen.

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Dahingestellt bleiben kann nach alledem, ob die Klägerin glaubhaft gemacht hat, dass sie ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Jahresfristen einzuhalten. Die Therapeutin hat zur Überzeugung der Einzelrichterin dargelegt, dass sie die Rechnungen vom 31. Dezember 2001 und vom 25. April 2002 ebenso wie die Rechnung vom 10. Oktober 2002 auf dem Postweg an die Klägerin geschickt hat. Dass alle drei Rechnungen bei der Klägerin nicht eingegangen sein sollen, klingt unwahrscheinlich. Es ist aber auch nicht auszuschließen, dass die Briefe auf dem Postweg oder im Haushalt der Klägerin verloren gegangen sind, ohne dass die die Klägerin von der Existenz der Briefe wusste. Die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen müssen nicht erwiesen sein, es genügt, dass sie glaubhaft gemacht sind. Voller Beweis ist nicht nötig. Es genügt, die entscheidende Behörde davon zu überzeugen, dass die Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen, während beim Beweis eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss. Für eine Glaubhaftmachung reicht in der Regel die schlichte eigene Erklärung nicht aus (so: Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, §17 Anm. 9.17, S. 17/122 m.w.N.). Da die Klägerin die Wiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten hat, braucht das Gericht nicht zu entscheiden, ob sie die Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht hat.

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Schließlich hat die Klägerin keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 VwVfG, denn es ist nicht ersichtlich, dass sie ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses den Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen, die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen und die versäumte Handlung nachzuholen. Das zeigt sich bereits daran, dass sie innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachgeholt, aber nicht die Wiedereinsetzung beantragt und die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht hat.

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Die Klage wird mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 iVm 124 Abs. 2 Nr. 3 und/oder 4 VwGO bestehen nicht.