Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 16.07.2004, Az.: 6 A 2526/02

Besoldungsdienstalter; Krankenhausbedarfsplan; Vordienstzeiten bei christlichem Verein

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
16.07.2004
Aktenzeichen
6 A 2526/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Es begegnet keinen Bedenken, wenn die Zahlung erheblicher einmaliger Sanierungshilfen der öffentlichen Hand als einem christlichen Verein, der ein Krankenhaus trägt, nicht als eine "wesentliche Beteiligung" iSd § 28 Abs. 2 BBesG angesehen wird.

Tatbestand:

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Die Beteiligten streiten über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers.

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Der Kläger wurde im ...geboren und studierte nach dem Schulbesuch zunächst Psychologie und schloss dieses Studium im Jahre 1980 mit dem Diplom ab. Daraufhin studierte er das Fach Humanmedizin und erhielt im Jahre 1986 seine Approbation als Arzt. Nach einer zunächst befristeten Anstellung beim Landeskrankenhaus ... als Assistenzarzt in der Zeit vom 1. August 1986 bis zum 31. Mai 1988 war er unbefristet als Assistenzarzt in der Zeit vom 1.Juni 1988 bis zum 31. Mai 1993 beim Christlichen Krankenhaus ... beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages nach dem Bundesangestellten-Tarif; der Träger des Krankenhauses ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder die beiden Kirchengemeinden ...sind. Das Krankenhaus ist im Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgenommen und erhielt vom Land für die Sanierung eines Altbaues in der Zeit von 1998 bis 2002 eine Förderung im Umfang von 6,1 Mio. Euro. Insgesamt war das Land Niedersachsen mit einer Gesamtförderungssumme von 11,9 Mio. DM an den Sanierungen beteiligt, der Eigenanteil des Christlichen Krankenhauses betrug für beide Bauabschnitte 1,5 und 2 Mio. DM.

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Am dem 1. Juni 1993 begann der Kläger mit einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Angestellter an einem Institut der Hochschule ... Am 15. August 1999 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Akademischen Rat zur Anstellung an der Hochschule ernannt. Mit Wirkung zum 15. August 2000 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen und er wurde zum Akademischen Rat ernannt.

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Mit Bescheid vom 21. Oktober 1999 setzte der Beklagte das Besoldungsdienstalter des Klägers auf den 1. Juni 1977 fest. Bei der Berechnung dieser Festsetzung berücksichtigte der Beklagte nicht die Beschäftigungszeit des Klägers beim Christlichen Krankenhaus in ... Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 8. November 199 Widerspruch ein und führte aus, dass dieses Beschäftigungsverhältnis nach seinem Dafürhalten Berücksichtigung finden müsse, weil das Krankenhaus von zwei Kirchengemeinden getragen werde und zudem mit erheblichen finanziellen Mitteln von der öffentlichen Hand unterstützt worden sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2002 - zugestellt am 24. Mai 2002 - wies der Beklagte den Widerspruchsbescheid als unbegründet zurück. Er führte dazu aus, dass Träger des Krankenhauses nicht direkt eine Religionsgemeinschaft sei, sondern lediglich ein eingetragener Verein. Auch handele es sich nicht um einen sonstigen Arbeitgeber im Sinne der Regelungen über das Besoldungsdienstalter, denn Leistungen im Rahmen des Krankenhausbedarfsplanes seien nur einmalige Zuschüsse, so dass von einer wesentlichen Beteiligung der öffentlichen Hand keine Rede sein könne.

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Am 12. Juni 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: Durch die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan und die Zahlung von erheblichen Beträgen zur Modernisierung und Sanierung des Christlichen Krankenhauses in ... werde deutlich, dass die öffentliche Hand ein erhebliches Interesse an der Förderung dieser Institution habe. Daher müssten die Leistungen der öffentlichen Hand als solche im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angesehen werden. Bei derartig hohen Förderungsbeträgen dürfe es für den Beamten keinen Unterschied machen, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen handelte.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten seine Tätigkeit im Christlichen Krankenhaus ... in der Zeit vom 1. Juni 1988 bis zum 31. Mai 1993 bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen, und

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den Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2002 aufzuheben, soweit sie dem entgegen stehen.

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Der Beklagte beantragte,

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die Klage abzuweisen.

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Er wiederholt und vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Tätigkeitszeit beim Christlichen Krankenhaus in ... im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt wird. Dazu im Einzelnen:

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Zur Begründung verweist das Gericht auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 117 Abs. 5 VwGO, die sich das Gericht zu eigen macht. Zutreffend wurde dort ausgeführt, dass das Christliche Krankenhaus ... auch nicht als eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft oder eines ihrer Verbände im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998, BGBl . I S. 3434) angesehen werden kann. Denn ein eingetragener Verein stellt keine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft dar, die seit jeher als Körperschaft des öffentlichen Rechts angesehen wurde (vgl. Art. 150 GG i.Vm. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung). Nicht zu den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften rechnen nämlich die von den Kirchen geschaffenen oder geförderten Einrichtungen in privater Rechtsform (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, Band II, § 28 Erl. II 1 e).

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Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei diesem Krankenhaus auch nicht um einen „sonstigen Arbeitgeber“ im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG. Denn diese Vorschrift verlangt, dass die öffentliche Hand an den sonstigen Arbeitgeber durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist. Von einer Beteiligung der öffentlichen Hand an diesem Krankenhaus kann keine Rede sein. Eine Beteiligung im diesem Sinne kommt allenfalls dann in Betracht, wenn regelmäßig in erheblichem Umfang laufend Zuschüsse zugewendet werden. Dies wird deutlich durch die Verwendung des Wortes „beteiligt“, weil von einer Beteiligung nur dann gesprochen werden kann, wenn dies nicht von Fall zu Fall, gelegentlich und nach unterschiedlichen Zeitpunkten und Kriterien, sondern regelmäßig geschieht. Daher wird zu Recht in der Kommentierung (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., Erläuterung zu Abs. 2 Satz 4 h, Seite 16.5 ausgeführt, dass einmalige Zuschüsse, auch wenn sie nach gewisser Zeit erneut gewährt werden, nicht berücksichtigungsfähig sind, da in Ermangelung des Zeitfaktors der Umfang der Beteiligung und damit eine wesentliche Beteiligung nicht feststellbar ist. Es überzeugt daher das Gericht, dass in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu der Regelung (vgl. BBesGVwV vom 11. Juli 1997, GMBl. S. 314) zu § 28 unter Ziffer 28.2.3.6 ausgeführt wird, dass einmalige Zuschüsse nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze unabhängig von ihrer Höhe eine wesentliche Beteiligung nicht ergeben. Denn auf den Umfang und die Höhe sowie Dauer der Leistungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz besteht kein Rechtsanspruch und das Aufkommen beinhaltet im Regelfall nur Zuschüsse zu einmaligen Investitionen in Gebäude oder Anlagen, nicht aber für die laufenden Unterhaltungskosten. Von daher wird auch bei wirtschaftlicher Betrachtung das Merkmal der wesentlichen Beteiligung nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es daher nicht darauf an, ob im betreffenden Zeitraum in erheblicher Höhe Finanzmittel vom Land Niedersachsen an den Krankenhausträger im Rahmen einer Gebäudesanierung geflossen sind.

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Das Gericht hat auch keine Bedenken dagegen, dass in der betreffenden Norm damit im Ergebnis die Beschäftigen eines öffentlichen Krankenhauses gegenüber den Beschäftigten des Christlichen Krankenhauses ... bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters unterschiedlich behandelt werden, obwohl die allgemeine Aufgabenstellung, die dortige konkrete Tätigkeit und auch sonst die äußeren Erscheinungsformen nicht unterschiedlich ausgestaltet sind. Dies mag es aus der Sicht des Klägers schwer verständlich erscheinen lassen, dass seine Beschäftigungszeit dort nicht berücksichtigt wird. Indessen hat der Gesetzgeber bei den Regelungen des Besoldungsrechts eine weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. April 2001 - 2 Bvl 7/98 - DVBl. 2001, 1204 ff). Denn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Festsetzung von Besoldungsdienstalters stellt eine Ausnahmeregelung dar, die deshalb nicht erweiternd, sondern eng zu verstehen ist. Der Kläger mag bedenken, dass er seinem Dienstherrn während der hier in Streit stehenden Vordienstzeiten keine Leistungen zur Verfügung gestellt hat, so dass es gerechtfertigt erscheint, diese Arbeitszeiten nicht als Dienstzeiten bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.