Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.07.2004, Az.: 5 B 2063/04

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
06.07.2004
Aktenzeichen
5 B 2063/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 43459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2004:0706.5B2063.04.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch zwei Bekenntnisschulen gleichen Bekenntnisses (hier Kath. Grundschulen), die beide jahrgangsweise gegliedert sind, können bei Vorliegen eines Bedürfnisses im Sinne von § 106 Abs.1 NSchG zusammengelegt werden.

  2. 2.

    Bei einer solchen Zusammenlegung ist eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten der Schüler/innen nicht erforderlich. Es genügt die Ermittlung und Berücksichtigung von deren Interessen.

  3. 3.

    Auch die Zusammenlegung zweier jahrgangsweise einzügig gegliederter Schulen kann zur Bildung einer besser gegliederten Schule führen.

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Verwaltungsgericht Oldenburg durch ... beschlossen:

Tenor:

  1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2004, öffentlich bekannt gemacht am 18. Mai 2004, mit der die Antragsgegnerin die Zusammenlegung der Katholischen Grundschulen I... und H... Straße ab dem Schuljahr 2005/2006 und den Aufnahmestopp für neue Schüler in der katholischen Grundschule I... ab dem Schuljahr 2004/2005 verfügt hat. Mit gleicher Verfügung hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes in Ausführung des Beschlusses des Rates vom 10. Mai 2004 angeordnet. Die Antragsteller haben unter dem 18. Mai 2004 Widerspruch erhoben und begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche wiederherzustellen.

2

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilenden Anträge bleiben ohne Erfolg.

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Dabei ist grundsätzlich zunächst die Antragsbefugnis der Erziehungsberechtigten von Schülern oder Schülerinnen, die eine von Zusammenlegung oder Auflösung betroffene Schule besuchen, mit Blick auf die in Art. 6 GG grundrechtlich gesicherten subjektiven Rechtspositionen, sogenanntes Erziehungsrecht der Eltern, zu bejahen (vgl. Woltering/Bret, Nds. Schulgesetz, 4. Auflage § 106 Rn. 2,3; Seyderheim/Narre/Brockmann, Nds. Schulgesetz, § 106 Anm. 9). Vor diesem Hintergrund hat die Kammer erhebliche Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragsteller zu 61 - 79. Die Kinder dieser Antragsteller besuchen die 3. bzw. 4. Klasse der Katholischen Grundschule I... und werden im Zeitpunkt der Zusammenlegung mit der Katholischen Grundschule H... Straße ab dem Schuljahr 2005/2006 aller Voraussicht nach ihre Grundschullaufbahn beendet haben und mithin von der Zusammenlegung in keiner Weise mehr betroffen sein. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hiergegen einwendet, dass eine Betroffenheit sich aus einer möglicherweise notwendigen Klassenwiederholung ergeben könnte, sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies Kinder der Antragsteller betreffen könnte, weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Antragsteller zu 66. und 67. sowie zu 76. und 77. vortragen, sie hätten weitere Kinder, die in den Schuljahren 2004/2005 und 2005/2006 schulpflichtig würden, hat das Gericht ebenfalls erhebliche Zweifel an deren Antragsbefugnis, da im jetzigen Entscheidungszeitpunkt in keiner Weise gesichert ist, ob diese Kinder im genannten Zeitpunkt neben der Schulpflichtigkeit auch schulfähig sein werden und ob die Erziehungsberechtigten dann noch geneigt sein werden, die Kinder in der katholischen Grundschule I... einzuschulen. Von einer Antragsbefugnis ist nach Auffassung der Kammer daher nur im Bezug auf solche Erziehungsberechtigten von Schülern oder Schülerinnen auszugehen, die derzeit die von der Zusammenlegung betroffene Schule besuchen und diese auch im Zeitpunkt der Zusammenlegung noch besuchen werden. Letztlich kann die Frage der Antragsbefugnis jedoch dahingestellt bleiben, da die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach rechtmäßig ist und die Antragsteller in ihren Rechten nicht beeinträchtigt, wie nachfolgend dargelegt werden wird.

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Die hier zu überprüfende Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere genügt sie den nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO an die schriftliche Begründung zu stellenden Anforderungen.

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Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind unbegründet.

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Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage ist in materieller Hinsicht begründet, wenn das Interesse der Antragsteller an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Bescheides das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig, so überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Umgekehrt geht die Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragsteller aus, wenn die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Antragsteller aus, weil die angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin nach der sich dem Gericht derzeit darbietenden Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach rechtmäßig ist.

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Rechtlicher Ausgangspunkt des hier angegriffenen Zusammenlegungsbeschlusses ist § 106 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 S. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes - NSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2004 (Nds. GVBl. S. 140). Nach § 106 Abs. 1 S. 1 NSchG sind Schulträger u.a. verpflichtet, Schulen nach Maßgabe des Bedürfnisses zusammenzulegen. Das Tatbestandsmerkmal "Bedürfnis" ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der Behörde grundsätzlich keinen Beurteilungsspielraum bietet, sondern vielmehr im Einzelfall gerichtlich voll nachprüfbar ist (vgl. Seyderheim/Nagel/Brockmann, NSchG, § 106 Anm. 4). Den Begriff des "Bedürfnisses" definiert das Gesetz nicht. Maßgeblich dürfte aber der objektive Bedarf sein, wie ihn die Schulbehörde feststellt (vgl. Seyderheim/Nagel/Brockmann, a.a.O.; Woltering/Bräth, NSchG, Kommentar, 3.Auflage 1996, § 106 Rdnr.14). Anhaltspunkte für die Frage, ob ein solches Bedürfnis vorliegt, bietet § 106 Abs. 3 NSchG, worin der Gesetzgeber der Schulbehörde und dem Schulträger die Berücksichtigung 1.) der Entwicklung der Schülerzahl, 2.) des zu ermittelnden Interesses der Erziehungsberechtigten sowie 3.) der Ziele des Schulentwicklungsplans vorgibt, wobei diese Aufzählung jedoch nicht meint, dass alle drei Erfordernisse kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Seyderheim/Nagel/Brockmann, NSchG, § 106 Anm. 4).

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Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach. Insbesondere hat sie sich auch mit der Schulbehörde ins Benehmen gesetzt (§ 106 Abs.1 NSchG). Die entsprechende Genehmigung der Bezirksregierung vom 6. Mai 2004 liegt vor. Auch die Schülerzahlenentwicklung an maßgeblicher Stelle ist berücksichtigt. Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, die Schülerzahlen für die Katholische GS I... sei steigend und der Bestand sei gemessen an der Zahl der in den anliegenden Kirchengemeinden getauften katholischen Kinder auch auf die nächsten Jahre hinaus gesichert, kann dem nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr schlüssig anhand der Schulstatistiken dargelegt, dass die Zahl der Schüler an der Kath. GS I... kontinuierlich abnimmt, nämlich von 92 Schulkindern 19999/2000 bis zu 77 Schulkindern im Schuljahr 2003/2004 (s. Bl. 194 der GA). Die Antragsgegnerin hat insoweit auch nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Anzahl der getauften Kinder in den Kirchengemeinden nichts über die später erfolgenden tatsächlichen Schulanmeldungen aussagen kann, sondern - erfahrungsgemäß - von einer Anteilsquote von bis 60 % auszugehen sei. Insofern haben auch die Antragsteller selbst vorgetragen, dass viele Eltern schon aufgrund der weiteren Schulwege von der Einschulung in eine katholische Grundschule Abstand nehmen. Zudem spricht für die Auffassung der Antragsgegnerin, dass an der Kath. GS I... für das Schuljahr 2004/2005 lediglich 7 katholische Schüler/Schülerinnen angemeldet wurden. Aus welchen Gründen lediglich eine so geringe Anzahl von Erstklässlern in der Kath. GS I... angemeldet wurden, ist für die tatsächliche Entwicklung der Schülerzahlen und die entsprechende Beurteilung letztlich ohne Belang. Jedenfalls vermag bereits diese, gemessen an üblichen Klassenfrequentierungen niedrige Zahl ein Handlungsbedürfnis zu begründen.

9

Neben den Schülerentwicklungszahlen hat die Antragsgegnerin auch in nicht zu beanstandender Weise als wesentliches Argument für eine Zusammenlegung die zu erwartende Kostenersparnis ins Feld geführt. Die Antragsgegnerin hat insoweit nachvollziehbar im Einzelnen dargelegt, dass bereits bei Verzicht auf die Neuaufnahme von Schülern im Schuljahr 2004/2005 eine Kostenersparnis eintreten werde und diese dann bei der Zusammenlegung der Schulen auf ein Erhebliches anwachsen werde, wobei die Antragsgegnerin die Ersparnis von Landesmitteln nur am Rande einbezogen hat, obgleich auch diese hier eine erhebliche Rolle spielen dürfte. Auch wenn die Antragsteller in diesem Zusammenhang die von der Antragsgegnerin vorgelegte Kostenvergleichsrechnung in einzelnen Positionen beanstanden, vermag ihre Auffassung nicht darüber hinwegzutäuschen, dass aller Voraussicht nach die Schulzusammenlegung zu einer erheblichen Kostenersparnis führen wird.

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Ebenso verfehlt erscheint die Auffassung der Antragsteller, notwendige neue Fachunterrichtsräume für die Kath. GS I... könnten in den anderweitig genutzten Räumen des Gebäudes bzw. in nahegelegenen anderen Gebäuden im Eigentum der Antragsgegnerin gefunden werden, so dass auch die Raumsituation keine Zusammenlegung erfordere. Die Antragsgegnerin hat insoweit nachvollziehbar dargetan, dass die von den Antragstellern angesprochenen Räumlichkeiten entweder nicht zur Verfügung stehen oder nicht geeignet sind. Zudem sei die Herstellung von Fachunterrichtsräumen an der Kath. GS H... Straße ohnehin erforderlich, so dass dort mit vergleichsweise wenig Mehraufwand Schulräume für alle Schüler geschaffen werden könnten. Der weiteren Argumentation der Antragsgegnerin, dass im Bereich der Sporterziehung Räumlichkeiten für die Kath. GS I... nicht zur Verfügung stünden und diese Schüler deshalb auf städtische Einrichtungen in einiger Entfernung ausweichen müssten, während an der Kath. GS H... Straße alle Sporteinrichtungen vorhanden seien, vermögen sich auch die Antragsteller nicht zu verschließen.

11

Die Antragsgegnerin ist auch dem Erfordernis des § 106 Abs. 3 Nr. 2 NSchG in hinreichender Art und Weise nachgekommen. Sie hat die Interessen der Erziehungsberechtigten beider zusammenzulegender Schulen in ausreichender Weise ermittelt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin hier eine Informationsveranstaltung am 24. September 2003 abgehalten und über ihre Pläne informiert. Die Antragsgegnerin hat auch dargetan, dass die Eltern der Kath. GS H... Straße gegen die Zusammenlegung keine Einwände formuliert hätten, die Einwände der Erziehungsberechtigten der Kath. GS I... hingegen seien zur Kenntnis genommen und auch hinreichend berücksichtigt und abgewogen worden. Vor diesem Hintergrund vermag die Behauptung der Antragsteller, die Interessen der Eltern und Schüler seien nicht ausreichend ermittelt oder berücksichtigt worden, nicht zu überzeugen.

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Soweit die Antragsteller weiter darauf hinweisen, die Antragsgegnerin habe entgegen § 106 Abs. 3 Nr. 3 NSchG die Ziele des Schulentwicklungsplans nicht berücksichtigt, hat die Antragsgegnerin zutreffend und nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der derzeit bestehende Schulentwicklungsplan die gegenwärtige Schulsituation nicht mehr in befriedigender Weise wiederspiegele. Bei einem Schulentwicklungsplan handelt es sich nämlich nach zutreffender Auffassung der Antragsgegnerin um ein weiter zu entwickelndes Planungsinstrument. Die Antragsgegnerin hat hierzu erläutert, dass aufgrund der derzeitigen erheblichen schulrechtlichen Änderungen auf Landesebene, wie z.B. der Abschaffung der Orientierungsstufen, eine umfangreiche Überarbeitung des Schulentwicklungsplans notwendig sei, welche die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben derzeit auch vornehme, aber noch nicht abgeschlossen habe. Dass vor diesem Hintergrund die Ziele der Schulentwicklungsplanung in der Stadt Oldenburg erheblichen Änderungen unterworfen sein werden und der derzeitige Plan deshalb nicht in der sonst gebotenen Weise zugrunde gelegt werden kann, liegt daher auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung.

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Zudem ist die Antragsgegnerin als Trägerin der Schulentwicklungsplanung (§ 26 Abs. 2 S. 1 NSchG), die als kreisfreie Stadt kein Benehmen mit kreisangehörigen Gemeinden herzustellen hat, und für die kein Abstimmungsbedarf mit benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten besteht weitgehend frei, die im derzeitigen Schulentwicklungsplan enthaltenen planerischen Grundlagen für die Entwicklung des Bildungsangebots parallel zum Zusammenlegungsverfahren oder auch insgesamt materiell fortzuschreiben und den Schulentwicklungsplan den Ergebnissen des Zusammenlegungsverfahrens anschließend formell anzupassen. Dass eine Zusammenlegung der beiden katholischen Grundschulen innerhalb des I...nahen Bereichs der Antragsgegnerin die planerischen Zielbestimmungen berühren würde, ist hier nicht zu erkennen.

14

Insgesamt ist daher nach den in diesem Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung von einem Bedürfnis im Sinne von § 106 Abs.1 NSchG auszugehen.

15

Die Zusammenlegung der beiden Grundschulen verletzt aller Voraussicht nach auch nicht deshalb die subjektiven Rechte der Antragsteller, weil es sich hier um die Zusammenlegung zweier Bekenntnisschulen i.S.v. § 129 NSchG handelt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller verstößt der Zusammenlegungsbeschluss der Antragsgegnerin nicht gegen die in § 135 NSchG formulierten Grundsätze.

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Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach § 135 Abs. 1 NSchG bei Maßnahmen zur Bildung besser gegliederter Schulen auf die bekenntnismäßige Zusammensetzung der Schülerschaft Rücksicht zu nehmen ist. Die nachfolgenden Regelungen gestalten sodann die Voraussetzungen für die Zusammenlegung von Schulen in allen denkbaren Kombinationen aus. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Kath. GS I... ebenso wie bei der Kath. GS H... Straße um Schulen im Sinne von § 129 NSchG, d.h. Grundschulen für Schülerinnen und Schüler gleichen - hier katholischen - Bekenntnisses. Mithin findet im Falle der Zusammenlegung § 135 Abs. 2 S. 1 NSchG Anwendung, da beide Schulen Bekenntnisschulen gleicher Art (und vor allem auch gleichen Bekenntnisses) sind.

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Entgegen der Auffassung der Antragsteller finden hier aller Voraussicht nach die Vorschriften des § 135 Abs. 3 NSchG keine Anwendung: Allein in Betracht käme § 135 Abs. 3 S. 2 NSchG, da beide zusammenzulegenden Schulen jahrgangsweise einzügig gegliedert sind. Diese Vorschrift betrifft jedoch lediglich die Zusammenlegung von Schulen nach § 129 bzw. § 135 Abs. 2 S. 2 NSchG mit anderen Schulen. Bereits die Wortwahl des Begriffes "andere Schulen" weist nach Auffassung der Kammer eindeutig darauf hin, dass der Fall einer Zusammenlegung zweier - bekenntnisgleicher - Schulen im Sinne von § 129 NSchG nicht gemeint ist. Entsprechend ist auch die Regelung des § 135 Abs. 3 S. 2 NSchG dahin zu verstehen, dass hier den Erziehungsberechtigten ein besonderes Beteiligungsrecht eingeräumt werden soll, wenn die Ausrichtung einer Schule als Bekenntnisschule an sich betroffen ist, weil nach § 135 Abs. 4 NSchG bei einer Zusammenlegung einer Bekenntnisschule mit einer anderen Schule eine Schule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse entsteht. Anhaltspunkte dafür, dass ein derart weitgehendes Mitspracherecht der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer von Zusammenlegung betroffenen Schule in anderen Fällen gegeben sein soll, sind nicht erkennbar und würden der ausdrücklichen Formulierung des § 135 Abs. 3 S. 2 NSchG auch jeglichen Sinn entziehen. Nichts anderes ergibt sich aus den von den Beteiligten erwähnten und der Antragsgegnerin zitierten Vorschriften des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen vom 26. Februar 1965, welches nach Art. 6 Abs. 1 lediglich die Beibehaltung von katholischen Grundschulen gewährleistet und damit eine Institutsgarantie darstellt, während S. 2 der Vorschrift die Frage der Schulzusammenlegungen aufgreift und so regelt, dass Bekenntnisschulen grundsätzlich nur mit gleichen Schulen zusammengefasst werden können. Danach ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine Zusammenlegung, die zu einer Bekenntnisänderung oder einer Schule für Schulkinder aller Bekenntnisse führt, eines Mitspracherechtes der Erziehungsberechtigten bedarf, die Zusammenlegung von Schulen gleichen Bekenntnisses jedoch nicht.

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Ebenso wenig ist hier ein Fall des § 135 Abs. 2 S. 3 NSchG gegeben, da es nicht um eine Zusammenlegung einer Schule nach § 129 NSchG mit einer Schule nach § 135 Abs. 2 S. 2 NSchG geht. Nichts desto trotz weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass bei einer Zusammenlegung zweier Schulen grundsätzlich auch die Frage einer zumutbaren Entfernung für die Schüler zu berücksichtigen ist. Eine solche Berücksichtigung hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Bedürfnisprüfung nach § 106 NSchG auch vorgenommen und gegenüber den Antragstellern und dem Gericht nachvollziehbar dargestellt. Danach ist voraussichtlich nicht davon auszugehen, dass durch die Zusammenlegung der Schulen am Standort H... Straße eine für die - dann ehemaligen - Schüler der Kath. GS I... unzumutbare Schulwegsituation eintreten werde. Die Antragsgegnerin hat insbesondere deutlich gemacht, dass sie ihren nach § 114 NSchG gegebenen Pflichten der Schülerbeförderung nachkommen wird. Sie hat dabei vor allem zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich jeweils um individuelle Beförderungsansprüche handelt, die sie im Einzelnen ermitteln und prüfen wird, um darüber - auch anhand der durch die Rechtsprechung ausgeprägten Kriterien der zumutbaren Schülerbeförderung - zu entscheiden. Dabei wird die Antragsgegnerin auch zu prüfen haben, ob eine Beförderung mit dem öffentlichen Personennahverkehr hinsichtlich der Beförderungszeiten und des Alters des jeweiligen Schulkindes möglich und zumutbar ist oder ob eine individuelle Schülerbeförderung oder auch ein Schulbus sinnvoller oder auch allein rechtlich zulässig sein wird. Eine grundsätzliche Unzumutbarkeit der zu bewältigenden Schulwege ist insgesamt jedoch nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Schulweg für einzelne Schüler um maximal 2 km verlängern könnte, wobei dies durch die Wahl der Katholischen Grundschule K... in Einzelfällen auf 650 m Schulwegverlängerung reduziert werden könnte. Dass an die Schüler hinsichtlich der Zumutbarkeit des Schulweges bei der Wahl einer sog. Bekenntnisschule im Sinne von § 129 NSchG grundsätzlich andere Anforderungen zu stellen sind, als bei der Wahl der zuständigen und nächstgelegenen Grundschule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse, stellen auch die Antragsteller nicht in Abrede.

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Dem weiteren Argument der Antragsteller, die Kosten dieser notwendigen Schülerbeförderung seien nicht in die Wirtschaftlichkeitsrechnung bzw. die Berechnung der erzielbaren Ersparnisse bei der Zusammenlegung eingeflossen, ist die Antragsgegnerin nachvollziehbar mit dem Hinweis begegnet, dass bislang eine Schülerbeförderung von ihr überhaupt nicht zu tragen war, da diese von der Katholischen Kirche übernommen worden sei. Diese Beförderung falle aber zukünftig ohnehin weg, so dass Schülerbeförderungskosten in beiden Fällen gleichermaßen von der Antragsgegnerin zu tragen seien und zudem im Einzelnen noch ermittelt werden müssten.

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Schließlich ist auch die Frage zu bejahen, ob es sich bei der geplanten Zusammenlegung um eine Maßnahme zur Bildung einer besser gegliederten Schule i.S.v. § 135 Abs. 1 NSchG handelt. Dabei geht die Kammer im Einklang mit dem Verwaltungsgericht Osnabrück (Urteil vom 16. Juni 1999 - 3 A 3/99 -, Nds.VBl. 2000, S.96) davon aus, dass die Gliederung einer Schule zwar als ein Effizienz und Leistungsfähigkeit dieser Schule maßgeblich mitbestimmender Faktor gilt, diese Entwicklung nach Erreichen einer einzügigen jahrgangsweisen Gliederung einer Schule jedoch nicht abgeschlossen ist. Vielmehr dürfte eine zwar jahrgangsweise jedoch durchweg schwach einzügig gegliederte Schule einem gesetzlichen Idealbild einer Schule nicht entsprechen. So kann eine Verbesserung der Gliederung einer Schule auch dadurch eintreten, dass diese mehrzügig ausgestaltet wird. Einerseits wird hierdurch eine Verstärkung des Lehrkörpers erreicht, die zugleich eine bessere Unterrichtsauslastung verspricht und im Falle von Erkrankungen oder anderen Abwesenheiten gesicherte Vertretungsleistungen gewährleistet, auch wird so eine bessere Ausnutzung von Fachunterrichtsräumen und Sportanlagen erreicht werden. Nicht zuletzt fördern mehrzügig geführte Schulen eine verbesserte Kommunikation der Schüler gleicher Jahrgangsstufen untereinander und erleichtern die Durchsetzung der im Nds. Schulgesetz vorgesehenen Vorschriften wie z.B. der Ordnungsmaßnahme der Versetzung in eine Parallelklasse nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 NSchG oder auch die Zielsetzungen der verlässlichen Grundschule (dazu Mitteilung des MK vom 12.03.1999 - SVBl. 1999, S.134). Der hier vertretenen Auffassung der Kammer steht auch nicht die historische Entwicklung des § 135 NSchG entgegen, wie das Verwaltungsgericht Osnabrück in seinem Urteil vom 16. Juni 1999 (a.a.O.), welches den Beteiligten bekannt ist, im Einzelnen ausgeführt hat. Auf diese Ausführungen nimmt das Gericht insoweit Bezug. Die im Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2001 gewählte offene Formulierung stellt die hier vertretene Auffassung nach Ansicht der Kammer nicht in Frage. Es ist daher davon auszugehen, dass die Schulzusammenlegung auch den Vorschriften des § 135 NSchG, nämlich hier § 135 Abs.1 i.V.m. Abs.2 Satz 1 NSchG entspricht.

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Nach allem waren die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.