Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.07.2004, Az.: 6 B 2430/04
Beförderungsermessen; Beförderungsverbot; Laufbahn
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 22.07.2004
- Aktenzeichen
- 6 B 2430/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs 5 BG ND
- § 49 Abs 1 HO ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Im Wege der einstweiligen Anordnung kann eine Beförderung nicht durchgesetzt werden, wenn eine Planstelle nicht zur Verfügung steht. Ein derartiges Beförderungsverbot hindert die weitere Betätigung des Beförderungsermessens.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt sinngemäß eine Beförderung auf eine von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Stelle.
Die Antragstellerin wurde im ... geboren und hat nach dem Abitur ein Lehramtsstudium absolviert, das sie am 6. Dezember 1977 erfolgreich mit dem Ersten Staatsexamen im Lande Rheinland-Pfalz für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen abschloss. Nach einer vorübergehenden Angestelltentätigkeit wurde sie mit Wirkung vom 1. Mai 1978 vom Regierungspräsidenten in ... (Land ...) zur Lehramtsreferendarin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Die Referendarzeit schloss sie erfolgreich am 17. Oktober 1979 im Lande ... mit dem Zweiten Staatsexamen für das Lehramt an Grundschulen ab. Später legte sie auch erfolgreich am 14. April 1980 die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen im Lande ... ab.
Mit Wirkung zum 1. Februar 1980 wurde die Antragstellerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe von der Antragsgegnerin zur Lehrerin zur Anstellung ernannt und in einen Dienstposten bei der Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe ... eingewiesen, aus dem sie Bezüge nach der Bes.Gr. A 12 BBesO erhielt. Ihr Antrag vom 2. Mai 1980, aufgrund der zuvor erwähnten Zusatzprüfung ihr die Befähigung zum Lehramt an Realschulen im Lande ... zuzuerkennen, wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juni 1980 unter Hinweis auf einen Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Kultur vom 13. Juni 1980 abgelehnt. Mit Wirkung vom 1. Mai 1981 wurde die Antragstellerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Lehrerin ernannt und in einen Dienstposten bei der Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe ... eingewiesen. Dort unterrichtet sie seitdem - unterbrochen durch Freistellungen und Teilzeitbeschäftigungen - im wesentlichen in den Fächern Englisch, Physik, Chemie und Biologie. Nachdem ihr zuvor der entsprechende Dienstposten übertragen worden war, wurde die Antragstellerin mit Wirkung vom 27. September 2000 zur Konrektorin befördert und in einen Dienstposten als zweite Konrektorin an ihrer Schule mit Bezügen aus der Bes.Gr. A 12 mit Zulage BBesO eingewiesen. Nachdem sich die Schülerzahl an ihrer Schule erhöht hatte und ihr zuvor der entsprechende Dienstposten übertragen worden war, wurde der Antragstellerin beförderungsgleich mit Wirkung vom 26. Dezember 2001 das Amt einer zweiten Konrektorin an ihrer Schule übertragen und sie in einen Dienstposten eingewiesen, aus dem sie Bezüge nach Bes.Gr. A 13 BBesO erhielt.
Im Schulverwaltungsblatt Heft 3 des Jahres 2003 schrieb die Antragsgegnerin bezüglich der Schule, an der die Antragstellerin unterrichtet, die Stelle einer Konrektorin an einer Realschule mit einem Dienstposten der Bes.Gr. A 14 mit Zulage BBesO aus. Daraufhin bewarb sich die Antragstellerin im März 2003 auf diesen Beförderungsposten und sie wurde nach erfolgtem Unterrichtsbesuch und Leitung einer Dienstbesprechung im September 2003 von der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin unter dem 15. September 2003 als „sehr gut“ für den Beförderungsposten geeignet beurteilt.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 übertrug daraufhin die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Dienstposten einer Konrektorin einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 360 Schülern und wies sie in eine Planstelle der Bes.Gr. A 13 mit Zulage BBesO ein. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass mit der Dienstpostenübertragung eine Erprobungszeit für eine Beförderung erfolge. Die Dienstpostenübertragung erfolgte mit Wirkung vom 1. Februar 2004.
Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 mit der Begründung Widerspruch ein, dass sie die Einweisung in eine Planstelle der Bes.Gr. A 13 mit Zulage BBesO nicht billigen könne, da der Dienstposten mit einer Planstelle der Bes.Gr. A 14 mit Zulage BBesO ausgeschrieben worden sei.
Nachdem zuvor ein erläuterndes Gespräch mit der Antragstellerin stattgefunden und ihr ein Erläuterungsschreiben zugesandt worden war, wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2004 den Widerspruch als unbegründet zurück und führte dazu aus, dass kein Rechtsanspruch auf eine Beförderung bestehe. Auch sei für eine Beförderung der Antragstellerin keine Planstelle der Bes.Gr. A 14 mit Zulage BBesO vorhanden. Ebenso sei eine Beförderung deswegen nicht erfolgt, weil sie tatsächlich die Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes an Grund-, Haupt- und Realschulen nicht durch eine darauf bezogene Prüfung erlangt habe. Die von ihr erworbene Laufbahnbefähigung sei aber nicht der durch Prüfung erworbenen Laufbahnbefähigung des Realschullehreramtes gleichzusetzen, auch wenn inzwischen durch eine Änderung der besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung seit dem 1. November 2001 eine entsprechende Regelung erfolgt sei. Es werde nämlich erwogen, eine Neuordnung der Lehramtslaufbahnen vorzunehmen, so dass sie bis auf weiteres nur diejenigen Lehrer mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen zu Konrektoren an Realschulen ernenne, die diese Befähigung durch eine Prüfung erlangt hatten. Der Widerspruchsbescheid wurde der Antragstellerin am 14. Mai 2004 zugestellt.
Am 10. Juni 2004 hat die Antragstellerin Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az: 6 A 2428/04), und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie macht geltend: In der Sache habe sie einen Anspruch auf eine beförderungsgleiche Dienstpostenübertragung, nämlich als Konrektorin an einer Realschule mit einer Planstelle der Bes.Gr. A 14 mit Zulage BBesO, da sie durch die gegenwärtig geltende Besondere Niedersächsische Laufbahnverordnung die laufbahnrechtlichen Befähigungsvoraussetzungen dafür erfülle. Insbesondere sei sie die einzige Bewerberin für den Beförderungsdienstposten gewesen und von der Antragsgegnerin mit „sehr gut“ geeignet beurteilt worden. Mithin reduziere sich das Beförderungsermessen der Antragsgegnerin auf Null und sie müsse befördert werden. Damit sei insbesondere der Hinweis der Antragsgegnerin auf die früheren anderen Laufbahnvoraussetzungen nicht zutreffend und ihr dürften nunmehr nicht mehr ihre früheren Prüfungen entgegengehalten werden. Insbesondere sei aber ihr Begehren deswegen eilbedürftig, weil der Niedersächsische Landesgesetz- und Verordnungsgeber eine Änderung der Laufbahnen in den Lehrämtern plane, so dass sie fürchten müsse, in Zukunft nicht mehr die Laufbahnbefähigungsvoraussetzungen zu erfüllen. Durch den drohenden Zeitablauf werde sie dann um ihre Beförderung gebracht, so dass es geboten sei, einstweilen insoweit die Hauptsache vorwegzunehmen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr - vorbehaltlich ihres Obsiegens in der Hauptsache - den Dienstposten einer Realschulkonrektorin an der Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe ... zu übertragen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie wiederholt und vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Personalakten der Antragstellerin, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, ergänzend Bezug genommen.
II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine Regelung erlassen, wenn dies - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der Regelung) und ein Anordnungsanspruch (die materielle Schutzbedürftigkeit) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zur sinngemäß von der Antragstellerin begehrten beförderungsähnlichen Entscheidung.
Die Antragstellerin begehrt sinngemäß mit ihrem Antrag eine beförderungsgleiche Entscheidung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 NBG, da sie aus dem von ihr gegenwärtig innegehabten Amt einer zweiten Konrektorin mit der Besoldung nach Bes.Gr. A 13 BBesO die Übertragung eines Amtes einer Konrektorin mit der Bes.Gr. A 14 mit Zulage BBesO begehrt. Wie § 14 Abs. 5 NBG ausdrücklich bestimmt, besteht ein Rechtsanspruch des Beamten auf Beförderung nicht. Damit soll schon unter Anknüpfung an die vorangehenden Ermessensvorschriften der §§ 8 ff NBG deutlich gemacht werden, dass eine Beförderung ausschließlich im Ermessen des Dienstherrn steht und er jederzeit aus sachlichen Gründen ein Beförderungsverfahren abbrechen oder beenden darf (vgl. Sommer/Konert/Sommer, Kommentar zum NBG, Frankfurt am Main 2001 § 14 Rdn. 16 m.w.N.). Dabei liegt es auf der Hand, dass eine Ausschreibung einer Beförderungsstelle den Dienstherrn nicht etwa dahin binden kann, Dienstpostenübertragungen oder Beförderungen nur in dem Maße vorzusehen, wie es in der Ausschreibung formuliert wurde. Denn die Befugnis, eine Stelle unbesetzt zu lassen, schließt das Recht des Dienstherrn ein, sie unterwertig zu besetzen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2000, 172, 174 [BVerwG 22.07.1999 - BVerwG 2 C 14/98]). Insbesondere sind von einem Dienstherrn im Rahmen des Ermessens etwaige Beförderungsverbote zu beachten. Im vorliegenden Falle liegt ein derartiges Beförderungsverbot vor. Denn nach § 49 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung - LHO - idF vom 30. April 2001 (Nds.GVBl. S. 276) darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Im vorliegenden Falle hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass sie nicht über eine entsprechende Planstelle der Bes.Gr. A 14 mit Zulage BBesO verfüge. Mithin fehlt es schon aus diesem Grunde an der von der Antragstellerin behaupteten Ermessensreduzierung auf Null für ihr Beförderungsbegehren, so dass es auf die weiteren Gesichtspunkte, die ihrem Begehren entgegenstehen, nicht ankommt.
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn das zuvor angesprochene Beförderungsverbot nicht bestehen würde, sich ohne weiteres eine Ermessensreduzierung auf Null, wie sie die Antragstellerin behauptet, dem Gericht nicht aufdrängt. Auch wenn die Antragstellerin möglicherweise die Laufbahnbefähigungsvoraussetzungen für die streitige Beförderung erfüllen mag, so kann es gleichwohl Ausdruck einer sachgerechten Ermessensbetätigung sein, wenn sich die Antragsgegnerin bei Beförderungsentscheidungen davon leiten lässt, ob die zu Befördernden die Laufbahnvoraussetzungen durch eine Prüfung oder durch eine spätere Rechtsänderung erlangt haben.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch nicht einen Anordnungsgrund glaubhaft dargetan. Allein die Behauptung, möglicherweise werde in Zukunft eine Änderung der laufbahnrechtlichen Bestimmungen ins Auge gefasst, macht es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass unmittelbar in nächster Zeit eine Rechtsänderung droht. Hinzu kommt, dass Beförderungen und beförderungsähnliche Entscheidung nicht ohne weiteres unter den Vorbehalt der Vorläufigkeit gestellt werden können, da sie bedingungsfeindlich sind. So ist es z.B. für den Versorgungsfall, der plötzlich eintreten kann, von erheblicher Bedeutung, in welchem Amt sich der betreffende Beamte befindet.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.