Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 22.07.2004, Az.: 5 A 125/03
Erschließung; Hähnchenmaststall; Veränderungssperre
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 22.07.2004
- Aktenzeichen
- 5 A 125/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 6 BImSchG
- § 9 BImSchG
- § 9 BauGB
- § 14 BauGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Eine Haftungserklärung für entstehende Straßenschäden genügt nicht zur Sicherung der Erschließung eines Hähnchenmaststalles im Außenbereich.
2. Eine Veränderungssperre, die zur Sicherung eines Bebauungsplanes zum Schutze des Außenbereichs vor Zersiedlung dient, steht einem immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid wirksam entgegen.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Antragstellerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides hinsichtlich des Standorts einer zu errichtenden Hähnchenmastanlage.
Die Klägerin beantragte am 4. September 2002 beim Beklagten die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für den Neubau eines Stallgebäudes für Masthähnchen mit 39.997 Tierplätzen auf ihrem Grundstück in F... (Gemarkung N..., Flur 9, Flurstück 101). Auf demselben Grundstück ist bereits ein entsprechender Hähnchenmaststall errichtet, um dessen Genehmigung der Ehemann der Klägerin mit dem Beklagten im ebenfalls bei der erkennenden Kammer anhängigen Rechtsstreit 5 A 774/03 streitet. Mit Stellungnahme vom 4. November 2002 versagte die Beigeladene die Erteilung ihres Einvernehmens, da die verkehrliche Erschließung des Grundstücks im Außenbereich nicht gesichert sei. Zur Begründung verwies sie auf das Genehmigungsverfahren des Ehemannes der Klägerin, in dem sie entsprechend entschieden habe.
Am 14. Januar 2003 erhob die Klägerin Klage, da über ihren Antrag nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne entschieden worden sei.
Am 9. April 2003 machte die Beigeladene den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan Nr. AB 1 „N...-Ost“ öffentlich bekannt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen folgende Planungsziele verfolgt werden:
Freihaltung letzter noch nicht oder lediglich gering zersiedelter und unbebauter Außenbereichsflächen von baulichen Anlagen, auch von privilegierten Bauten.
Sicherung der Erholungsfunktion des Außenbereichs in freier Landschaft, hier insbesondere im Übergang zum Landschaftsschutzgebiet M... und zum großräumigen, gemeindeübergreifenden Waldgebiet „E...“.
Planungsanlass sei danach, dass die Ortschaften G..., N... und N... Gebiete seien, die von extrem hoher Viehdichte belastet seien und durch den Drang solcher Tierhaltungsbetriebe in den Außenbereich eine fortschreitende Zersiedelung entstehe, die städtebaulichen Ordnungsprinzipien unter Berücksichtigung der Naturschutzbelange widerspreche.
Vor diesem Hintergrund stellte der Beklagte die Entscheidung über den Vorbescheidsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 15. Juli 2003 bis zum 1. Mai 2004 zurück. Die Klägerin erhob hiergegen am 21. Juli 2003 Widerspruch.
Am 24. September 2003 erließ die Beigeladene zur Sicherung der Planungsziele aus dem Aufstellungsbeschluss vom 9. April 2003 eine Veränderungssperre, die am 8./9. September 2003 öffentlich bekannt gemacht wurde.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2003 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für den Neubau des Hähnchenmaststalls ab, da das Vorhaben dem öffentlichen Baurecht, nämlich der erlassenen Veränderungssperre widerspreche und eine Ausnahme nicht zugelassen worden sei. Die Klägerin erhob am 11. November 2003 Widerspruch.
Im Rahmen des Klageverfahrens trägt sie vor:
Der Beklagte habe in rechtswidriger Weise bis zum Erlass der Veränderungssperre gewartet, obgleich er über ihren Antrag schon früher hätte entscheiden können. Alle Genehmigungsvoraussetzungen seien erfüllt. Insbesondere habe sie dem Beklagten am 4. Juli 2003 das geforderte Geruchsgutachten vorgelegt. Soweit die Beigeladene ihr Einvernehmen versagt habe, sei dies zu Unrecht geschehen und der Beklagte hätte das Einvernehmen ersetzen müssen. Denn entgegen der Auffassung der Beigeladenen sei die Erschließung des Grundstücks hinreichend gesichert. Die Gemeindestraßen „B...“ und „F...“ der Beigeladenen seien ohne Beschränkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Beide Straßen seien bislang auch nicht gewichtsbeschränkt worden. Die Benutzung durch normalen Lastfahrzeugverkehr sei daher zulässig. Zudem seien für den Transport lediglich im Jahr bis zu 80 Lkw-Fahrten notwendig, so dass im Durchschnitt lediglich alle 4 - 5 Tage ein Lastwagen den Stall anfahren müsse. Der vorhandene Straßenausbau lasse diese Belastung auch ohne Weiteres zu, wie sich aus dem Parallelverfahren ihres Ehemannes ergebe, in dem der Beklagte das Einvernehmen der Beigeladenen ersetzt habe. Zudem seien im Außenbereich an eine Erschließung andere - geringere - Anforderungen zu stellen als im beplanten Innenbereich. Darüber hinaus habe sie - die Klägerin - der Beigeladenen ein Erschließungsangebot dergestalt zukommen lassen, dass sie schriftlich erklärt habe, für alle Straßenschäden, die durch den Lieferverkehr zum beantragten Stall an der F... verursacht würden, zu haften und eine entsprechende Bankbürgschaft oder grundbuchrechtliche Sicherung geben werde. Insofern verweise sie darauf, dass es Aufgabe der Beigeladenen sei, ein zumutbares Angebot des betreffenden Bauherrn, auf eigene Kosten für eine ausreichende Erschließung des Grundstückes zu sorgen, anzunehmen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe auch die nunmehr erlassene Veränderungssperre der positiven Vorbescheidserteilung nicht entgegen. Die Veränderungssperre sei nämlich rechtswidrig, weil der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. AB 1 „N...-Ost“ fehlerhaft sei. Es handele sich insbesondere um eine sogenannte Verhinderungsplanung, die unzulässig sei. Es gebe bereits keine hinreichende Rechtsgrundlage für eine derart großräumige Überplanung des Außenbereichs. Die Begriffe Planung und Außenbereich widersprächen sich vielmehr. Auch sei das Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan verletzt, weil der Flächennutzungsplan eine Grundlage für die beabsichtigte Planung nicht hergebe. Die im Ortsteil N...-Ost vorhandene Viehdichte von 1,64 Großvieheinheiten je Hektar liege weit unter Kreisdurchschnitt und bedinge keine Planung. Auch sei dem Ziel der Sicherung der Erholungsfunktion durch ein solches Plangebiet bereits durch den angrenzenden E... mit ca. 2000 ha hinreichend genüge getan.
Die Veränderungssperre selbst sei nicht erforderlich. Zwar sehe die Planung sogenannte „Baufenster“ vor, aber ansonsten sei keine positive Bebauungsdarstellung erkennbar, so dass es sich um reine Negativplanung zur Flächenfreihaltung handele. Zudem sei der Inhalt der Planung nicht hinreichend konkretisiert. Der Planinhalt sei nicht absehbar. Für die Veränderungssperre bestehe kein Sicherungsbedürfnis, da das Ziel auch mit anderen rechtlichen Mitteln erreicht werden könne.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Hähnchenmaststalles von 39.997 Tierplätzen auf dem Flurstück 101 der Flur 8 der Gemarkung N... zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der beantragte Vorbescheid sei zu Recht nicht erteilt worden. Einer Erteilung des Vorbescheids stehe bereits die Veränderungssperre vom 25. September 2003 rechtswirksam entgegen. Zudem habe eine positive Entscheidung für die Klägerin auch vorher nicht erteilt werden können. Nach Eingang des Antrages seien noch verschiedene andere immissionsschutzrechtliche Fragestellungen zu klären gewesen, so das Verhältnis zu dem nahegelegenen Wald und die Frage, ob hier hinreichende Abstände eingehalten würden, ebenso die Frage hinsichtlich der Staubentwicklung und der Geruchsentwicklung und der Einhaltung entsprechend notwendiger Abstände. Das von der Klägerin vorzulegende Geruchsgutachten sei bei ihm erst am 11. Juli 2003 eingegangen. Schließlich habe die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene der positiven Erteilung des Vorbescheids entgegengestanden. Die verkehrliche Erschließung des Grundstücks sei nicht gesichert. Hierauf habe auch das Nds. Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 15. Januar 2003 - 1 ME 325/02 - im Verfahren des Ehemannes der Klägerin gegen den Beklagten hingewiesen. Entgegen ihrer Auffassung habe die Klägerin auch kein Angebot gemacht, die Erschließung selbst durchzuführen. Das mit Schreiben vom 21. Januar 2003 erklärte Einverständnis der Klägerin, sich an den Erschließungskosten in angemessener Weise zu beteiligen, reiche ebenso wenig aus, wie die Erklärung für evtl. Straßenschäden aufzukommen. Erforderlich sei vielmehr ein detailliertes und prüfungsfähiges Erschließungsangebot, welches die Klägerin zu keinem Zeitpunkt gemacht habe. Das Angebot müsse insbesondere auch auf die Durchführung entsprechender Maßnahmen bezogen sein. Den voraussichtlichen Kostenaufwand für eine Erschließung beziffere er - der Beklagte - mit etwa 75.000 €.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist ebenfalls der Auffassung, die verkehrliche Erschließung des Grundstücks sei nicht gesichert und die Klägerin habe kein hinreichendes Erschließungsangebot vorgelegt.
Darüber hinaus stehe die Veränderungssperre vom 25. September 2003 der Erteilung eines Vorbescheids wirksam entgegen. Zwischenzeitlich habe sie - die Beigeladene - den Bebauungsplan Nr. AB 1 „N...-Ost“ am 1. April 2004 als Entwurf beschlossen und im Zeitraum vom 21. April bis 21. Mai 2004 öffentlich ausgelegt. Bei dieser Planung handele es sich keineswegs um eine sogenannte Verhinderungs- oder Negativplanung. Es liege vielmehr ein Plankonzept vor, welches den durch die Rechtsprechung konkretisierten baurechtlichen Vorschriften genüge. Im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsgesuches und der Veränderungssperre sei dieses Plankonzept bereits vorgezeichnet gewesen. Es sei aber nicht erforderlich, dass eine Gemeinde ihrer Veränderungssperre ein fertiges Plankonzept zugrunde lege. Nunmehr ergebe sich aus der Planentwurfsbegründung im Einzelnen, dass sie keine Verhinderungsplanung betreibe, sondern vielmehr auch die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe ausreichend berücksichtige. Für die zur Erhaltung der vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe notwendigen Entwicklungsmöglichkeiten habe sie deshalb sogenannte Bauteppiche nahe der jeweiligen Höfe festgesetzt. Zutreffend sei zwar auch, dass sie in ihrem Flächennutzungsplan bislang ausdrücklich Sonderbauflächen für Tierhaltungsanlagen nicht dargestellt habe. Es sei jedoch fraglich, ob dies notwendig oder ob eine Zulässigkeit solcher Anlagen u.U. nicht auch in Dorfgebieten möglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere bedurfte es der Durchführung eines Vorverfahrens i.S.v. §§ 68 ff. VwGO hier nicht. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids ging bei dem Beklagten am 4. September 2002 ein. Die Klägerin hat dann am 14. Januar 2003 Klage erhoben. Der Beklagte hat mithin innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes von 4 Monaten über den Antrag nicht entschieden. Zwar hat der Beklagte insoweit nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit noch Fragen im Hinblick auf den zulässigen Abstand zum nahegelegenen Waldgebiet „E...“ sowie hinsichtlich der Geruchs- und Staubbelastung zu prüfen waren, wobei diese Prüfung im genannten Zeitraum nicht abgeschlossen werden konnte. Der Beklagte hat aber seinen ablehnenden Bescheid letztlich auf die nicht gesicherte Erschließung und die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene gestützt. Die entsprechende Erklärung über die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene ging beim Beklagten aber bereits am 6. November 2002 ein, so dass der Antrag insoweit entscheidungsreif und die Klage mithin nach § 75 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 2ter Halbsatz VwGO zulässig war. Auch nach Bescheidung der Klägerin durch den Beklagten bedurfte es keines Vorverfahrens mehr. Vielmehr würde ein Beharren auf der Durchführung eines Vorverfahrens hier eine Förmelei bedeuten. Denn ein Vorverfahren ist auch dann entbehrlich, wenn das Verhalten der Widerspruchsbehörde mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass ein Widerspruch keinen Erfolg hätte (vgl. BVerwG, BVerwGE 27, 185 [BVerwG 09.06.1967 - BVerwG VII C 18.66]). So verhält es sich hier, denn die Bezirksregierung Weser-Ems vertrat im - insoweit - sachverhaltsgleichen Verfahren des Ehemannes der Klägerin die Auffassung, die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene sei korrekt und hob die Ersetzungsentscheidung des Beklagten auf. Damit ist eine abweichende Entscheidung im hier anhängigen Verfahren nicht zu erwarten.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids. Der ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Erteilung eines Vorbescheids ist § 9 Abs.1 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs.1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2). Denn die Klägerin beabsichtigt die Errichtung einer nach § 4 Abs. 1 BImSchG iVm. § 1 der lfd. Nr.7.1 a) cc) Spalte 2 der 4.BImSchV (in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 [BGBl. I S. 504], zuletzt geändert durch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 [BGBl. I S. 2] ) genehmigungsbedürftigen Anlage.
Der Beklagte hat die Erteilung des Vorbescheids zu Recht versagt, weil nach § 9 Abs.3 iVm. § 6 Abs.1 Nr.2 BImSchG zu berücksichtigende baurechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen.
Die Beigeladene hat insoweit ihr - baurechtlich erforderliches (§ 36 BauGB) - Einvernehmen verweigert und zutreffend dargelegt, dass die Erschließung des - derzeit noch im nach § 35 BauGB zu beurteilenden Außenbereich belegenen - Baugrundstückes nicht hinreichend gesichert ist (§ 35 Abs.1 BauGB):
Zur ausreichenden Erschließung eines Vorhabens gehört, dass die Zuwegung den Ziel- und Quellverkehr ohne Schädigung des Wegezustandes aufnehmen kann (vgl. BVerwG, Urt.v. 13.02.1976 - 4 C 53.74 - BRS 30 Nr.40). Insofern hat die Beigeladene bereits im vom Ehemann der Klägerin betriebenen - und den Beteiligten bekannten - Verfahren im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Versagung des Einvernehmens im Einzelnen ausgeführt (hier Beiakte A, Bl.22 ff) , dass die Straße „B...“, welche zur Grundstückserschließung in einer Länge von 1000 m von der Straße „A...“ bis zum „F...“ zu nutzen wäre, lediglich bituminös befestigt, stark rissig und wegen der Tragfähigkeit des Untergrundes nicht geeignet sei, schwere Lasten aufzunehmen. Die Straße „F...“ sei 1982 lediglich „mittelschwer“ und in einer Breite von 3 m ausgebaut worden, um die Erschließung angrenzender landwirtschaftlicher Nutzflächen zu gewährleisten. 1996 und 1999 habe es nur punktuelle bituminöse Ausbesserungen und Oberflächenbehandlungen gegeben. Bei permanent stärkerer Belastung sei die Zerstörung der Fahrbahn zu befürchten. Lediglich die Straße „Zum F...“ sei zwischen Hauptstraße und F.../Kläranlage in gutem tragfähigem Zustand. Auch der Beklagte ist der Ansicht, eine Beschädigung des Straßenoberbaus durch schwere Fahrzeuge sei nicht auszuschließen und geeignete Maßnahmen zur Minimierung von Schäden seien erforderlich. Er hält einen Kostenaufwand von etwa 75.000 € zur verkehrlichen Erschließung des Grundstückes für notwendig.
Nach allem ist mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 15.01.2003 - 1 ME 325/02 - V.n.b.) davon auszugehen, dass eine hinreichende Erschließung des Baugrundstückes jedenfalls derzeit nicht gegeben ist. Das durch den im Zuge der Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen ist auch nicht als geringfügig anzusehen, da sich selbst nach den Erwartungen der Klägerin ein regelmäßiger Schwerlastverkehr von mindestens einem bis zwei LKW je Woche über die bislang nur gering genutzte Straße bewegen wird.
Demgegenüber hat die Klägerin zwar ihre grundsätzliche Bereitschaft bekundet, sich an den Kosten „angemessen“ zu beteiligen, offenbar mit der Intension, einen Teil der von der Beigeladenen zu tragenden Erschließungskosten zu übernehmen. Zugleich hat die Klägerin eine Erklärung über ihre Haftung für die durch ihr Vorhaben bedingte Straßenbeschädigungen abgeben. Solche Erklärungen reichen jedoch nicht aus, die notwendige Erschließung sicherzustellen. Denn es ist im Falle eines Anerbietens eines Bauwerbers, die Erschließung auf eigene Kosten vorzunehmen, von diesem ein detailliertes Erschließungsangebot zu unterbreiten. Das Angebot muss so konkret sein, dass es auf seine Eignung überprüft werden kann, einen Zustand herbeizuführen, der die gleiche Gewähr der Verlässlichkeit bietet, wie wenn das Baugrundstück bereits erschlossen wäre. Hiervon kann auch dann nicht gänzlich abgesehen werden, wenn die Gemeinde sich so unnachgiebig zeigt, dass Vertragsverhandlungen keinen Erfolg versprechen (vgl. BVerwG, B.v.18.05.1993 - 4 B 65.93 - NVwZ 1993, 1101-1102). Ein derartiges Erschließungsangebot hat die Klägerin hier trotz der Hinweise der Beigeladenen und des Beklagten nicht vorgelegt.
Der Erteilung des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids steht zudem die von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre (§ 14 BauGB) vom 25.09.2003 entgegen. Die - ordnungsgemäß öffentlich am 28.03.2003 bekannt gegebene - Veränderungssperre ist auch rechtlich nicht zu beanstanden.
Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist zunächst, dass ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst wurde. Den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr.AB1 „N...-Ost“ nebst Grundsatzbeschluss hat der Verwaltungsausschuss der Beigeladenen als zuständiges Organ (§§ 6, 40 NGO) in seiner Sitzung vom 02.04.2003 gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde auch entsprechend am 09.04.2003 öffentlich bekannt gemacht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit für die Zulässigkeit der Veränderungssperre bereits ein schlichter Aufstellungsbeschluss ausreichend (BVerwG, U.v.10.09.19976 - 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121). Es ist nicht erforderlich, dass schon der Aufstellungsbeschluss über den Inhalt der angestrebten Planung Auskunft geben muss, da nicht dieser zur Belastung der Grundeigentümer des Plangebietes führt, sondern erst die Veränderungssperre und der spätere Bebauungsplan bzw. dessen Durchführung.
Die beschlossene Veränderungssperre dient auch der Sicherung der Planung.
Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel ungeeignet und damit unwirksam, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95; OVG Lüneburg, U.v.18.06.2003 - 1 KN 56/03 - ZfBR 2003, S.790).
Jedenfalls beim Erlass der Veränderungssperre muss eine Planung schon hinreichend sicher bestimmt, d.h. konkretisiert und abgestimmt sein, um eine Sicherung zu erfordern. Allein das Ziel, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, genügt nicht. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die Gemeinde bereits positive planerische Vorstellungen entwickelt haben muss (vgl. auch BVerwG, B.v.05.02.1990 - 4 B 191.89 - NVwZ 1990, S.558). Genügend konkretisiert ist der künftige Planinhalt in der Regel, wenn die zukünftige Nutzung des Gebietes der Art nach im wesentlichen festgelegt ist oder jedenfalls ansatzweise erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v.15.08.2000 - 4 BN 35.00 - BRS 64 Nr. 109 (2001); Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, 3.Auflage Stand 2003, § 14 Rdnr.9 m.w.N.).
Diesen Vorgaben entspricht der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr.AB1 „N...-Ost“, der insoweit im Zusammenhang mit dem Grundsatzbeschluss des Verwaltungsausschusses vom gleichen Tage zu sehen ist. Die Beigeladene hat insofern die Ziele der Bauleitplanung beschrieben als Freihaltung letzter noch nicht oder lediglich gering zersiedelter und unbebauter Außenbereichsflächen von baulichen Anlagen, auch von privilegierten Bauten.
Sicherung der Erholungsfunktion des Außenbereichs in freier Landschaft, hier insbesondere im Übergang zum Landschaftsschutzgebiet M... und zum großräumigen, gemeindeübergreifenden Waldgebiet „E...“.
Mit dieser Zielsetzung allein ist allerdings das erforderliche Mindestmaß dessen, was Inhalt eines Bebauungsplanes sein soll, nicht erreicht, da damit die Beigeladene noch keine positiven Vorstellungen über den Inhalt des Planes entwickelt hat. Hierin erschöpft sich die Festlegung des zukünftigen Planinhaltes aber nicht. Vielmehr hat die Beigeladene im Grundsatzbeschluss unter I Nr.2 im einzelnen dargelegt, in welcher Art und Weise die Ziele erreicht werden sollen. Insbesondere sind hier Festsetzungen von Flächen für Forst- und Landwirtschaft sowie von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und Verkehrsflächen, wie auch eine Überplanung durch die Festsetzung gem. § 9 Abs.1 Nr.10 BauGB vorgesehen. Solche planerische Festsetzungen sind als ausreichende Konkretisierung anzusehen, da die künftige Nutzung des Plangebietes der Art nach im wesentlichen festgelegt wird (vgl. zur Festsetzung gem. § 9 Abs.1 Nr.20 BauGB ausdrücklich: BVerwG, B.v.27.7.1990 - 4 B 156/89 - ZfBR 1990, S.558). Ein detailliertes und abgewogenes Plankonzept ist hingegen nicht erforderlich. Dies würde nach Ansicht der Kammer auch die Anforderungen an die Sicherungsfunktion einer Veränderungssperre überhöhen. Zielsetzung des Erlasses einer solchen Sperre soll nämlich die Sicherung der Planung in einem künftigen Planungsbereich sein. Müsste die Planung hier bereits abgeschlossen vorliegen, würde die Sicherungsfunktion auf einen geringen Anwendungsbereich reduziert. Dies liefe dem Zweck der umfangreichen Regelung des § 14 BauGB entgegen.
Die Veränderungssperre ist auch nicht deshalb als Sicherungsmittel ungeeignet, weil der beabsichtigte Bebauungsplan Zielen dient, die sich im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lassen und für deren Verwirklichung das Instrument der Veränderungssperre nicht bestimmt ist. Die Beigeladene möchte laut der vorgelegten Konkretisierung der Planungsziele des Bebauungsplans Nr. AB1 N...-Ost mit der Aufstellung des Plans und der weiteren elf - hier nicht in Rede stehenden - Pläne für den überwiegenden Teil ihres Außenbereichsgebietes die Errichtung von nichtlandwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben nach den neuesten städtebaulichen Erkenntnissen planungsrechtlich steuern. Dies beeinträchtigt nicht das Verhältnis von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan - der erstere stellt die Grundzüge der Planung für das gesamte Gemeindegebiet dar, der letztere füllt diese durch kleinräumige Festsetzungen für einzelne Teilgebiete der Gemeinde aus - , da die Beigeladene insofern erläutert, dass durch die kleinräumige Aufteilung in mehrere Plangebiete sogenannte Korridore entstehen, die teils nach § 30, teils aber auch nach § 34 oder § 35 BauGB zu beurteilen sind.
Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich auch nicht um eine unzulässige Negativplanung. Eine solche liegt vor, wenn die genannten städtebaulichen Gründe nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern. Erfordernisse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung hingegen können einen auf die Verhinderung konkreter Vorhaben gerichteten Plan, der zugleich positiv eine andere Nutzung festsetzt, ermöglichen (vgl. BVerwG, B.v.18.12.1990 - 4 NB 8.90 - NVwZ 1991, S.975; Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 Rdnr.18 mwN.). So verhält es sich hier. Die Beigeladene hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich für sie aus dem nach den Grundsätzen des Baurechts vordringlichen Außenbereichsschutzgebot und der gerade im Gebiet der Beigeladenen vorhandenen Konzentration von Massentierhaltungsbetrieben ein dringendes Gebot städtebaulicher Ordnung ergebe, um der zunehmenden Zersiedlung ihres Außenbereichs zu begegnen. Im Bereich des hier in Rede stehenden Bebauungsplanes N...-Ost sei ein Verhältnis von Großvieheinheiten zur Gesamtfläche von 1,64 GV/ha und im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche von 3,06 GV/ha anzunehmen. Diese Tierhaltungsbetriebe strebten aus seuchenhygienischen Gründen in der Fläche weiter auseinander, so dass sich unerwünschte Zersiedlungseffekte einstellten. Solche Effekte aber laufen dem baurechtlichen Grundsatz der Schutzwürdigkeit des Außenbereiches zuwider. Hieran gemessen verstößt der aufgestellte Bebauungsplan deshalb auch nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB, wonach die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Denn Ziel und Inhalt geordneter städtebaulicher Entwicklung kann nicht nur die Ordnung im Städtebau allein betreffen, sondern umfasst auch die Steuerung in ländlichen Gebieten und wird hier geprägt durch allgemeine Wertungsvorgaben, wie sie z.B. auch in § 1 Abs.5 Nr.8 ( Belange des Umweltschutzes, Naturschutzes und der Landschaftspflege) und § 35 Abs.3 BauGB (Vermeidung des Entstehens oder Verfestigens von Splittersiedlungen) benannt sind (vgl. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 Rdnr.11 mwN.). Als weiteren Anhalt für die Notwendigkeit der vorgesehenen städtebaulichen Neuordnung und Beleg für die Zielsetzung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch den Plan hat die Beigeladene nachvollziehbar angeführt, dass ein städtebaulicher Missstand darin liege, dass die Wohnbaulandvermarktung im betroffenen Bereich trotz günstigster Konditionen (23,00 €/m2) aufgrund der hohen Viehdichte nahezu zum Erliegen gekommen sei.
Die Beigeladene hat auch insofern keine unzulässige Verhinderungsplanung betrieben, als die Zulassung von Massentierhaltungsbetrieben durch die Planung erschwert werden soll. Denn ein absolutes Verbot solcher Anlagen ist im aufgestellten Plan nicht - auch nicht faktisch - zu sehen. Vielmehr hat die Beigeladene einerseits in §§ 2 bis 4 des Aufstellungsbeschlusses Ausnahmen vorgesehen, so dass kein absolutes Bauverbot vorliegt, zum anderen hat sie deutlich gemacht, dass sie Konfliktpotential dort wahrgenommen hat und zu regeln gewillt ist, wo die Planung zu einer Reduzierung des Angebotes an Stallstandorten bis auf Null führen könnte. Zudem hat die Beigeladene - wie sich aus dem zwischenzeitlich beschlossenen und öffentlich ausgelegten Bebauungsplan Nr.AB 1 N...-Ost ergibt - Baufenster und Flächen für die räumliche Entwicklung der Ställe und Höfe festgesetzt, um landwirtschaftlichen Betrieben Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass Ordnungs- und Entwicklungsziele nicht auf eine Veränderung der vorgegebenen Situation gerichtet sein müssen, sondern auch - wie hier - der Bewahrung vorhandener Strukturen dienen können (BVerwG, U.v.18.05.2001 - 4 CN 4.00 - NVwZ 2001, S.1043).
Nach allem sind Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Veränderungssperre nicht ersichtlich, so dass auch diese der Erteilung eines positiven Vorbescheids entgegen steht.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs.3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich erfolgreich am Verfahren beteiligt und auch einen Antrag gestellt hat.
Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs.1, 124 Abs.2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Kammer die zulässige und wirksame Veränderungssperre der Beigeladenen vom 25.09.2003 als selbstständig tragenden Klagabweisungsgrund angesehen hat.