Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.07.2004, Az.: 6 B 2630/04
Beurteilungsspielraum; Entlassung; fachliche Eignung; mangelnde Bewährung; Probebeamter
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 30.07.2004
- Aktenzeichen
- 6 B 2630/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 39 Abs 1 Nr 2 BG ND
Gründe
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2004 wiederherzustellen, ist nicht begründet, weil bei Abwägung der widerstreitenden Interessen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung ein höheres Gewicht zukommt als dem Interesse der Antragstellerin, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens und einer gegebenenfalls nachfolgenden Klageverfahrens einstweilen von den Folgen der Entlassung verschont zu bleiben.
Rechtsgrundlage der für sofort vollziehbar erklärten Verfügung der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2004 ist § 39 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 41 Abs. 4 Nr.2 Niedersächsisches Beamtengesetz - NBG -, vor deren Erlass die Antragstellerin angehört worden ist. Die Verfügung ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres ausgesprochen worden. Die Personalvertretung ist ordnungsgemäß beteiligt worden, denn der Schulbezirkspersonalrat stimmte am 10. März 2004 der Entlassung der Antragstellerin zu. Die Beteiligung der Frauenbeauftragten nach § 20 Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz - NGG - ist erfolgt.
Nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG kann der Beamte auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt. Bei summarischer Prüfung unter Zugrundelegung der dem Gericht vorliegenden Personalakten, der von der Antragstellerin gefertigten Aufzeichnungen und der vorgelegten Beschwerden ist die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die Antragstellerin sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (so: BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263; Urteil vom 29. Mai 1990 - 2 C 35.88 - DokBer 1990, S. 253 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. September 1984 - 5 OVG A 65/83 -; Beschluss vom 4. Dezember 1996 - 5 M 5048/96).
Der Entlassungsgrund der mangelnden Bewährung liegt vor, wenn bei Würdigung des Gesamtbildes, das der Beamte während seiner Probezeit bietet, und unter Einbeziehung der zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebietes, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muss, Mängel entweder hinsichtlich seiner Eignung oder Befähigung oder aber fachlichen Leistung festgestellt werden, die nach der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung des Dienstherrn geeignet sind, den Probebeamten für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit untauglich erscheinen zu lassen. Der Beamte muss sich in der Probezeit bewähren, also nachweisen, dass er die Erwartungen, die hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in ihn gesetzt werden, erfüllt; anderenfalls kann er entlassen werden. Die Entlassung des Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung ist schon dann gerechtfertigt, wenn der Dienstherr nach oder auch schon während der Erprobung berechtigte Zweifel haben kann, ob die Berufung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dessen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gegenüber der Allgemeinheit zu verantworten ist (so: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Dezember 1996 - 5 M 5048/96 -).
Die Antragsgegnerin ist innerhalb der Probezeit der Antragstellerin, die am 1. Februar 2002 begann und nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NBG mindestens 2 Jahre und 6 Monate, höchstens 3 Jahre dauert rechtsfehlerfrei zu der Entscheidung gelangt, dass die Antragstellerin sich nicht bewährt hat. Hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2004 verwiesen. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass die Probezeit noch nicht beendet ist, sondern bis zum 31. Juli 2004 mindestens und höchstens bis zum 31. Januar 2005 dauert, denn die fehlende Eignung kann in einem kürzeren Zeitraum als in 2 Jahren und 6 Monaten festgestellt werden. Davon geht die gesetzliche Regelung in § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG iVm § 41 Abs. 4 NBG aus, wonach ein Beamter auf Probe nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres entlassen werden kann und nicht beispielsweise zum 31. Juli 2004 oder zum 31. Januar 2005.
Die Antragstellerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, ihr sei keine Gelegenheit zur Bewährung gegeben worden. Sie hatte in den gut 2 Jahren der Probezeit hinreichende Möglichkeiten, sich zu bewähren und ihr ist die Chance gegeben worden, sowohl an verschiedenen Schulformen als auch an verschiedenen Schulen ihre Eignung und Befähigung nachzuweisen. Sie war vom 1. Februar 2002 zunächst an einer Hauptschule mit Orientierungsstufe in ... tätig. Diese Schule wurde zum 1. August 2002 organisatorisch mit der Realschule ... zusammengefasst. Zunächst war die Antragstellerin überwiegend im Förderunterricht Deutsch der Orientierungsstufe bzw. in ihren Fächern Deutsch und Evangelische Religion eingesetzt. Zum 1. August 2002 wurde sie auf ihren ausdrücklichen Wunsch Klassenlehrerin einer 5. Klasse der Orientierungsstufe mit den Fächern Deutsch, Evangelische Religion und WuK. Zum Ende des 1. Halbjahres sah sich die Schulleitung allerdings gezwungen, sie von ihren Klassenlehreraufgaben und dem Fachunterricht in dieser Klasse zu entbinden, weil die Antragstellerin nach Auskunft des Schulleiters zu dieser Klasse im Verlauf des 1. Schulhalbjahres immer weniger eine konstruktive persönliche und Lernbeziehung gefunden hatte, sie sehr häufig Schülerinnen und Schüler aus der Klasse schickte, die sich hilfesuchend an andere Lehrkräfte oder den Schulleiter wandten, weil sie sich grob verletzt oder ungerecht behandelt fühlten. Bereits vor dem 1. August 2002 kam es nach einem Bericht des Schulleiters zu zahlreichen Beschwerden durch Schülerinnen und Schüler. Nach dem 1. Februar 2003 wurde die Antragstellerin dann u.a. im Deutschunterricht einer 8. Hauptschulklasse eingesetzt. Nach dem Bericht des Schulleiters kam es hier nach zahlreichen Konflikten mit Eltern schließlich zu einer Elternversammlung der Klasse, an der auch der Schulleiter teilnahm, ohne dass offensichtlich eine durchgreifende Besserung eingetreten wäre. Zum 26. Mai 2003 wurde die Antragstellerin an eine Grundschule in einen anderen Ort versetzt und unterrichtete hier zunächst parallel zu anderen Lehrkräften, um nach den Sommerferien in verschiedenen Klassen und in verschiedenen Fächern den Unterricht zu übernehmen. Als ausgebildete Lehrerin für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen hatte die Antragstellerin somit Gelegenheit, nachzuweisen, dass sie die Erwartungen, die hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in sie gesetzt werden, erfüllt durch das Erteilen von Unterricht sowohl in der Hauptschule, als auch in der Orientierungsstufe und in der Grundschule. Diesen Nachweis hat sie nicht erbracht.
Der Schulleiter der Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe ... stellte in seinem Bericht vom 11. Februar 2004 fest, die Antragstellerin habe dort die Probezeit nicht bestanden und sei als Lehrerin nicht geeignet. Es sei jeweils nach kurzen Einsätzen in einzelnen Klassen zu zahlreichen Beschwerden durch Schüler und Eltern gekommen, Hilfsangebote aus der Schulleitung und aus dem Kollegium habe die Antragstellerin nicht angenommen und sich als beratungsresistent erwiesen. Die Antragstellerin habe zu den Kindern einer 5. Klasse als Klassenlehrerin immer weniger eine konstruktive persönliche und Lernbeziehung aufgebaut, bei den Kindern einer 6. Klasse habe es in Englisch und im Fach Textiles Gestalten weder einen erkennbaren Lernfortschritt noch einen geregelten Unterrichtsablauf gegeben. Eine 8. Klasse habe sie im Fach Deutsch völlig planlos unterrichtet und es sei zu unkontrollierten Wutausbrüchen der Antragstellerin gekommen.
Der Schulleiter der Grundschule ... gelangt in seinem Bericht zur Feststellung der Bewährung der Antragstellerin in der Probezeit vom 26. Januar 2004 zu dem Ergebnis, dass er die Bewährung nicht feststellen könne. Er verweist zur Begründung vor allem auf den von der Antragstellerin anlässlich der Beratungsbesuche erteilten Unterricht, der in keinem Fall den Anforderungen genügt habe und darauf, dass es der Antragstellerin nicht gelungen sei, ein enges vertrauensvolles Verhältnis zu den Schülern aufzubauen. Das Verhältnis der Antragstellerin zu den Eltern sei angespannt gewesen. Die Antragstellerin wirke wohl auch deswegen durch die Schule und den Unterricht sehr stark belastet und habe Schwierigkeiten mit den Belastungen umzugehen. Es falle ihr schwer, in einer Beratungssituation Hilfe anzunehmen und diese umzusetzen.
Der schulfachliche Dezernent gelangt in seiner schulfachlichen Stellungnahme zur Feststellung der Bewährung der Antragstellerin in der Probezeit vom 16. Februar 2004 zu dem Schluss, dass die Antragstellerin den regulären Anforderungen der Arbeit in der Schule nicht gewachsen sei. Die festgestellten Mängel seien so gravierend und umfassend, dass sie trotz Unterstützung in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Sie bezögen sich sowohl auf die Unterrichtsarbeit aber auch auf die Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten. Die Antragstellerin habe trotz intensiver Unterstützung und besonderer Rahmenbedingungen keine Fortschritte gemacht. Eine Bewertung der dienstlichen Leistungen würde die Note „ungenügend“ ergeben. Seine Stellungnahme beruht auf Erkenntnissen aus Gesprächen mit der Antragstellerin, mit den Schulleitern der Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe und der Grundschule, aus drei Dienstgesprächen und drei Unterrichtsbesuchen. Ein Gespräch vom 9. Dezember 2002, das er mit der Antragstellerin führte, weil es massive Elternbeschwerden über das Verhalten der Antragstellerin als Klassenlehrerin einer 5. Klasse gegeben hatte, führte angesichts der sehr angespannten Situation dazu, dass der Antragstellerin ab 1. Februar 2003 die Klassenführung der Klasse entzogen wurde. Um die Belastung für die Antragstellerin zu reduzieren, beantragte diese auf Vorschlag eine Reduzierung der Regelstundenzahl von 27,5 Stunden auf 22,5 Wochenstunden. Nach dem 1. Februar 2003 unterrichtete die Antragstellerin dann in neuen Klassen, wo sich jedoch auch bald erhebliche Probleme mit Schülerinnen und Schülern sowie mit den Eltern ergaben. Ein mit der Antragstellerin geführtes Gespräch beschrieb er als wenig effektiv und zielführend, Vergleichbares galt für Dienstgespräche bei der Antragsgegnerin. Mit der von der Antragstellerin ausdrücklich gewünschten Versetzung zur Grundschule konnten die Probleme nicht beseitigt werden. Bereits unter dem 25. Juni 2003 gab es Elternbeschwerden, die sich nach den Ferien im September und Oktober fortsetzten. Die Unterrichtsbesuche des schulfachlichen Dezernenten ergaben für ihn das Bild, dass die Antragstellerin nicht über grundlegende Kenntnisse zur Planung eines schülerorientierten effektiven Unterrichts verfügt, dass sie über die Köpfe der Kinder hinweg unterrichtet, nicht in der Lage ist, auf die unterrichtlichen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler einzugehen und sehr distanziert unterrichtet. Ein Vertrauensverhältnis, welches gerade in der Grundschularbeit unabdingbar für erfolgreiche Arbeit sei, baue sie nicht auf und sie übernehme kritiklos Vorlagen, die bezogen auf ihre Lerngruppe eine Überforderung darstellten und daher nicht zu einem Lernzuwachs bei den Kindern führten. Es sei besonders hervorzuheben, dass kein Entwicklungsfortschritt zu verzeichnen sei trotz der intensiven Unterstützung durch Schulleiter und Kollegium und des entlastenden Unterrichtseinsatzes.
Auch wenn der Vergleich der tagebuchartigen Aufzeichnungen der Antragstellerin über einzelne Vorkommnisse im Schulalltag mit Darstellungen, die sich im übrigen aus der Akte ergeben, über teilweise dieselben Ereignisse, Ungereimtheiten und Widersprüche zu Tage fördert und das Gericht in diesem Verfahren den Wahrheitsgehalt einzelner Darstellungen nicht überprüfen kann, ergibt sich auch aus den Darstellungen der Antragstellerin kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass sie sich in der Probezeit bewährt hat.
Die Durchsicht der von der Antragstellerin vorgelegten 216 Blatt umfassenden Chronologie der Ereignisse, die sich auf die Zeit vom 18. Februar 2003 bis zum 11. Juni 2004 erstreckt, erweckt den Eindruck, dass sie nahezu an jedem Tag und nahezu in jeder Unterrichtsstunde mit auffälligem Schülerverhalten konfrontiert gewesen ist und oft keinen Unterricht erteilt hat, der einen einer Unterrichtsstunde angemessenen Lernerfolg nach sich zog. Es ist aber die Aufgabe von Lehrkräften, den Kindern in der Schule einen angemessenen Unterricht zu erteilen, denn anders ist der Bildungsauftrag der Schule, den § 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes vorschreibt, nicht zu erfüllen. Diese Aufgabe hat die Antragstellerin nach eigener Darstellung nicht erfüllt. Die Berichte über die Unterrichtsbesuche sowohl der Schulleiter als auch des schulfachlichen Dezernenten belegen dies auch eindrucksvoll, insbesondere wenn beispielsweise im Vermerk über einen Unterrichtsbesuch am 2. Oktober 2003 der schulfachliche Dezernent die Unterrichtsstunde mit „ungenügend“ beurteilt und bemängelt, dass der Einsatz der Arbeitsblätter unangemessen, insbesondere Arbeitsblatt 1 schwierig gewesen sei. Es enthalte viele Informationen, die nicht eindeutig herausgearbeitet worden seien und es habe für alle Schülerinnen und Schüler eine gemeinsame visuelle Unterstützung gefehlt. Da auf eine Zusammenfassung zum Ende der Arbeitsphase mit dem Arbeitsblatt verzichtet worden sei, sei für die Kinder nicht klar gewesen, was wirklich wichtig gewesen sei. Der Einsatz der Arbeitsblätter sei methodisch nicht durchdacht gewesen. Es fehlten methodische Überlegungen, wie zu erarbeitende Begriffe hätten gesichert werden müssen und es habe kein Gespräch stattgefunden, sondern lediglich Einzeldialoge zwischen Lehrer und Schülern. Die Anfangsmotivation der Schülerinnen und Schüler sei schnell vorbei gewesen, so dass viele, ohne dass es die Lehrerin bemerkt habe, sich anders beschäftigt hätten. In dieser Stunde sei kein Lernzuwachs erfolgt, weil den Schülern an keiner Stelle klar gemacht worden sei, worum es wirklich gehe. Völlig daneben sei der Einsatz des Arbeitsblattes 3 gewesen. Diese Form der Darstellung auf diesem Blatt bedürfe einer intensiven Auseinandersetzung, die gefehlt habe und in der verbleibenden Zeit auch nicht mehr habe geleistet werden können. Wenn die Antragstellerin demgegenüber meint, der von ihr erteilte Unterricht entspreche durchaus den allgemeinen Anforderungen, setzt sie ihre Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des dazu vom Dienstherrn berufenen Bediensteten. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dieser bei der fachlichen Einschätzung der von der Antragstellerin während des Unterrichtsbesuchs gezeigten Leistung von falschen Tatsachen ausgegangen wäre, unrichtige Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt hätte oder den Beurteilungsspielraum verkannt hätte.
Bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass gesundheitliche Einschränkungen, die in absehbarer Zeit durch eine geeignete Behandlung behoben werden könnten, der fehlenden Eignung zugrunde liegen. Die Antragstellerin hat ein fachärztliches Schreiben einer Praxis für Psychotherapie vom 23. Juli 2004 vorgelegt, wonach dieser Facharzt keinen Anhalt dafür hat, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sei, jetzt und heute ihren Lehrerberuf auszuüben. Aus gesundheitlichen Gründen bestünden aus seiner Sicht keine Bedenken, dass die Antragstellerin ihren Beruf als Lehrerin in Zukunft ausüben werden könne. Die Amtsärztin demgegenüber sah sich ausweislich ihres Gutachtens vom 7. April 2004 nicht in der Lage, die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu prognostizieren. Sie weist auf eine begonnene Psychotherapie und darauf hin, dass es Hinweise gebe auf einen erheblichen inneren Spannungszustand. Wie weit die begonnene psychotherapeutische Behandlung erfolgreich sein wird, sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilbar. Zu einer beabsichtigten psychologischen Testuntersuchung sei es nicht gekommen, und eine derartige Testuntersuchung werde auch erst nach Greifen der Psychotherapie, etwa Ende des Jahres, angeraten werden können.
Die danach bestehenden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin aus psychiatrischen Gründen rechtfertigen nicht die Entlassung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, begründen allerdings auch keinen Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Vielmehr wäre in Anbetracht der Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin die Verlängerung der Probezeit die richtige Maßnahme.
Wegen der fehlenden fachlichen Eignung und Befähigung der Antragstellerin und weil sie die vom Dienstherrn geforderten fachlichen Leistungen in der Probezeit nicht erbracht hat und eine Verbesserung der Unterrichtsarbeit nicht zu erwarten ist, war die Antragsgegnerin nicht aus Rechtsgründen gehalten, der Antragstellerin durch eine Verlängerung der Probezeit beispielsweise um ein Jahr eine weitere Chance einzuräumen, ihre Eignung nachzuweisen. Die Antragsgegnerin hat ermessensfehlerfrei die Entlassung verfügt, weil die Unterrichtsarbeit und die Zusammenarbeit der Antragstellerin mit den Erziehungsberechtigten erhebliche Mängel aufweise und keine Aussicht bestehe, dass diese Defizite behoben werden könnten und da die schulfachliche Bewährung in der Probezeit unerlässliche Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei und Beamte, die sich nicht bewährten, entlassen würden, werde sie entlassen. Weitere Ermessenserwägungen waren nicht anzustellen, denn es kann nicht festgestellt werden, dass geeignetere Maßnahmen zur Verfügung stehen, die nicht ergriffen worden sind oder dass ein anderer Ermessensfehler vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.