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Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-NRKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

RdErl. d. MF v. 10.1.2017 - VD3 03500/3 -

Vom 10. Januar 2017 (Nds. MBl. S. 122)

Geändert durch RdErl. vom 9. Juli 2019 (Nds. MBl. S. 1210)

- VORIS 20444 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Erster Teil
Allgemeines
- Regelungsgegenstand -Zu § 1
Zweiter Teil
Dienstreisen
Erstes Kapitel
Begriffsbestimmungen, Art und Umfang der Reisekostenvergütung
- Begriffsbestimmungen -Zu § 2
- Fahrt- und Flugkostenerstattung -Zu § 3
- Kostenerstattung für den Erwerb von BC, Netzkarten und Zeitkarten -Zu § 4
- Wegstreckenentschädigung -Zu § 5
- Kostenerstattung für Heimfahrten -Zu § 6
- Tagegeld, Aufwandsvergütung für Verpflegung -Zu § 7
- Übernachtungsgeld, Aufwandsvergütung für Übernachtung -Zu § 8
- Erstattung sonstiger Kosten -Zu § 9
- Tagegeld und Übernachtungsgeld bei Dienstreisen aus Anlass einer Versetzung, einer Zuweisung, einer Abordnung oder der Beendigung einer Abordnung -Zu § 10
- Krankheit und Tod während einer Dienstreise -Zu § 11
- Mit Dienstreisen verbundene private Reisen -Zu § 12
- Nichtantritt von Dienstreisen, Dienstreisen im Rahmen von Nebentätigkeiten -Zu § 13
- Anrechnung von Leistungen, regelmäßige und gleichartige Dienstreisen -Zu § 14
Zweites Kapitel
Auslandsdienstreisen
- Fahrt- und Flugkostenerstattung bei Auslandsdienstreisen -Zu § 15
- Tagegeld und Übernachtungsgeld bei Auslandsdienstreisen -Zu § 16
- Kostenerstattung für Heimfahrten bei Auslandsdienstreisen -Zu § 17
- Kostenerstattung für das Beschaffen klimagerechter Bekleidung -Zu § 18
Drittes Kapitel
Verfahren
- Antrag, Antragsfristen -Zu § 19
- Aufbewahrung und Vorlage von Nachweisen -Zu § 20
- Abschlagszahlungen -Zu § 21
Dritter Teil
Reisen zum Zweck der Ausbildung oder der Fortbildung
- Entsprechende Anwendung von Vorschriften -Zu § 22
- Reisen zum Zweck der Ausbildung oder der Fortbildung -Zu § 23