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Zu § 5 VV-NRKVO - - Wegstreckenentschädigung -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-NRKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

5. § 5 regelt die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung.

5.1
Zu Absatz 1 (Gewährung einer Wegstreckenentschädigung)

5.1.1 Mit der Gewährung einer Wegstreckenentschädigung nach § 5 sind auch die Kosten für die Mitnahme weiterer Dienstreisender sowie die Mitnahme von dienstlichem und persönlichem Gepäck abgegolten. Im Hinblick auf im Schadensfall entstehende Ansprüche auf Sachschadenhaftung wird auf die jeweils hierfür geltenden Bestimmungen verwiesen. Der oder dem Dienstreisenden ist vor Antritt der Dienstreise mitzuteilen, ob bei Benutzung eines privaten Kraftwagens oder eines anderen privaten motorbetriebenen Fahrzeugs die Sachschadenshaftung des Dienstherrn gegeben ist. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Sachschadenersatz wird gewährt, wenn vor Antritt der Dienstreise das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs festgestellt wurde oder die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr ermächtigte Behörde im Einzelfall Sachschadenersatz zugesagt hat.

5.1.2 Voraussetzung für den Anspruch auf eine Wegstreckenentschädigung ist, dass die oder der Dienstreisende das Beförderungsmittel selbst fährt oder sie oder er von einer anderen Person ohne eigenen Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den Vorschriften eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn mitgenommen wird. Die oder der Dienstreisende muss nicht Eigentümerin oder Eigentümer des Beförderungsmittels oder Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer, der für das Beförderungsmittel abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sein. Wegstreckenentschädigung wird auch gewährt bei der Benutzung von Miet- oder Leasingfahrzeugen und Taxis, für die eine Kostenerstattung nach § 3 Abs. 2 nicht in Betracht kommt; vgl. hierzu auch Nummer 3.2.1.

5.1.3 Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist die verkehrsübliche Straßenverbindung maßgeblich. Längere Strecken werden berücksichtigt, wenn sie insbesondere aufgrund der Verkehrsverhältnisse - z. B. Stau - oder aus Gründen der Zeitersparnis benutzt wurden. Wegstreckenentschädigung wird auch für dienstliche Fahrten am Geschäftsort einschließlich der Fahrten zu und von der Unterkunft gewährt.

5.2
Zu Absatz 2 (sog. kleine Wegstreckenentschädigung)

5.2.1 Die sog. kleine Wegstreckenentschädigung ist auf einen Höchstbetrag von 100 EUR je Dienstreise begrenzt, folglich wird eine Gesamtstrecke - Hin- und Rückfahrt - von insgesamt 500 km abgedeckt. Wird nur eine Fahrt - z. B. Hinfahrt - mit dem Kraftfahrzeug durchgeführt und die andere Fahrt mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln, halbiert sich der Höchstbetrag entsprechend auf 50 EUR. Für über den Höchstbetrag hinausgehende Fahrtkosten ist die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung nach dieser Vorschrift ausgeschlossen.

5.2.2 Benutzt die oder der Dienstreisende für Fahrten zum und vom Bahnhof, Flughafen oder zur und von der (nächstgelegenen) Bus- und Straßenbahnhaltestelle einen Kraftwagen, wird grundsätzlich eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 gewährt, es sei denn, es liegt ein Ausnahmetatbestand der Nummer 5.3.3 vor. Zudem wird in den Fällen, in denen die oder der Dienstreisende mit einem Kraftfahrzeug zum Bahnhof oder Flughafen oder zur und von der (nächstgelegenen) Bus- und Straßenbahnhaltestelle gefahren oder abgeholt wird - sog. Leerfahrten - eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 gewährt.

5.3
Zu Absatz 3 (sog. große Wegstreckenentschädigung)

5.3.1 Die Entscheidung über das Vorliegen eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines Kraftwagens ist im Einzelfall zu treffen und die Feststellung hierüber erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Anordnung oder Genehmigung. Abweichend von der Einzelfallentscheidung kann für bestimmte regelmäßig wiederkehrende Dienstgeschäfte oder für abgrenzbare Gruppen von Dienstreisenden - z. B. für Beamtinnen und Beamte im Außendienst - das Vorliegen des erheblich dienstlichen Interesses auch allgemein festgestellt werden.

5.3.2 Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens liegt vor, wenn

  • das Dienstgeschäft andernfalls nicht durchgeführt werden kann, oder

  • die Benutzung eines Kraftwagens nach der Art des Dienstgeschäfts notwendig ist und die Benutzung eines Dienstkraftfahrzeugs nicht in Betracht kommt.

Kommt die Benutzung eines Dienstkraftfahrzeugs nicht in Betracht, liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere vor, wenn

  • das Dienstgeschäft bei Nutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht durchgeführt werden kann oder ein solches nicht zur Verfügung steht,

  • ein Diensthund mitzunehmen ist,

  • schweres - mindestens 25 kg - und/oder sperriges Dienstgepäck - kein persönliches Reisegepäck - mitzuführen ist,

  • das Mitführen eines Kraftfahrzeuganhängers dienstlich angeordnet ist - vgl. hierzu auch Nummer 5.3.1,

  • die Benutzung eines Kraftwagens es ermöglicht, an einem Tag Dienstgeschäfte an verschiedenen Stellen durchzuführen, die bei Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel in dieser Zeit nicht erledigt werden könnten,

  • eine außergewöhnliche Gehbehinderung - Merkzeichen aG - vorliegt,

  • die Dienstreise unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte kostengünstiger als mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durchgeführt werden kann. Teilaspekte hierbei können u. a. die Mitnahme von Beamtinnen und Beamten desselben Dienstherrn, die Vermeidung von zusätzlichen Kosten - z. B. weitere Tage- oder Übernachtungsgelder - und die deutliche Reduzierung der Abwesenheitszeiten sein.

Ein erhebliches dienstliches Interesse kann auch angenommen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch die regelmäßige Benutzung von privaten Kraftwagen auf die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen - Kauf oder Leasing - dauerhaft verzichtet werden kann.

5.3.3 Benutzt die oder der Dienstreisende für Fahrten zum und vom Bahnhof oder Flughafen einen Kraftwagen, kann ein erhebliches dienstliches Interesse für diese Fahrten festgestellt werden, wenn die Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln für diese Teilstrecke nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Letzteres kann vorliegen, wenn

  • der Gesundheitszustand der oder des Dienstreisenden die Benutzung des Kraftwagens erfordert oder

  • durch die Benutzung des Kraftwagens ein Beginn der Dienstreise vor 6 Uhr oder ein Ende der Dienstreise nach 24 Uhr vermieden werden kann oder

  • wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall die Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG gerechtfertigt ist.

Satz 1 erfasst auch die Fahrten zu und von der (nächstgelegenen) Bus- und Straßenbahnhaltestelle. Zudem wird für sog. Leerfahrten eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 gewährt; vgl. hierzu Nummer 5.2.2 Satz 2.

5.4
Zu Absatz 4 (Wegstreckenentschädigung für das Mitführen von Anhängern)

Die Gewährung eines Zuschlages zur Wegstreckenentschädigung für das Mitführen eines Kraftfahrzeuganhängers oder eines Pferdeanhängers nach § 5 Abs. 4 Satz 1 setzt die Feststellung des erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines Kraftwagens nach Absatz 3 voraus. Durch das dienstlich angeordnete Mitführen eines Anhängers erhöht sich die Wegstreckenentschädigung nach Absatz 3; z. B. bei Benutzung eines Kraftwagens und Mitführung eines privaten Pferdeanhängers auf insgesamt 0,50 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke.

5.5
Zu Absatz 5 (Wegstreckenentschädigung für das Benutzen eines Fahrrades)

Benutzt die oder der Dienstreisende ein privates Fahrrad, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,05 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt. Als Fahrräder gelten auch Fahrräder mit Elektroantrieb, die nach § 1 Abs. 3 StVG keine Kraftfahrzeuge sind. Mit der Pauschale sind sämtliche Kosten mit Ausnahme der Park- und Stellplatzgebühren nach Nummer 9.2 abgegolten, höhere Kosten werden nicht erstattet.

5.6
Zu Absatz 6 (Wegstreckenentschädigung bei Übernachtung in der außerhalb des Geschäftsortes liegenden Wohnung)

Nummer 3.3 gilt entsprechend.

5.7
Zu Absatz 7 (Ausschlussgründe)

5.7.1 Wird ein unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Dienstfahrzeug ohne hinreichenden Grund nicht benutzt, besteht kein Anspruch auf Wegstreckenentschädigung.

5.7.2 Bei Bildung einer Fahrgemeinschaft mit mehreren Dienstreisenden kann die Wegstreckenentschädigung insgesamt für die gemeinsam zurückgelegte Strecke nur einer oder einem Dienstreisenden gewährt werden.