Zu § 14 VV-NRKVO - - Anrechnung von Leistungen, regelmäßige und gleichartige Dienstreisen -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-NRKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
14. § 14 regelt die Anrechnung von Leistungen auf die Reisekostenvergütung und die Gewährung einer pauschalierten Reisekostenvergütung für regelmäßige und gleichartige Dienstreisen.
14.1 Zu Absatz 1 (Anrechnung von Leistungen)
14.1.1 Zu den anrechenbaren Leistungen, die die oder der Dienstreisende ihres oder seines Amtes wegen von einer anderen Person oder Stelle aus Anlass der Dienstreise erhält, gehören
Geldbeträge - auch in Form von Rabatten, Boni, Gutschriften - und
geldwerte Vorteile wie Sachleistungen oder Nutzungsberechtigungen,
die der oder dem Dienstreisenden unmittelbar oder mittelbar zugewendet werden. Zu Letzteren gehören auch Leistungen aus Kundenbindungsprogrammen wie Prämiensystemen - z. B. Bonusmeilen aus einem Vielfliegerprogramm oder Bonuspunkte der DB. Für bereitgestellte Mahlzeiten kommt § 7 Abs. 3 und für bereitgestellte Hotelzimmer § 8 Abs. 2 Nr. 3, für als Entschädigungsleistung gezahlte Geldbeträge kommt jedoch § 14 Abs. 1 zur Anwendung.
14.1.2 Leistungen, die hingegen als Entschädigung für körperlich und seelisch erlittene Beeinträchtigungen und damit dem persönlichen Bereich der oder des Dienstreisenden zuzuordnen sind, fallen nicht unter die anrechenbaren Leistungen. Zu diesen nicht anrechenbaren Leistungen gehören grundsätzlich auch solche, die nach geltenden Fahrgast- oder Fluggastrechten gewährt werden und bei denen die persönliche Betroffenheit überwiegt. Hierzu zählen Entschädigungen im Zusammenhang mit
dem Ausfall von Klimaanlagen in überhitzten Zügen und
erheblichen Verspätungen oder Ausfällen des Beförderungsmittels und daraus folgenden Konsequenzen wie z. B. Verlängerung der Reise und andere Reisewege.
Dies gilt jedoch nicht, soweit Dienstreisende die Abweichung von dem genehmigten Reiseverlauf durch ihre Zustimmung - z. B. Verzicht auf Beförderung mit dem gebuchten Verkehrsmittel in Fällen der Überbuchung oder des Downgradings - selbst herbeigeführt haben und hierfür eine finanzielle Zuwendung erhalten. Von den Beförderungsunternehmen gewährte Unterstützungsleistungen - z. B. Gutscheine - für Taxifahrten, Übernachtungen oder vollständige Mahlzeiten sind nach den Anrechnungsvorschriften in der Weise zu berücksichtigen, dass eine Erstattung im Rahmen der Reisekostenvergütung für diese Kosten nicht erfolgt, um eine Mehrfachentschädigung zu Lasten des Dienstherrn zu vermeiden. Ansprüche gegenüber den Beförderungsunternehmen können nur durch die Dienstreisenden selbst geltend gemacht werden; Rechtsbeziehungen entstehen insoweit ausschließlich zwischen dem Beförderungsunternehmen und der oder dem Dienstreisenden.
14.1.3 Die anrechenbaren Leistungen nach § 14 Abs. 1 sind ausschließlich für dienstliche Zwecke zu verwenden. Können sie nicht bei derselben Dienstreise berücksichtigt werden, sind sie bei einer späteren Dienstreise einzusetzen. Die private Nutzung ist auch dann nicht gestattet, wenn erhaltene Vergünstigungen zu verfallen drohen.
14.2 Zu Absatz 2 (regelmäßige und gleichartige Dienstreisen)
14.2.1 Durch eine pauschalierte Reisekostenvergütung werden Reisekosten für eine Vielzahl von Dienstreisen mit gleichartigen Dienstgeschäften pauschal erstattet.
14.2.2 Eine pauschalierte Reisekostenvergütung kann für die gesamte Reisekostenvergütung oder für Teile davon - z. B. Übernachtungsgeld - festgesetzt werden. Es kann nach Wochen, Monaten oder anderen Zeiträumen pauschaliert werden.
14.2.3 Die Bemessung der pauschalierten Reisekostenvergütung orientiert sich an den notwendigen Kosten, die Dienstreisenden erfahrungsgemäß zu erstatten wären, wenn sie jede regelmäßige oder gleichartige Dienstreise gesondert abrechnen würden. Erfahrungswerte werden üblicherweise aufgrund von Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum über die im Einzelnen abgerechneten Dienstreisen gewonnen.
14.2.4 Steht eine nach Monaten pauschalierte Vergütung nur für einen Teil des Monats zu - z. B. bei Beginn der Anspruch auslösenden Tätigkeit während des Monats -, ist die Pauschvergütung zeitanteilig zu gewähren. Aus Vereinfachungsgründen ist die pauschalierte Vergütung in diesen Fällen wie folgt zu gewähren:
in voller Höhe, wenn der Anspruch auf die pauschalierte Reisekostenvergütung mindestens 15 Kalendertage besteht und
zur Hälfte, wenn der Anspruch weniger als 15 Kalendertage besteht.
14.2.5 Der Umfang der Arbeitszeit hat keinen Einfluss auf die grundsätzliche Möglichkeit der Festsetzung einer pauschalierten Reisekostenvergütung, d. h. sowohl voll- als auch teilzeitbeschäftigte Dienstreisende werden von der Vorschrift dem Grunde nach erfasst. Der Arbeitszeitumfang kann sich jedoch auf die Höhe der pauschalierten Reisekostenvergütung auswirken. Bei Teilzeitbeschäftigungen kann daher unter dem Aspekt eines spezifischen Minderaufwandes eine Differenzierung der Höhe der pauschalierten Vergütung erfolgen. Ein spezifischer Minderaufwand ist jedoch nur bei einer nach Zeiträumen festgesetzten pauschalierten Reisekostenvergütung anzunehmen, insoweit bietet sich eine anteilige Gewährung der pauschalierten Reisekostenvergütung entsprechend des Arbeitszeitumfangs an. Auf pauschalierte Reisekostenvergütungen, die je Dienstreise festgesetzt wurden, hat der Arbeitszeitumfang hingegen keine Auswirkung, da die Höhe der notwendigen Reisekosten in diesen Fällen bei voll- und teilzeitbeschäftigten Dienstreisenden vergleichbar ist. Dies bedeutet, dass einer oder einem mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigten Dienstreisenden die Hälfte einer nach Monaten pauschalierten Reisekostenvergütung zusteht; handelt es sich hingegen um eine pauschalierte Reisekostenvergütung, die je Dienstreise festgesetzt ist, besteht der volle Anspruch auf die pauschalierten Vergütung je Dienstreise, unabhängig vom Anteil der Arbeitszeit.