Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

Zu § 10 VV-NRKVO - - Tagegeld und Übernachtungsgeld bei Dienstreisen aus Anlass einer Versetzung, einer Zuweisung, einer Abordnung oder der Beendigung einer Abordnung -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-NRKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

10. § 10 regelt die Gewährung von Tagegeld und Übernachtungsgeld bei Dienstreisen aus Anlass einer Versetzung, einer Zuweisung, einer Abordnung oder der Beendigung einer Abordnung. Eine dauerhafte Umsetzung mit Wechsel der Dienststätte steht der Versetzung gleich. Ist eine solche Umsetzung nur vorübergehend, so steht sie einer Abordnung gleich.

10.1
Zu Absatz 1 (Tagegeld für die Dienstantrittsreise bei Maßnahmen ohne Anspruch auf Trennungsgeld)

§ 10 Abs. 1 Satz 3 stellt ein- und zweitägige Abordnungen hinsichtlich des zu gewährenden Tagegeldes den Dienstreisen gleich und stellt insoweit eine Ausnahme zu den Sätzen 1 und 2 dar.

10.2
Zu Absatz 2 (Tagegeld und Übernachtungsgeld für die Dienstantrittsreise bei Maßnahmen mit Anspruch auf Trennungsgeld)

Die Vorschrift gewährleistet, dass in den Fällen des nachfolgenden oder vorhergehenden Anspruchs auf Gewährung von Trennungsgeld keine Abfindungslücke entsteht und auch keine Doppelzahlung erfolgt.