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Pflichtfeld

Zu § 7 VV-NRKVO - - Tagegeld, Aufwandsvergütung für Verpflegung -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-NRKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

7. § 7 regelt die Gewährung von Tagegeld und die Gewährung einer Aufwandsvergütung für Verpflegung.

7.1
Zu Absatz 1 (Höhe des Tagegeldes)

7.1.1 Die Regelung stellt bezüglich des bei Dienstreisen unterstellten und damit erstattungsfähigen Verpflegungsmehraufwands auf die für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fällen der Abwesenheit von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte - Dienststätte - steuerlich abzugsfähigen Verpflegungspauschalen gemäß § 9 Abs. 4a Sätze 1 bis 4 EStG ab.

7.1.2 Für das Tagegeld an den An- und Abreisetagen kommt es nicht auf eine Mindestabwesenheitszeit an.

7.1.3 Je Kalendertag kann ein Anspruch auf nur eine Tagegeldpauschale entstehen. Wird an einem Kalendertag sowohl eine mehrtägige Dienstreise beendet, als auch eine weitere Dienstreise begonnen, wird für diesen Kalendertag nur eine Tagegeldpauschale in Höhe von 12 EUR gewährt.

7.1.4 Durch die Pauschalbeträge sind sämtliche Verpflegungsmehraufwendungen abgegolten, der Einzelnachweis von Verpflegungskosten - z. B. durch Bewirtungsnachweis - berechtigt daher nicht zur Erstattung höherer Beträge.

7.1.5 Führt die oder der Dienstreisende ein nächtliches Dienstgeschäft ohne Übernachtung durch und endet die Dienstreise nach 24 Uhr, sind die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen. Die Abwesenheitszeiten werden in diesem Fall für den Kalendertag berücksichtigt, an dem die oder der Dienstreisende den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als acht Stunden abwesend sind. Schließt eine solche Dienstreise volle Kalendertage ein, wird für diese Tage ein Tagegeld in Höhe von 24 EUR gewährt, auch wenn keine Übernachtung stattfindet.

7.1.6 In einem Umkreis von 2 km von der Dienststätte und der Wohnung kann davon ausgegangen werden, dass die dort vorhandenen Möglichkeiten für eine kostengünstige Verpflegung bekannt sind, sodass keine Mehraufwendungen für Verpflegung entstehen. Ein Anspruch auf Tagegeld ist daher sowohl für die Dauer der Erledigung eines Dienstgeschäfts innerhalb des Zwei-Kilometer-Radius ausgehend von der Eingangstür des Wohnhauses, als auch ausgehend von der Eingangstür der Dienststätte ausgeschlossen. Hierbei ist unerheblich, an welchem der beiden Orte die Dienstreise beginnt und endet. Die konkret zurückgelegte Fahrtstrecke oder notwendige Umwege, die sich z. B. aufgrund der Wahl des Beförderungsmittels ergeben und für die Berechnung der Höhe der Wegstreckenentschädigung herangezogen werden, haben auf die Ermittlung des Tagegeldanspruchs keinen Einfluss. Auch wenn ein innerhalb des Zwei-Kilometer-Radius befindliches Ziel mit einem Kraftfahrzeug oder mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln angefahren wird und hierdurch ein Umweg zurückgelegt werden muss, der zu einer zurückzulegenden Strecke von mehr als 2 km führt, ist der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 4 erfüllt.

7.2
Zu Absatz 2 (Verminderung des Tagegeldes bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort)

7.2.1 Die Vorschrift findet Anwendung bei Dienstreisen mit längerem - in der Regel ununterbrochenem - Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort. Die Bestimmung unterstellt, dass es Dienstreisenden nach Ablauf einer gewissen Zeit durch bessere Kenntnis der örtlichen Situation möglich ist, die Mehraufwendungen für Verpflegung zu verringern. Das Tagegeld wird daher ab dem 15. Tag des Aufenthalts auf 50 % der Verpflegungspauschale ermäßigt.

7.2.2 Die Ermäßigung gilt nur für volle Kalendertage des Aufenthalts an demselben auswärtigen Geschäftsort, d. h. zum Aufenthalt am Geschäftsort zählen alle Tage zwischen dem Anreisetag und dem Abreisetag. Die Dauer der Dienstreise wird durch eine Zwischendienstreise oder ein Verlassen des Geschäftsortes aus persönlichen Gründen nicht unterbrochen. Im Übrigen hat die Behörde z. B. bei Urlaub oder Krankheit zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, die Beendigung der Dienstreise anzuordnen. In diesem Fall beginnt die vierzehntägige Frist mit dem Tag der Rückkehr an denselben Geschäftsort von neuem.

7.2.3 Besondere Fälle i. S. des § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 liegen vor, wenn wegen der Art des Dienstgeschäfts die notwendigen Mehraufwendungen für Verpflegung nicht aus dem ermäßigten Tagegeld bestritten werden können.

7.2.4 Für den Tag der Heimfahrt wird Tagegeld bis zur Ankunft an der Wohnung, für den Tag der Rückreise an den Geschäftsort ab dem Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung gewährt. Gleiches gilt in den Fällen, in denen die oder der Dienstreisende in ihrer oder seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, von der sie oder er regelmäßig ihren oder seinen Dienst antritt, übernachtet.

7.3
Zu Absatz 3 (Verminderung des Tagegeldes bei unentgeltlicher Verpflegung)

7.3.1 Eine Verpflegung wird unentgeltlich gewährt, wenn der oder dem Dienstreisenden keine Kosten dafür entstehen. Des Amtes wegen wird Verpflegung gewährt, wenn die oder der Dienstreisende sie ihrer oder seiner Stellung oder Tätigkeit wegen und somit aus anderen als persönlichen Gründen - also z. B. nicht von Verwandten oder Bekannten - erhalten hat. Das Tagegeld ist auch dann zu kürzen, wenn die Verpflegung von einem anderen Dienstherrn oder von privater Seite aus anderen als persönlichen Gründen zur Verfügung gestellt wird.

7.3.2 Ein Einbehalt für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Verpflegung erfolgt, wenn es sich im Einzelnen um vollwertige Mahlzeiten handelt - hierunter fallen auch Kantinen- oder Gemeinschaftsverpflegungen oder die Verpflegung im Flugzeug im Zusammenhang mit der Beförderung - und die jeweilige Hauptmahlzeit ein ebenfalls unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Getränk umfasst. Diese Anforderung ist auch dann erfüllt, wenn z. B. Trinkwasser, Mineralwasser oder Tee aus Spendern oder Karaffen angeboten wird. Auch ein zur Verfügung gestellter Snack oder Imbiss - z. B. belegte Brötchen, Kuchen und Obst -, der während einer Dienstreise gereicht wird, kann eine Mahlzeit sein, die zur Kürzung des Tagegeldes führt. Es kommt nicht darauf an, ob die Mahlzeit zu einer allgemein üblichen Essenszeit eingenommen wird, sondern vielmehr darauf an, ob die zur Verfügung gestellte Verpflegung an die Stelle einer der Hauptmahlzeiten (Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) tritt. Die Gestellung von Aufmerksamkeiten führt nicht zu einem Einbehalt vom zustehenden Tagegeld, hierzu gehören z. B. Kaffee und Gebäck anlässlich dienstlicher Besprechungen oder Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare Snacks, die auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstreckenflügen gereicht werden.

7.3.3 Werden Hotelkosten einschließlich Verpflegungskosten - z. B. Frühstück - als Übernachtungsgeld erstattet, so ist eine entsprechende Kürzung des Tagegeldes nach § 7 Abs. 3 vorzunehmen; vgl. hierzu Nummer 8.1.3.

7.3.4 Die für den Einbehalt maßgeblichen Pauschalbeträge berechnen sich vom zustehenden Tagegeld für einen vollen Kalendertag:

-Frühstück20 % (20 % von 24 EUR = 4,80 EUR)
-Mittagessen40 % (40 % von 24 EUR = 9,60 EUR)
-Abendessen40 % (40 % von 24 EUR = 9,60 EUR)

Diese Pauschalbeträge sind auch dann maßgebend, wenn die für die Mahlzeit in Rechnung gestellten Beträge den jeweiligen Pauschalbetrag unterschreiten, z. B. bei einem sog. Expressfrühstück, für das weniger als 4,80 EUR in Rechnung gestellt werden. Wird ein ermäßigtes Tagegeld nach § 7 Abs. 2 gewährt, so berechnet sich der für den Einbehalt maßgebliche Pauschalbetrag von dem zustehenden ermäßigten Tagegeld, d. h. für ein Frühstück beträgt dieser Einbehalt 20 % von 12 EUR = 2,40 EUR und für ein Mittagessen oder Abendessen 40 % von 12 EUR = 4,80 EUR.

7.3.5 Tagegelder sind nicht auf Beträge von unter 0 EUR zu kürzen, sodass bei Dienstreisen bis zu 14 Tagen Dauer Tagegelder in folgender Höhe zustehen:

Anspruch auf Tagegeld nach § 7 Abs. 1Anspruch auf Tagegeld nach § 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 bei unentgeltlich gewährtem
FrühstückMittag- oder AbendessenFrühstück und MittagessenMittag- und AbendessenFrühstück, Mittag- und Abendessen
24,00 EUR19,20 EUR14,40 EUR9,60 EUR4,80 EUR0,00 EUR
12,00 EUR7,20 EUR2,40 EUR0,00 EUR0,00 EUR0,00 EUR

7.3.6 Der Einbehalt ist auch dann vorzunehmen, wenn die oder der Dienstreisende ohne hinreichenden Grund eine unentgeltliche Verpflegung nicht in Anspruch nimmt. Der hinreichende Grund kann dienstlicher oder persönlicher Art sein (z. B. dienstlicher Anschlusstermin, Notwendigkeit einer besonderen Ernährung aus gesundheitlichen oder religiösen Gründen). Keinen hinreichenden Grund stellen hingegen unangemessene Ansprüche an die Verpflegung dar.

7.3.7 Zur lohnsteuerlichen Behandlung der Mahlzeitengestellung nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts siehe BMF-Schreiben vom 24. 10. 2014 (BStBl I S.1412).

7.4
Zu Absatz 4 (Aufwandsvergütung für Verpflegung)

7.4.1 Eine Aufwandsvergütung kann in Fällen festgesetzt werden, in denen nach der Art des Dienstgeschäfts regelmäßig von allgemein geringeren Mehraufwendungen für Verpflegung ausgegangen werden kann. Erfahrungswerte hierzu können insbesondere aus der Auswertung geeigneter Dienstreisen über einen längeren Zeitraum gewonnen werden. Geringfügige Abweichungen in Höhe von bis zu 10 % führen in der Regel nicht zu einer Neufestsetzung der Aufwandsvergütung.

7.4.2 Ein geringerer Mehraufwand für Verpflegung kann sich aufgrund der Art des Dienstgeschäfts oder durch die Art der Ausführung der Dienstreisen ergeben. Der geringere Aufwand kann sich insbesondere daraus ergeben, dass

  • regelmäßige Dienstreisen an den gleichen Geschäftsort oder in ein gleich bleibendes Gebiet durchgeführt werden oder

  • an einer Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen wird.