Zu § 4 VV-NRKVO - - Kostenerstattung für den Erwerb von BC, Netzkarten und Zeitkarten -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-NRKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
4. § 4 regelt die Kostenerstattung für den Erwerb von BC, Netzkarten und Zeitkarten.
4.1 Dienstreisende sind - unabhängig von eventuellen Kostenerstattungen - aufgrund des Dienst- und Treueverhältnisses verpflichtet, privat beschaffte Fahrausweise für Dienstreisen und für andere Reisen mit grundsätzlichem Erstattungsanspruch einzusetzen.
4.2 Anschaffungskosten für nicht dienstlich und somit aus persönlichen Gründen erworbene BC werden auf Antrag der oder des Dienstreisenden erstattet, wenn sie sich vollständig für dienstliche Fahrten amortisiert haben. Dies gilt auch für sonstige aus persönlichen Gründen angeschaffte Netz- und Zeitkarten. Bei der Prüfung der Amortisation ist auch der ggf. entgangene GKR zu berücksichtigen.
4.3 Die Erstattung von aus persönlichen Gründen angeschafften BC kommt nur bis zur Höhe der Anschaffungskosten einer BC für die Nutzung der niedrigsten Beförderungsklasse in Betracht, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4 Satz 3 vor.