Zu § 15 VV-NRKVO - - Fahrt- und Flugkostenerstattung bei Auslandsdienstreisen -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-NRKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
15. § 15 regelt die Fahrt- und Flugkostenerstattung bei Auslandsdienstreisen.
15.1
Zu Absatz 1 (Fahrkostenerstattung bei Auslandsdienstreisen)
15.1.1 Für folgende Länder des europäischen Auslands kann davon ausgegangen werden, dass die dort eingesetzten Beförderungsmittel im Vergleich zu den Beförderungsmitteln im Inland keinen wesentlich niedrigeren Standard haben und daher bei Auslandsdienstreisen in diesen Ländern nur die Erstattung der Kosten für das Benutzen der niedrigsten Beförderungsklasse in Betracht kommt:
Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien - ausgenommen südlich der Eisenbahnstrecke Rom-Pescara -, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich.
15.1.2 Bei außereuropäischen Ländern und bei den nicht in Nummer 15.1.1 genannten Ländern des europäischen Auslands kann unterstellt werden, dass die Beförderungsmittel dort im Vergleich zu den Beförderungsmitteln im Inland einen wesentlich niedrigeren Standard haben und daher die Nutzung der höheren Beförderungsklasse gerechtfertigt ist.
15.2
Zu Absatz 2 (Flugkostenerstattung bei Auslandsdienstreisen)
Zwingende persönliche Gründe i. S. des § 15 Abs. 2 können z. B. aufgrund des Gesundheitszustandes der oder des Dienstreisenden vorliegen.