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  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

Zu § 22 VV-NRKVO - - Entsprechende Anwendung von Vorschriften -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-NRKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

22. Bei Reisen zum Zweck der Ausbildung oder Fortbildung, die nicht ausschließlich im dienstlichen Interesse durchgeführt werden, handelt es sich nicht um Dienstreisen, sondern um andere dienstlich veranlasste Reisen i. S. des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG. Für diese Reisen sind die Regelungen des § 23 zu beachten, im Übrigen gelten die Regelungen für Dienstreisen entsprechend.