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  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

Zu § 16 VV-NRKVO - - Tagegeld und Übernachtungsgeld bei Auslandsdienstreisen -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-NRKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

16. § 16 regelt die Gewährung von Tagegeld und Übernachtungsgeld bei Auslandsdienstreisen.

16.1
Zu Absatz 1 (Tagegeld bei Auslandsdienstreisen)

16.1.1 Die Höhe des Tagegeldes bei Auslandsdienstreisen ist abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen in den einzelnen Ländern. Die jeweils geltenden Tagegelder bei Auslandsdienstreisen richten sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ARV und werden vom Bundesministerium des Innern (im Folgenden: BMI) festgesetzt. Diese Beträge sind auch für Niedersachsen zugrunde zu legen und werden vom MF im Nds. MBl. bekannt gegeben. Für dort nicht aufgeführte Übersee- und Außengebiete eines Landes ist das Tagegeld des Mutterlandes maßgebend. Für weitere nicht erfasste Gebiete oder Länder ist das Tagegeld für Luxemburg maßgebend.

16.1.2 Wird ein ermäßigtes Tagegeld bei einer Auslandsdienstreise gewährt, so gilt Nummer 7.3.4 Satz 3 entsprechend.

16.2
Zu Absatz 2 (Übernachtungsgeld bei Auslandsdienstreisen)

16.2.1 Hinsichtlich der Höhe des Übernachtungsgeldes bei Auslandsdienstreisen gilt Nummer 16.1.1 entsprechend.

16.2.2 Bei den vom BMI festgesetzten und durch das MF im Nds. MBl. bekannt gegebenen Übernachtungsgeldern bei Auslandsdienstreisen handelt es sich um Höchstbeträge, bis zu denen Übernachtungskosten erstattet werden können. Bei nachgewiesenen Übernachtungskosten kommt die Gewährung eines Übernachtungsgeldes grundsätzlich nur bis zu dem jeweiligen Höchstbetrag in Betracht. In begründeten Ausnahmefällen lässt § 16 Abs. 2 Satz 2 eine darüber hinausgehende Erstattung nachgewiesener Übernachtungskosten zu. Voraussetzung ist, dass die Kosten unvermeidbar sind. Die Angabe von der oder dem Dienstreisenden, die in Anspruch genommene Unterkunft sei von einer oder einem Dritten - z. B. einer örtlichen Verwaltungsstelle, der deutschen Botschaft - gebucht worden, reicht grundsätzlich als Begründung nicht aus. Dies gilt auch für eine ohne detaillierte Angaben abgegebene Erklärung, es habe keine preiswertere Unterkunft gegeben.

16.2.3 Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 gilt auch für Auslandsdienstreisen, insoweit kann in Fällen, in denen erfahrungsgemäß geringere Unterkunftskosten entstehen, die Festsetzung einer Aufwandsvergütung in Betracht kommen; vgl. hierzu Nummer 8.3.

16.3
Zu Absatz 3 (Tagegeld und Übernachtungsgeld bei Grenzübertritt)

Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, jeweils das Tagegeld des Abflugtages maßgebend, es sei denn, es liegt eine Zwischenlandung mit Übernachtung vor.

16.4
Zu Absatz 4 (Tagegeld bei Schiffsreisen)

Bei Schiffsreisen wird kein Übernachtungsgeld gewährt, da der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nrn. 1 oder 5 greift.