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  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

Zu § 18 VV-NRKVO - - Kostenerstattung für das Beschaffen klimagerechter Bekleidung -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-NRKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

18. § 18 regelt die Kostenerstattung für das Beschaffen klimagerechter Bekleidung bei Auslandsdienstreisen.

Bei der Berechnung der Aufenthaltstage nach § 18 bleiben die Hin- und Rückreisetage unberücksichtigt.