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Zu § 9 VV-NRKVO - - Erstattung sonstiger Kosten -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-NRKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

9. § 9 regelt die Erstattung sonstiger Kosten.

9.1 Sonstige Kosten i. S. des § 9 sind solche, die unmittelbar mit der Durchführung der Dienstreise zusammenhängen und notwendig sind, um das Dienstgeschäft überhaupt oder unter zumutbaren Bedingungen durchführen zu können und die nicht bereits von § 3 oder den §§ 5 bis 8 erfasst sind. Über die Notwendigkeit sonstiger Kosten ist unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts jeweils im Einzelfall zu entscheiden.

9.2 Als sonstige Kosten kommen u. a. in Betracht

  • Kosten der Gepäckversendung - ab 15 kg Handgepäck -, -aufbewahrung und -versicherung,

  • Eintrittsgelder für eine dienstlich notwendige Teilnahme an Veranstaltungen - z. B. Ausstellungen, Messen, Tagungen, Versammlungen -,

  • dienstlich veranlasste Telekommunikationskosten,

  • Auslandseinsatzentgelt bei Kreditkarteneinsatz für erstattungsfähige Reisekosten unter Berücksichtigung des Kreditkartenumrechnungskurses,

  • Garagenmieten, Park- und Stellplatzgebühren, Fährkosten und Mautgebühren

    • beim Benutzen von dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugen,

    • beim Benutzen von Kraftwagen, wenn an dem Benutzen ein erhebliches dienstliches Interesse i. S. des § 5 Abs. 3 festgestellt wurde, oder

    • beim Benutzen von Mietwagen i. S. des § 3 Abs. 2,

  • Park- und Stellplatzgebühren beim Benutzen von Kraftfahrzeugen in Fällen des § 5 Abs. 2 sowie beim Benutzen von Fahrrädern jeweils bis zu 10 EUR täglich,

  • Kosten für erforderliche Untersuchungen - z. B. Tropentauglichkeitsuntersuchung -, ärztliche Zeugnisse, Grenzübertritts- und Zollpapiere, Visa, notwendige Impfungen einschließlich Sera im Zusammenhang mit Auslandsdienstreisen.

Kann eine schwerbehinderte Beamtin oder ein schwerbehinderter Beamter ein Dienstgeschäft nur mit fremder Hilfe durchführen, so sind die durch eine nicht im öffentlichen Dienst stehende Begleitperson entstehenden Kosten entsprechend der Vorschriften der NRKVO zu erstatten.

9.3 Bei dienstlich bedingter Abwesenheit vom Geschäftsort werden die notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft an diesem Geschäftsort als sonstige Kosten erstattet.

9.4 Bei Nutzung eines Flugzeugs zu einem (ausländischen) Geschäftsort können im begründeten Einzelfall die Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung erstattet werden; die Begründung ist dem Antrag auf Genehmigung der Dienstreise beizufügen.

9.5 Als sonstige Kosten sind u. a nicht erstattungsfähig

  • Kosten für Reiseausstattung - z. B. Koffer, Taschen -,

  • Kosten für Tageszeitungen, Trinkgelder, (Gast-)Geschenke,

  • Kosten für Unterkunftsverzeichnisse, Stadtpläne, Landkarten, Navigationsgeräte,

  • Kosten für Reiseversicherungen - z. B. Reiseunfallversicherung, Reiserücktrittsversicherung, die nicht unter die Nummer 9.4 fallen, Reisehaftpflichtversicherung, Flugunfallversicherung, Auslandskrankenversicherung -,

  • Kosten für Ersatzbeschaffung, Reparatur oder Reinigung mitgeführter Kleidung und sonstiger Gegenstände,

  • Jahresgebühren für Kreditkarten,

  • Kursverluste beim Verkauf ausländischer Zahlungsmittel,

  • Arzt- und Arzneimittelkosten - Ausnahme siehe Nummer 9.2,

  • Verwarnungs- und Bußgelder bei Ordnungswidrigkeiten - z. B. bei Verstößen gegen die StVO -,

  • Parkgebühren oder die Miete für einen Parkplatz an der Dienststätte, an der die Dienstreise beginnt oder endet,

  • Gebühren für die Benutzung sanitärer Anlagen - z. B. auf Raststätten oder in Bahnhöfen,

  • Kosten für die Betreuung und Pflege von Familienangehörigen,

  • Benzinkostenzuschüsse bei Fahrgemeinschaften; vgl. hierzu Nummer 5.7.2,

  • wegen der Dienstreise entgangene Einnahmen - z. B. im Rahmen einer von der Dienststelle genehmigten Nebentätigkeit -,

  • Kosten für Leistungen, die aufgrund der Dienstreise nicht in Anspruch genommen werden können - z. B. entrichtete Kosten für den Besuch eines nicht dienstlich veranlassten Kurses, es sei denn, es liegt ein Fall des § 12 Abs. 4 vor.