Zu § 11 VV-NRKVO - - Krankheit und Tod während einer Dienstreise -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-NRKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
11. § 11 regelt die Gewährung von Reisekostenvergütung bei Krankheit und Tod während der Dienstreise.
11.1 Zu Absatz 1 (Krankheit während einer Dienstreise)
11.1.1 Bei Krankenhausaufenthalten, die voraussichtlich länger als eine Woche dauern oder deren Dauer nicht absehbar ist, ist die auswärtige Unterkunft am Geschäftsort grundsätzlich aufzugeben. Dies gilt entsprechend, wenn nach Beendigung des Krankenhausaufenthalts das Dienstgeschäft voraussichtlich nicht mehr fortgeführt wird. Am Aufnahme- und Entlassungstag im Krankenhaus bereitgestellte Verpflegung stellt keine unentgeltliche Verpflegung i. S. des § 7 Abs. 2 dar.
11.1.2 Krankheitsbedingte Aufwendungen - z. B. die Kosten einer ärztlichen Behandlung, Kosten für Arzneimittel, Rettungsfahrten und -flüge und sonstige Krankentransporte - gehören nicht zu den Reisekosten.
11.1.3 Fahrtkosten für eine Besuchsreise werden im Fall einer lebensgefährlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden nur für eine Person und nur für eine Reise erstattet.
11.2 Zu Absatz 2 (Tod während einer Dienstreise)
11.2.1 In Todesfällen wird Reisekostenvergütung gewährt für
die Kosten der Überführung des Leichnams vom Sterbeort zur Beisetzungsstelle im Inland oder
die Kosten der Überführung des Leichnams vom Sterbeort zum nächstgelegenen Krematorium und den Transport der Urne zur Beisetzungsstelle im Inland,
soweit nicht bereits ein Anspruch im Rahmen der Dienstunfallfürsorge besteht.
Weitere im Zusammenhang mit dem Todesfall stehende Kosten - z. B. Kosten für das Begräbnis, die Einäscherung, den Sarg und den Grabstein - sind nicht erstattungsfähig.
11.2.2 Die Nummern 1.14 und 19.1.4 bis 19.1.6 sind zu beachten.