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  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

Zu § 6 VV-NRKVO - - Kostenerstattung für Heimfahrten -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-NRKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

6. § 6 regelt die Kostenerstattung für Heimfahrten.

Wird eine Heimfahrt an einen anderen Ort als den Wohnort durchgeführt, werden höchstens die Kosten erstattet, die bei einer Heimfahrt zur Wohnung erstattungsfähig wären.