Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

Zu § 12 VV-NRKVO - - Mit Dienstreisen verbundene private Reisen -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-NRKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

12. § 12 regelt die Gewährung von Reisekostenvergütung, wenn Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden werden. Eine mit einer Dienstreise verbundene private Reise liegt vor, wenn

  • eine Dienstreise zeitlich und räumlich mit einer privaten Reise verbunden und hierdurch die Reisedauer aus persönlichen Gründen verlängert wird (§ 12 Abs. 1),

  • eine Dienstreise aus dienstlichen Gründen an einem vorübergehenden Aufenthaltsort angetreten oder beendet wird (§ 12 Abs. 2) oder

  • eine private Reise aus dienstlichen Gründen wegen einer Dienstreise vorzeitig beendet wird (§ 12 Abs. 3).

12.1
Zu Absatz 1 (Verlängerung der Reisedauer aus persönlichen Gründen)

12.1.1 § 12 Abs. 1 regelt die Fälle, in denen eine Dienstreise mit einer nachfolgenden oder vorangehenden privaten Reise verbunden wird. Dauert eine Dienstreise z. B. von Mittwoch bis Freitag und die oder der Dienstreisende beschließt ihren oder seinen Aufenthalt am Geschäftsort aus persönlichen Gründen bis Sonntag zu verlängern und teilt dies im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Dienststelle mit, so ist die Reisekostenvergütung in diesem Fall begrenzt auf die Kosten, die entstanden wären, wenn die oder der Dienstreisende direkt nach Erledigung des Dienstgeschäfts am Freitag an ihren oder seinen Wohnort zurückgekehrt wäre.

12.1.2 Die Regelung erfasst nicht die Fälle, in denen der Aufenthalt aus dienstlichen Gründen über die Dauer des Dienstgeschäfts hinaus verlängert wird, um z. B. erhebliche Fahrpreisermäßigungen zu erreichen. Die Dauer der Dienstreise richtet sich in diesen Fällen nach der Regelvorschrift des § 2 Abs. 1.

12.1.3 Die Einschränkung des § 12 Abs. 1 Satz 3 berücksichtigt das anzunehmende erhebliche persönliche Interesse. Unabhängig von der Dauer des Dienstgeschäfts wird die Erstattung von Fahrt- und Flugkosten oder die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung in diesen Fällen auf die durch das Dienstgeschäft zusätzlich entstandenen Kosten oder Kilometer begrenzt.

12.1.4 Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der eine Dienstreise mit einer privaten Reise verbinden möchte, hat dies der für die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise zuständigen Stelle vor Antritt der Reise mitzuteilen.

12.2
Zu Absatz 2 (Antritt oder Beendigung der Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort aus dienstlichen Gründen)

12.2.1 Zu den Dienstreisen i. S. des § 12 Abs. 2 zählen solche, die

  • vor Beginn einer privaten Reise vom Wohn- oder Dienstort über den Geschäftsort zum vorübergehenden Aufenthaltsort - z. B. Urlaubsort -,

  • während einer privaten Reise vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Geschäftsort und zurück zum vorübergehenden Aufenthaltsort, oder

  • nach Beendigung einer privaten Reise vom vorübergehenden Aufenthaltsort über den Geschäftsort zum Wohn- oder Dienstort

durchgeführt werden.

Dabei tritt für die Bemessung der Dauer der Dienstreise der vorübergehende Aufenthaltsort an die Stelle des Wohnortes i. S. des § 2 Abs. 1.

12.3
Zu Absatz 3 (Vorzeitige Beendigung einer privaten Reise aus dienstlichen Gründen)

12.3.1 Wird die Anwesenheit an der Dienststätte aus dienstlichen Gründen angeordnet, gilt die Reise vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Dienstort als Dienstreise. Für diese Reise erhält die Beamtin oder der Beamte daher die volle Reisekostenvergütung. Dies gilt auch dann, wenn vor der Rückkehr an den Dienst- oder Wohnort noch ein Dienstgeschäft an einem auswärtigen Geschäftsort durchzuführen ist. Bei der Benutzung eines Kraftwagens ist das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung des privaten Kraftwagens festzustellen und es steht eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 3 zu.

12.3.2 Zusätzlich werden der Beamtin oder dem Beamten die Fahrt- und Flugkosten nach § 3 für die zurückgelegte Strecke von der Wohnung zum vorübergehenden Aufenthaltsort - d. h. Hinfahrt einschließlich ggf. bereits absolvierter Etappenfahrten, an dem die Beamtin oder der Beamte die Anordnung erhalten hat - erstattet. Die Höhe der Kostenerstattung richtet sich nach dem Anteil der privaten Reise, der aus dienstlichen Gründen nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte. Berücksichtigungsfähig ist hier nur die Zeit einer privaten Reise, ein Urlaubsaufenthalt zu Hause wird nicht mitgerechnet. Die Kosten der Hinfahrt werden in voller Höhe erstattet, wenn die private Reise in der ersten Hälfte abgebrochen werden musste, ansonsten zur Hälfte. Bei der Benutzung eines Kraftwagens gilt Nummer 12.3.1 Satz 4 entsprechend.

12.4
Zu Absatz 4 (Kosten, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer privaten Reise verursacht wurden)

12.4.1 Kosten i. S. des § 12 Abs. 4 sind insbesondere

  • für einen Gesamtzeitraum zu entrichtende Unterkunftskosten, Stellplatzgebühren,

  • im Vorverkauf erworbene Eintrittskarten,

  • Mehrfachkarten zur Benutzung von Einrichtungen am Urlaubsort und

  • vorgebuchte Ausflugsfahrten.

Wird die private Reise nur von der Beamtin oder dem Beamten abgebrochen, können nur die ihr oder ihm entstehenden Kosten erstattet werden.

12.4.2 Begleitende Personen i. S. des § 12 Abs. 4 sind Personen,

  • die an der privaten Reise der Beamtin oder des Beamten teilnehmen und

  • deren Kosten der privaten Reise die Beamtin oder der Beamte ganz oder teilweise trägt.

12.4.3 Für die Erstattung von Kosten für die Hin- und Rückfahrt begleitender Personen gilt Nummer 12.3.2 entsprechend. Neben den Kosten für die Rückkehr werden die Kosten für die aufgrund der vorzeitigen Rückfahrt nicht mehr nutzbaren Flug- und Fahrscheine erstattet, soweit diese nicht storniert werden können.