Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.01.1998, Az.: 12 M 345/98

Eheähnliche Gemeinschaft; Sozialhilfe; Beweislast; Wirtschaftsgemeinschaft

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.01.1998
Aktenzeichen
12 M 345/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 14256
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:0126.12M345.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg 28.07.1997 - 6 B 99/97

Fundstelle

  • FEVS 1948, 545

Amtlicher Leitsatz

1. Für eine eheähnliche Gemeinschaft iSd § 122 BSHG kommt es auf das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft an, die über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht; an das Bestehen und den Nachweis einer eheähnlichen Gemeinschaft sind damit gegenüber der bisherigen Rechtsprechung, nach der eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinreichend war, erhöhte Anforderungen zu stellen (wie BVerwG, Urt v 17. Mai 1995 - BVerwG 5 C 16/93 -, BVerwGE 98, 195ff = NJW 1995, 2802f [BVerwG 17.05.1995 - 5 C 16/93] = FEVS 46, 1ff = DVBl 1995, 1184ff = BayVBl 1996, 87ff; Bestätigung und Zusammenfassung der Senatsrechtsprechung).

2. Das Gebot des Art 6 Abs 1 GG, eine faktische Schlechterstellung von Ehe und Familie auch im Verwaltungsvollzug zu vermeiden, und der Umstand, daß es bei einem Verständnis der eheähnlichen Gemeinschaft als Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft (auch) auf innere Vorgänge ankomme, hindert, dem Träger der Sozialhilfe bei dem ihm obliegenden Nachweis des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft etwas aufzubürden, was er schlechterdings nicht erfüllen kann (sa VGH Bad-Württ, Urt v 14. April 1997 - 7 S 1816/95 -, FEVS 48, 29ff).

3. Aus dem Umstand, daß eine bestehende Wohngemeinschaft wegen der damit verbundenen Nähe ein gewisses und gewichtiges Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft und so auch Anknüpfungspunkt für sachverhaltsaufklärende Maßnahmen des Trägers der Sozialhilfe sein kann (nicht muß), folgt aber keine "Umkehr der Beweislast" in der Weise, daß es dann den Partnern der Wohngemeinschaft obliegt nachzuweisen, daß lediglich eine "Zweckgemeinschaft" bestehe. Ob sich das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft bereits zu einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft verdichtet hatte, die Bindungen der Partner einer Wohngemeinschaft in der streitgegenständlichen Zeit bereits so eng waren, daß von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden konnte, und die Bindung auf Dauer angelegt ist, bedarf vielmehr einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ohne eine förmliche Umkehr der Darlegungslast.