Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 07.07.2004, Az.: 1 B 49/04
Altersteilzeit; Einstweilige Anordnung; Lehrer; Neubescheidung; Regelungsanordnung; Sicherungsanordnung; vorläufiger Rechtsschutz; Vorwegnahme der Hauptsache
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 07.07.2004
- Aktenzeichen
- 1 B 49/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 80b BG ND
- § 8a LehrArbZV ND
- § 123 Abs 1 S 1 VwGO
- § 123 Abs 1 S 2 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Das sogen. "Vorwegnahmeverbot" ist ein unergiebiges Begründungselement. Denn auch eine abweisende Entscheidung nimmt die Hauptsache jedenfalls bei termingebundenen Rechtsschutzzielen zu Lasten des jeweiligen Antragstellers vorweg.
2. Derzeit besteht weder ein Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit noch ein sicherbarer Anspruch auf bloße Neubescheidung, so dass es für entsprechende Anträge an einem Anordnungsanspruch fehlt.
Gründe
I. Die 1947 geborene Antragstellerin, derzeit an einer Grund- und Hauptschule mit Orientierungsstufe tätig, erstrebt die Gewährung von Altersteilzeit ab dem 1. 2. 2004, hilfsweise ab dem 1.8.2004
Mit Formularantrag vom 31. 1. 2003 beantragte sie die Gewährung von Altersteilzeit im Teilzeitmodell vom 1. 8. 2004 an, wobei ihr Schulleiter auf dem Antrag vermerkte, dass dagegen keine Einwände bestünden. In ihrer Eingangsbestätigung vom 10. 2. 2003 teilte die Antragsgegnerin mit, dass eine Bewilligung „zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich sei“, sondern „erst ein halbes Jahr vor Beginn der Altersteilzeit“. Im Februar 2004 erhalte die Antragstellerin „unaufgefordert weitere Nachricht“.
Nach § 80 b NBG in der bis zum 7. 11. 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8 a der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen - ArbZVO-Lehr - in der ebenfalls bis zum 7. 11. 2003 geltenden Fassung konnte Lehrkräften, die - wie die Antragstellerin - vor dem 1. 2. 2004 das 56. Lebensjahr vollendeten, Altersteilzeit zu den Anfangszeitpunkten 1.8.2002, 1.2. und 1.8.2003 sowie 1. 2. und 1. 8. 2004 bewilligt werden. Nach einem Merkblatt (SVBl. 2000, 481) war der Antrag spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn einzureichen. Diese Frist wurde aber in langjähriger Praxis nicht als Ausschlussfrist behandelt. Nach dem am 8. 11. 2003 in Kraft getretenen Gesetz vom 31. 10. 2003 (Nds. GVBl. S. 372) darf eine ab dem 1. 8. 2004 beginnende Altersteilzeit erst nach Vollendung des 59. Lebensjahres bewilligt werden.
Da sich diese Gesetzesänderung Ende Juli 2003 abzeichnete, beantragte eine große Anzahl von Lehrern, die vor dem 1. 2. 2004 das 56. oder 57. Lebensjahr vollendeten, die Bewilligung von Altersteilzeit zum Anfangszeitpunkt 1. 2. 2004 statt zum 1. 8. 2004. Nach dem - den Beteiligten bekannten - Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichtes vom 31. 3. 2004 - 5 ME 61/04 - gingen insgesamt 364 derartige Anträge ein.
Auch die Antragstellerin stellte ihren Antrag vom 31.1.2003 um: Noch vor den Sommerferien2003 „modifizierte“ sie nach ihren Angaben fernmündlich ihren Antrag gegenüber den zuständigen Sachbearbeiterin dahingehend, dass „sie auch bereit wäre, die Altersteilzeit zum 1.2.2004 anzutreten“. Das bestätigte sie nochmals mit ihrem Schreiben vom 25.8. 2003, mit dem sie bat, „den Beginn vom 1.8.2004 auf den 1.2.2004 vorzuziehen“. Dieser Änderungsantrag ging am 25.8.2003 bei ihrem Schulleiter und am 2. 9. 2003 bei der Antragsgegnerin ein. Mit Erlass vom 5. 12. 2003 wies das Nds. Kultusministerium die Bezirksregierungen an, Anträge auf Bewilligung von Altersteilzeit zum 1. 2. 2004, die erst nach dem 31. 7. 2003 eingegangen waren, abzulehnen. Zur Begründung verwies es auf die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung angesichts der unerwartet großen Anzahl von Antragstellern. Mit Bescheid vom 5. 5. 2004 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf die Gewährung von Altersteilzeit zum 1. 2. 2004 unter Hinweis auf diesen Erlass ab. Über den Widerspruch der Antragstellerin hiergegen ist bisher noch nicht entschieden.
II. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin rückwirkend zum 1.2.2004 und wegen der inzwischen abgelaufenen Zeit hilfsweise erst ab dem 1. 8. 2004 Altersteilzeit gem. § 80 b NBG i. V. m. § 8 a ArbZVO-Lehr zu gewähren, hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung zur Abwehr von Gefahren für ein Recht der Antragstellerin eine einstweilige Anordnung erlassen. Eine solche Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu erlassen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass der einen wie der anderen einstweiligen Anordnung ist, dass ein Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit der Regelung - und ein Anordnungsanspruch - die materielle Schutzbedürftigkeit - glaubhaft gemacht werden (§§ 123 III VwGO, 920 II, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
1. Der erforderliche Anordnungsgrund - die Dringlichkeit - ist hier gegeben. Dabei ist davon auszugehen, dass sich ein prinzipielles Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache rechtsdogmatisch nicht begründen lässt, zunehmend in Zweifel gezogen wird (vgl. Schoch, VerwArch. 82, 171-173; Maurer, JZ 1989, 295 [BAG 16.03.1988 - 7 AZR 587/87]; Bracher, NWVBl. 1994, 413; VG Weimar, LKV 2003, 245 [VG Weimar 21.02.2002 - 4 E 112/02]) und auch vom BVerfG nicht vertreten wird (BVerfGE 79, 69 [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88]; vgl. zu allem Finkelnburg/Jank, NJW-Schriften 12, 4. Aufl. Rdnr. 242/244 m.w. Nachw. zum Diskussionsstand). Der Topos „Vorwegnahmeverbot“ ist deshalb unergiebig, weil auch mit der vorliegenden Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache - allerdings zu Lasten der Antragstellerin - verbunden ist. Bei strikter Einhaltung des gen. Verbotes dürfte die vorliegende Entscheidung wegen ihres Regelungscharakters zu Lasten der Antragstellerin nicht ergehen. Die Antragstellerin ist nämlich auf die von ihr begehrte Regelung zu einem bestimmten, durch die Gesetzeslage fixierten Zeitpunkt - den 1. 2. 2004 - angewiesen, ohne dass sie für ihr Rechtsschutzziel Ausweichmöglichkeiten hätte. Es handelt sich bei ihrem im Widerspruchsverfahren und später ggf. im Klagewege verfolgten Antrag auf Altersteilzeit zum Zeitpunkt 1. 2. 2004 um ein termingebundenes Ereignis i.S. der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. Finkelnburg/Jank, aaO., Rdnr. 226 m.w. Nachw.). Dem mit fortschreitender Zeit und auf Grund der Gesetzesänderungen zum 1. 8. 2004 (Heraufsetzung der Altersgrenze auf 59 Jahre) sich kontinuierlich entwickelnden Rechtsverlust jetzt und in der Zukunft kann durch ein Hauptsacheverfahren später nicht mehr begegnet werden. Auch durch den Hilfsantrag - Gewährung von vorläufiger Altersteilzeit ab 1. 8. 2004 - kann der Rechtsverlust nur noch in einem geminderten Umfange aufgefangen werden, weil Hauptsacheverfahren von der Kammer z.Z. regelmäßig nicht vor einem Jahr entschieden werden. Sollte in einem Hauptsacheverfahren zu Gunsten der Antragstellerin entschieden werden, dass sie einen Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit schon ab dem 1. 2. 2004 hat, könnte dies wegen des bereits erfolgten und weiterhin zu erwartenden weiteren Zeitablauf nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Im Übrigen differieren die in einem Klageverfahren und im vorliegenden Verfahren verfolgten Rechtsschutzziele in zeitlicher wie vor allem - wegen der Vorläufigkeit - in rechtlicher Hinsicht, so dass ein „minus und aliud“ vorliegt. Im Fall eines Erfolges in der Hauptsache könnte die dann insoweit zuviel geleistete Arbeitszeit allenfalls bei der Zuteilung von Unterrichtsstunden berücksichtigt werden, so dass zwar eine nachträgliche Entlastung möglich wäre, aber nicht die von der Antragstellerin erstrebte zeitgerechte Entlastung schon vom 1.2.2004 an.
Davon abgesehen könnte hier auch eine Überschreitung der Hauptsache (vgl. dazu Finkelnburg/Jank, aaO. Rdnr. 236 ff) unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer Neubescheidung in Betracht gezogen werden, so wie das ein Teil der Rechtsprechung für geboten hält (Nds. OVG, NVwZ 1996, 270;VGH Mannheim, NVwZ-RR 1996, 262 [VGH Baden-Württemberg 24.11.1995 - 9 S 3100/95]; OVG Münster, NJW 1988, 89 [OVG Nordrhein-Westfalen 19.12.1986 - 1 B 1160/86]; VG Gelsenkirchen, NVwZ-RR 1988, 73 [VG Gelsenkirchen 09.03.1988 - 15 L 259/88]). Denn die durch eine langjährige Praxis begründete Selbstbindung der Antragsgegnerin zur Frage des Ausschlusses wegen Fristversäumnis - in der Vergangenheit wurden stets auch Anträge bewilligt, die ohne Beachtung der 6-monatigen Antragsfrist gestellt waren - bestand ohne Frage bis zum Erlass vom 5. 12. 2003 und möglicherweise - mit Blick auf eine denkbare Rechtswidrigkeit des Erlasses - auch noch darüber hinaus, so dass unter dem zusätzlichen Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht auch eine andere Ermessensentscheidung als die von der Antragsgegnerin getroffene in Betracht gekommen wäre.
2. Die Antragstellerin hat aber des Weiteren einen Anordnungsanspruch letztlich nicht glaubhaft machen können. Sie hat nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Anspruch auf die von ihr im Hauptsacheverfahren verfolgte Gewährung von Altersteilzeit zum 1. 2. 2004 bzw. (hilfsweise) zum 1.8.2004. Die Bewilligung von Altersteilzeit gem. § 80 b I NBG ist eine Ermessensentscheidung, wobei zudem mehrere weitere Voraussetzungen erforderlich sind. So dürfen u. a. dringende dienstliche Belange der Gewährung der Altersteilzeit nicht entgegenstehen. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar auf die unerwartet große Zahl von Antragstellern hingewiesen. Würde allen Anträgen stattgegeben, würde sich ein erheblicher Fehlbestand der Unterrichtsversorgung ergeben.
Hierbei spielt keine Rolle, dass die Antragstellerin - wie sie vorträgt - noch vor dem 1. August 2003 fernmündlich ihre „Bereitschaft“ erklärt hat, die Altersteilzeit schon zum 1.2.2004 anzutreten, was sie schriftlich erst am 2. September 2003 (Eingang bei der Antragsgegnerin) bestätigte. Zum einen bedürfen Anträge zur Altersteilzeit - gerade auch inhaltlich wichtige Änderungsanträge wie hier - der Schriftform und zum anderen findet die Darstellung der Antragstellerin jedenfalls in ihrem Schreiben vom 25. August 2003 keinerlei Stütze - nicht einmal in Form einer Bezugnahme auf ein vorangehendes Telefongespräch, das von der Antragsgegnerin inhaltlich bestritten wird.
Unter diesen Umständen besteht auch kein Anlass für die vorläufige Sicherung einer denkbaren Neubescheidung im Verfahren der Hauptsache im Sinne der oben gen. Rechtsprechung. Denn der Ausgang eines Hauptsacheverfahren stellt sich derzeit nicht als offen dar und ein Anspruch auf Neubescheidung ist demgemäß nicht ersichtlich.
Allerdings ist im Zusammenhang mit der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin zu unterstreichen, dass nur ganz allgemeine personalwirtschaftliche Belange die dienstlichen Belange nicht notwendigerweise zu tragen vermögen. Vgl. dazu das Urteil des VG Bremen (NVwZ-RR 2002, 61):
„Demgegenüber stehen allgemeine Belange der Personalwirtschaft, Organisation, Budgetierung und Fachlichkeit, die „typischerweise bei der Entscheidung über Anträge auf Altersteilzeit angesprochen werden, nach - soweit ersichtlich - einhelliger Literaturmeinung (vgl. Plog/Wiedow, BBG, § 72b Rdnr. 16 und § 72a Rdnr. 8; Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, BayBG, Art. 80d Erl. 6; Rothländer, PersR 1999, 91 [94]; Battis, BBG, 2. Aufl., § 72a Rdnr. 13) ihrer Bewilligung nicht entgegen. Die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell bereite deshalb regelmäßig keine besonderen Schwierigkeiten (Fürst, GKÖD, BBG, § 72b Rdnr. 34; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Art. 80 Erl. 6).“
Die vom Verwaltungsgericht Oldenburg aufgeworfenen Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 5.12.2003 sind im Übrigen nicht ausgeräumt. Vgl. dazu VG Oldenburg, Beschl. v. 30.1.2004 - 6 B 402/04 - :
„Die Kammer verschließt sich nicht den von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken an der Rechtmäßigkeit der mit Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 5. 12. 2003 getroffene Anordnung. Ob sie sich im Rahmen des § 80 b IV NBG bewegt, erscheint zweifelhaft. Zwar schließt Art. 80 b IV NBG die Befugnis des Ministeriums ein, bei unerwartet hohen Antragszahlen und einer sich damit abzeichnenden Verschlechterung der Unterrichtsversorgung einzelne Beamtengruppen von der Altersteilzeitregelung auszunehmen, solange dieser Zustand andauert (LT-Drucksache 15/389, S. 10). Ob das Ministerium die „einzelnen Beamtengruppen“ hingegen zulässigerweise nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bestimmen kann, erscheint jedoch zumindest in der vorliegenden, durch die Umstellung auf das Änderungsgesetz geprägten Bewilligungssituation deshalb zweifelhaft, weil das Änderungsgesetz hinsichtlich des Lebensalters gerade keine Änderung der Rechtslage herbeigeführt hat, soweit es - wie vorliegend der Fall - Anträge auf Bewilligung von Altersteilzeit zum 1. 2. 2004 betrifft. Der Gesetzgeber hat die Heraufsetzung der Altersgrenze auf das vollendete 59. Lebensjahr vielmehr erst zum 1. 8. 2004 für notwendig erachtet und dies in der Erwägung, dass „die mit der Altersteilzeit verbundenen Stundenverluste zu nicht hinnehmbaren Auswirkungen auf die Unterrichtsversorgung führen würden, wenn Lehrkräften auch noch nach dem 1. 2. 2004 Altersteilzeit nach der bisher und für die anderen Bereiche auch zukünftig vorgesehene Altersgrenze ... bewilligt werden könnte“ (LT-Drucksache 15/389, S. 9). Ob angesichts dieser gesetzgeberischen Wertung, die mit der Bewilligung von Altersteilzeit zum 1. 2. 2004 für 56 Jahre alte Lehrkräfte verbundenen Belastungen für die Unterrichtsversorgung grundsätzlich noch in Kauf zu nehmen, § 80 b IV NBG die Exekutive gleichwohl dazu ermächtigen sollte, darauf mit einer grundsätzlichen Anordnung der vorliegenden Art zu reagieren, erscheint umso zweifelhafter, als die zur Bestimmung der Beamtengruppe herangezogene Antragsfrist lediglich in einer Verwaltungsvorschrift festgelegt worden ist. Das Gericht braucht diesen Bedenken allerdings nicht weiter nachzugehen, weil der Antragstellerin selbst bei einer rechtswidrigen und deshalb unbeachtlichen Anordnung nach § 80 b IV NBG kein Anspruch darauf zustünde, von der Antragsgegnerin Altersteilzeit zum 1. 2. 2004 bewilligt zu bekommen.“
Die Antragstellerin kann jedoch nach Lage der Dinge nicht hinreichend glaubhaft machen, dass das Ermessen der Antragsgegnerin im Sinn eines Anspruches auf Bewilligung von Altersteilzeit zum 1. 2. 2004 reduziert ist, so dass ihr vorläufig zunächst einmal Altersteilzeit ab 1. 2. 2004 bzw. - hilfsweise - ab 1.8.2004 zuzubilligen wäre. Auch ein Anspruch auf Neubescheidung ist nicht erkennbar. Die Kammer folgt insoweit der Einschätzung des Nds. Oberverwaltungsgerichtes in dem Beschluss vom 26. 3. 2004 - 5 ME 32/04 -, in dem es ausgeführt hat, dass Ermessensfehler in einem Fall wie dem vorliegenden nicht ersichtlich seien. Ein zu sichernder Rechtsanspruch - auf Neubescheidung oder auf Gewährung von Altersteilzeit - besteht demnach nicht. Auch eine Regelungsanordnung gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kommt nicht in Betracht.
Im Beschluss vom 26. 3. 2004 (Az.: 5 ME 32/04) heißt es:
„Was die Rüge der Ungleichbehandlung angeht, so trifft es zwar zu, dass eine Behörde grundsätzlich auch im Ermessensbereich an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist. Das bedeutet aber ohnehin nur, dass nicht willkürlich Gleiches ungleich behandelt werden darf, nicht dagegen, dass Differenzierungen aus sachlichen Gründen unzulässig wären. Hinzu kommt, dass die Behörde im Ermessensbereich durch den Gleichheitssatz nicht gehindert ist, eine Verwaltungspraxis für die Zukunft zu ändern (vgl. Knack/Henneke, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 40 Rdnr. 56). Wenn Anträgen auf Bewilligung von Altersteilzeit bis Mitte 2003 durchweg entsprochen worden ist, so folgt daraus also noch kein Anspruch auf eine Fortsetzung dieser Verwaltungspraxis. Abgesehen davon, dass die Ermessensausübung (wie auch bisher schon) davon abhängig ist, dass dringende dienstliche Belange nicht entgegen stehen (§ 80 b I Nr. 4 NBG n.F.), dürften Erfordernisse der Unterrichtsversorgung ein sachlicher Grund für eine Änderung einer großzügigen Verwaltungspraxis sein (und zwar wahrscheinlich auch dann, wenn es die Regelung des § 80 b IV NBG n.F. und den Erlass des Kultusministeriums vom 5. 12. 2003 nicht gäbe). Wäre den Erfordernissen der Unterrichtsversorgung bei einer Stattgabe aller zu einem bestimmten Anfangszeitpunkt gestellten Anträge auf Altersteilzeit nicht genügt, so ermöglicht es die Ermessensvorschrift, nur einem Teil der Anträge zu entsprechen. Sicher sind mehrere sachliche Gründe denkbar, nach denen die Behörde die Auswahl der stattzugebenden Anträge treffen könnte. Ein naheliegender Gesichtspunkt ist der vom Niedersächsischen Kultusministerium gewählte Gesichtspunkt der Priorität: Den zuerst gestellten Anträgen wird entsprochen, später gestellte Anträge werden abgelehnt. Insoweit an den Stichtag 31. 7. 2003 anzuknüpfen, lag auch deshalb nahe, weil nach dem den Beamten bekannt gegebenen Merkblatt (SVBl. 2000, 481) der Antrag spätestens 6 Monate vor dem gewünschten Beginn der Altersteilzeit bei der zuständen Bezirksregierung zu stellen war. Wenngleich es gewiss Auswahlprinzipien gibt, die der Einzelfallgerechtigkeit besser entsprechen und dem Antragstellerin eher einleuchten (z. B. ein Abstellen auf den Grad der Unterrichtsversorgung an der Schule, bei der er beschäftigt ist), so erweist sich das Prioritätsprinzip doch nicht als sachwidrig oder willkürlich.
Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität. Der Zeitpunkt des Eingangs des Eintrages bei der Bewilligungsbehörde steht eindeutig fest. Jedes andere Differenzierungskriterium würde zu einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand führen und könnte Quelle von mancherlei Streitigkeiten sein.
Ferner ist nicht zu beanstanden, dass der Erlass vom 5. 12. 2003, der - falls er nicht durch § 80 IV NBG n.F. gerechtfertigt ist - auch als ermessensbindende Regelung für den Landesbereich Wirkung haben könnte, auch diejenige Anträge einbezieht, die nach dem 31. 7. 2003 auf das Anfangsdatum 1. 2. 2004 umgestellt wurden. Denn diese Anträge unterscheiden sich nicht grundlegend von den Anträgen, die erstmals nach dem Stichtag gestellt wurden (alle Antragstellerin wollten der gesetzlichen Regelung, wonach eine Bewilligung von Altersteilzeit ab dem 1.August 2004 nur noch nach Vollendung des 59. Lebensjahres möglich war, entgehen). Dass es nach dem Erlass vom 5. 12. 2003 nicht auf die Motive dafür ankommt, weshalb bis zum 31.Juli 2003 ein Antrag auf Altersteilzeit beginnend ab dem 1. 2. 2004 nicht gestellt wurde, ist ebenfalls nicht sachwidrig. Denn in aller Regel sind die Motive nicht in nachprüfbarer Weise schriftlich niedergelegt. Die nachträgliche Erforschung der wahren Motive ist kaum zuverlässig möglich und wäre jedenfalls mit einem großen Verwaltungsaufwand verbunden.
Der Vertrauensschutzgedanke hindert die Antragsgegnerin ebenfalls nicht an einer Ablehnung des nach dem 31. 7. 2003 gestellten Antrages. Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Unzulässigkeit belastender gesetzlicher Vorschriften mit echter Rückwirkung ist auf die hier vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Das maßgebliche Gesetz (§ 80 b NBG) stellt die Bewilligung von Altersteilzeit auch in der bisherigen Fassung schon in das Ermessen der Behörde und macht dies vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig. Der Antragstellerin musste also sowohl damit rechnen, dass sich an den Voraussetzungen (nämlich dem Nichtentgegenstehen dringender dienstlicher Belange; Erfordernisse der Unterrichtsversorgung) etwas ändern würde, als auch damit, dass in der Ermessensbetätigung aus sachlichen Gründen (wozu z.B. auch fiskalische Erwägungen gehören können) eine andere Praxis Platz greifen würde. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass der Antragstellerin eine rechtliche Position erlangt hätte, auf deren Bestand er hätte vertrauen können. Er konnte nur die unsichere Hoffnung auf eine Fortsetzung der bisherigen großzügigen Bewilligungspraxis hegen. Diese Interesse darf die Antragsgegnerin indessen hinter dem öffentlichen Interesse an einer möglichst ausgeglichenen Unterrichtsversorgung und an der Konsolidierung des Landeshaushalts zurück treten lassen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellerin lässt sich sein Anspruch auch aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht herleiten. Die Fürsorgepflicht unterliegt der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Nur wenn die gesetzliche Regelung zu einer Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern führt, wäre an einen Rückgriff auf die Fürsorgepflicht als allgemeine Anspruchsgrundlage zu denken. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern ist hier aber von dem Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden.
Schließlich macht der Antragstellerin zu Unrecht geltend, er habe nicht zu vertreten, dass er den Antrag erst nach dem 31. 7. 2003 gestellt habe; vielmehr beruhe dies auf dem Fehlen einer rechtzeitigen Information seitens der Behörden und damit auf einem behördlichen Verschulden. Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht überzeugend, weil in dem erwähnten Merkblatt ausdrücklich auf eine sechsmonatige Frist zur Einreichung der Anträge hingewiesen worden ist. Der Antragstellerin handelte also auf eigenes Risiko, wenn er diese Frist nicht beachtete. Auch wenn die Frist in der bisherigen Verwaltungspraxis nicht als Ausschlussfrist behandelt wurde, war das Kultusministerium nicht gehalten, vorher anzukündigen, dass wegen der - vielleicht auch gar nicht vorhersehbaren - ungewöhnlich hohen Anzahl nicht fristgerecht eingereichter Anträge diese sämtlich abgelehnt würden. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass die Ablehnung der nach dem 31. 7. 2003 gestellten Anträge nicht allein wegen der Fristversäumnis, sondern wegen des Erfordernisses der Unterrichtsversorgung erfolgt. Die Fristversäumnis wurde nur als Auswahlmerkmal bei der Entscheidung herangezogen, welchen auf Bewilligung einer Altersteilzeit zum 1. 2. 2004 gestellten Anträgen zu entsprechen war und welchen nicht.“
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 20 III, 13 I Satz 2 GKG.