Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.01.2004, Az.: 6 B 402/04
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 30.01.2004
- Aktenzeichen
- 6 B 402/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 43478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2004:0130.6B402.04.0A
Amtlicher Leitsatz
- 1.
1.Es erscheint zweifelhaft, ob der Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 5. Dezember 2003 von § 80 b Abs. 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der durch Gesetz vom 31. Oktober 2003 (Änderungsgesetz) erhaltenen Fassung gedeckt ist.
- 2.
2.
Nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes besteht nach § 80b Abs. 1 Satz1 NBG jedenfalls kein intendiertes Ermessen mehr.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr zum 1. Februar 2004 Altersteilzeit zu bewilligen.
Die am ......November 1947 geborene Antragstellerin steht als Lehrerin im Beamtenverhältnis zum Land Niedersachsen und ist an der Orientierungsstufe ................. mit 27 Unterrichtsstunden/Woche eingesetzt. Die Unterrichtsversorgung an der Schule zum 1. Februar 2004 würde bei Einbeziehung des von der Antragstellerin geleisteten Unterrichts 95,4 vom Hundert und bei Bewilligung von Altersteilzeit 92,3 vom Hundert betragen, wobei aus der Sicht des schulfachlichen Dezernenten ein Ausgleich ausgeschlossen ist (Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2004).
Die Antragstellerin hat zunächst unter dem 6. März 2003 den Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit zum 1. August 2004 nach § 80 b des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - in der seinerzeit maßgeblichen Fassung - im Folgenden: NBG a.F. - gestellt. In dem zu § 80 b NBG a.F. ergangenen Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Inneren vom 14. September 2000 (Nds. MBl. S. 600) heißt es in Ziffer 6. unter anderem, Einzelheiten zu den Voraussetzungen und den Auswirkungen der Altersteilzeit seien einem besonderen Merkblatt für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis zu entnehmen. In Ziffer 1.4 dieses Merkblattes heißt es wiederum, im Interesse der Personalplanung seien Anträge auf Altersteilzeit spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der zuständigen Bezirksregierung zuzuleiten.
Unter dem 1. September 2003 änderte die Antragstellerin ihren Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit dahingehend, dass sie sie bereits zum 1. Februar 2004 beantragte (im Folgenden: Antrag). Die Antragsänderung geschah vor dem Hintergrund, dass sich durch das im September 2003 als Entwurf in den Landtag eingebrachte "Gesetz zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und des Ministergesetzes" eine für die Antragstellerin nachteilige Veränderung des § 80 b NBG a.F. abzeichnete. Mit Gesetz vom 31. Oktober 2003 - (Nds. GVBl., S. 372) - (im Folgenden: Änderungsgesetz) erfolgte dann mit Wirkung zum 8. November 2003 (Art. 8 Satz 1 Änderungsgesetz) eine Änderung des § 80 b NBG unter anderem dahingehend, dass bei Beamten im Schuldienst Altersteilzeit ab dem 1. August 2004 erst nach Vollendung des 59. Lebensjahres, jedoch zum 1. Februar 2004 noch bis zur Vollendung des 56. Lebensjahres bewilligt werden kann. § 8 a der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen - Nds. ArbZVO-Lehr - wurde durch Art. 5 des Änderungsgesetzes entsprechend angepasst. Zuvor ermöglichte § 8 a Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz Nds. ArbZVO-Lehr die Bewilligung von Altersteilzeit zum 1. August 2004 auch für Lehrkräfte, die das 56. Lebensjahr vollendet hatten.
Die Antragsgegnerin beabsichtigt, den Antrag abzulehnen, wobei der Schulbezirkspersonalrat dem auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 Nr. 17 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes - NPersVG - vom 22. Januar 1998 (Nds.GVBl. S. 19) geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2002 (Nds.GVBl. S. 312)) widersprochen hat, so dass nunmehr durch die Antragsgegnerin die Einigungsstelle beim Niedersächsischen Kultusministerium angerufen worden ist; die Entscheidung steht noch aus.
Die Antragsgegnerin beabsichtigt, ihre Ablehnung auf den Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums (Ministerium) vom 5. Dezember 2003 zu stützen. Mit ihm ordnete es an, dass Lehrkräfte im Beamtenverhältnis, deren Anträge auf Altersteilzeit zum 1. Februar 2004 erst nach dem 31. Juli 2003 bei den Bezirksregierungen eingegangen seien, nach § 80 b Abs. 4 NBG von der Altersteilzeit zu diesem Termin ausgenommen würden. Dies würde auch für Lehrkräfte gelten, die ursprünglich Altersteilzeit zum 1. August 2004 beantragt und diesen Antrag nach dem 31. Juli 2003 in einen Altersteilzeitantrag zum 1. Februar 2004 abgeändert hätten. Ferner ist dort ausgeführt, dass die Entscheidung zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung ergehe, weil angesichts der unerwartet großen Zahl von Lehrkräften, deren Anträge auf Altersteilzeit zum 1. Februar 2004 erst nach dem 31. Juli 2003 und damit nach Ablauf der Antragsfrist bei den Bezirksregierungen eingegangen seien, sich im Falle der Bewilligung dieser Altersteilzeitanträge nicht mehr hinnehmbare Einbußen in der Unterrichtsversorgung ergeben würden. Diese Einbußen könnten aufgrund der finanziellen Lage des Landes nicht mehr ausgeglichen werden, da Haushaltsmittel für entsprechende Ersatzeinstellungen nicht zur Verfügung stünden. Es werde gebeten, die entsprechenden Anträge der Lehrkräfte unter Hinweis auf die vom Kultusministerium getroffene Regelung zu bescheiden.
Der vom Schulhauptpersonalrat beim Niedersächsischen Kultusministerium gestellte Antrag, dem Ministerium im Wege einstweiliger Verfügung aufzugeben, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten, wurde abgelehnt (VG Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen -, Beschluss vom 16. Januar 2004 - 17 B 6790/03 -).
Mit ihrem am 26. Januar 2004 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr mit Wirkung vom 1. Februar 2004 Altersteilzeit zu bewilligen. Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, ein Anordnungsanspruch sei gegeben. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf den Ablauf der Antragsfrist - sechs Monate vor Beginn der Maßnahme - sei aufgrund bisher gehandhabter Praxis rechtswidrig. Seitens des Kultusministeriums, in dessen Weisungsabhängigkeit auch die Antragsgegnerin stehe, sei der Rechtscharakter der sechsmonatigen Frist vor Beginn der Altersteilzeit als Ausschlussfrist stets verneint worden. Dem habe auch die Verwaltungspraxis der Bezirksregierungen in den letzten Jahren entsprochen. Der Umstand, dass sie - die Antragstellerin - die sechsmonatige Antragsfrist nicht eingehalten habe, rechtfertige keine generelle Ablehnung der Altersteilzeit. Wie sich aus dem Merkblatt im Schulverwaltungsblatt ergebe, diene die Antragsfrist der Personalplanung. Belange der Personalplanung könnten aber nicht berührt sein, wenn ein Antrag am 31. Juli 2003 oder unmittelbar nach den Sommerferien, in denen keine Personalplanung stattfinde, wie eben am 1. September 2003, gestellt werde. Sie habe in diesem Sinne personalplanungsunschädlich ihren Antrag auf Altersteilzeit gestellt. Darüber hinaus sei die Erlassregelung nicht durch § 80 b Abs. 4 NBG gedeckt. Nach dieser Regelung könne die oberste Dienstbehörde einzelne Beamtengruppen von der Altersteilzeit ausnehmen. Dies sei im funktionellen Sinne zu verstehen, nicht jedoch bezüglich einer Gruppe, die sich nur durch den Zeitpunkt einer - vermeintlich - verspäteten Antragstellung definieren lasse. Dies sei nämlich nicht funktional bestimmt. Ein Anordnungsgrund sei auch gegeben. Ihr sei es aufgrund des kurzfristig bevorstehenden Termins des Altersteilzeitbeginns nicht zuzumuten, den Bescheid der Antragsgegnerin noch abzuwarten. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei sie nicht mehr in der Lage, ab dem 1. Februar 2004 in die beantragte Altersteilzeit zu gehen. Auch wenn die einstweilige Anordnung grundsätzlich nicht zur Vorwegnahme der Hauptsache führen dürfe, gelte dieser Grundsatz im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes dann nicht, wenn ohne die Vorwegnahme der Hauptsache effektiver Rechtsschutz für den jeweiligen Antragsteller nicht möglich wäre und zusätzlich - wie vorliegend - ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spreche. Sie beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr aufgrund ihres Antrags vom 1. September 2003 mit Wirkung vom 1. Februar 2004 Altersteilzeit zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie entgegnet im Wesentlichen, ein Anordnungsanspruch bestehe deshalb nicht, weil die Antragstellerin die sechsmonatige Antragsfrist für eine rechtzeitige Beantragung nicht eingehalten habe und sie somit unter die mit Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 5. Dezember 2003 getroffene Regelung falle. Die beabsichtigte Versagung sei auch rechtmäßig. Bereits das am 1. Mai 2000 in Kraft getretene Gesetz über die Altersteilzeit im Dienstrecht habe mit der Regelung des § 80 b Abs. 4 NBG ein Steuerungselement vorgesehen, mit dem zur Sicherstellung der sachgerechten Aufgabenwahrung in Verwaltungsbereichen - und damit auch im Schulbereich - die Inanspruchnahme von Altersteilzeit habe eingeschränkt werden können. Die Landesregierung habe schon seinerzeit die Möglichkeit gehabt, einzelne Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen von der Altersteilzeit auszunehmen. Für die entsprechende Ausschlussregelung nach § 80 b Abs. 4 NBG a.F. sei grundsätzlich die Landesregierung zuständig gewesen, nach § 80 b Abs. 4 in der neuen Fassung sei nunmehr die Zuständigkeit des Kultusministeriums dafür gegeben, einzelne Beamtengruppen des Schuldienstes von der Altersteilzeit auszunehmen. Mit der Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 80 b Abs. 4 NBG auf den Schuldienst werde der veränderten Zielsetzung für Altersteilzeit Rechnung getragen. Da in anderen Bereichen Altersteilzeit nur bewilligt werden dürfe, wenn sie zum Abbau eines Personalüberhangs beitrage, bedürfe es dort keines zusätzlichen regulierenden Instruments. Der neu gefasste § 80 Abs. 4 NBG werde - anders als die Antragstellerin annehme - allerdings nicht als Ablehnungsgrund für den Antrag angeführt; vielmehr werde die im vorliegenden Fall beabsichtigte Maßnahme auf diese gesetzliche Vorschrift gestützt. Dabei werde die sich aus dem Merkblatt über die Altersteilzeit ergebene Antragsfrist nicht als Ausschlussfrist behandelt, sondern als Kriterium angesehen, die wegen unerwartet hoher Antragszahlen von der Altersteilzeit zum 1. Februar 2004 auszunehmende Gruppe von Lehrkräften zu bestimmen. Für die beabsichtigte Verwendung dieses Abgrenzungskriteriums sei nicht die Rechtsqualität der Antragsfrist entscheidend, sondern der Umstand, dass nach Ablauf dieser Antragsfrist, also dem 31. Juli 2003, eine unerwartete hohe Zahl von Anträgen auf Altersteilzeit zum 1. Februar 2004 bei den zuständigen Bezirksregierungen eingegangen sei und sich im Fall der Bewilligung nicht mehr hinnehmbare Einbußen in der Unterrichtsversorgung ergeben würden. Zur Abdeckung des damit verbundenen Ausfalls an Unterrichtsstunden würden wegen der Haushaltslage weder entsprechende Ersatzeinstellungen noch anderweitige Kompensationsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Maßnahme sei daher im Interesse der Unterrichtsversorgung erforderlich. Die Festlegung der Gruppe von Lehrkräften, die von der Altersteilzeit zum 1. Februar 2004 ausgenommen werden solle, sei auch von § 80 b Abs. 4 NBG gedeckt. In der Gesetzesbegründung zu § 80 b Abs. 4 NBG a.F. heiße es insoweit wörtlich, die Beamtengruppen bestimmten sich nicht nach Besoldung- oder Laufbahngruppen. Sie könnten vielmehr nach unterschiedlichen Kriterien festgelegt werden. In unmittelbarem Anschluss an diese Feststellungen finde sich der Hinweis auf die Situation, dass aufgrund unerwartet hoher Antragszahlen nicht ausreichend Haushaltsmittel für die dringend notwendige Einstellung von Lehrkräften bereit stünden. Schon daraus ergebe sich, dass bei der Bestimmung einer von der Altersteilzeit auszunehmenden Beamtengruppe durchaus auch auf die nach einem bestimmten Termin eingehenden Altersteilzeitanträge abgestellt werden könne. Dies werde durch den letzten Absatz der Begründung zum Änderungsgesetz nochmals bestätigt. Dort heiße es, sofern sich aufgrund unerwartet hoher Antragszahlen eine nicht
hinnehmbare Verschlechterung der Unterrichtsversorgung abzeichnen sollte, biete § 80 Abs. 4 NBG nach wie vor die Möglichkeit, die Inanspruchnahme von Altersteilzeit für einzelne Beamtengruppen im Schuldienst zu steuern. Nach den Erhebungen des Niedersächsischen Kultusministeriums seien bei den Bezirksregierungen nach dem 31. Juli 2003 bis Ende Oktober 2003 insgesamt 364 Anträge von Lehrkräften auf Altersteilzeit zum 1. Februar 2004 eingegangen. Bei einer Bewilligung würden der Unterrichtsversorgung erhebliche Unterrichtsstunden entzogen. habe sie - die Antragsgegnerin - nach Ergehen des Erlasses nicht mehr. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin die Altersgrenze für die Altersteilzeit zum 1. Februar 2004 erfülle, sei die beabsichtigte Ablehnung des Antrags aus Gründen der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unumgänglich. Einen ablehnenden Bescheid habe die Antragstellerin bislang nicht erhalten, weil der Schulbezirkspersonalrat der beabsichtigten Maßnahme nicht zugestimmt habe und inzwischen die Einigungsstelle angerufen worden sei. Die Anrufung der Einigungsstelle sei fristwahrend erfolgt. Eine Begründung unter Beifügung der dafür erforderlichen Unterlagen solle in allen Fällen im Laufe dieser Woche erfolgen. Nach Auskunft der Einigungsstelle werde diese im Februar Sondersitzungen zum Thema Altersteilzeit abhalten. Ein Bescheid an die Antragsteller werde erst nach Abschluss des Einigungsverfahrens ergehen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakte verwiesen; ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Voraussetzung für den Erlass der begehrten Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987)) in Verbindung mit §§ 935, 936, 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - (in der Fassung vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2166)), dass die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung (der Anordnungsgrund) und das gefährdete Recht (der Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus darf im Wege einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage 2003, § 123 Rn. 13 f.).
Das Gericht bejaht angesichts des nahenden Termins 1. Februar 2004 das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und lässt offen, ob der Antragstellerin tatsächlich unzumutbare Nachteile drohen, die eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigten; jedenfalls ist kein Anordnungsanspruch gegeben.
Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit zu, wobei für die Beurteilung § 80 b des Niedersächsischen Beamtengesetze in der durch Art. 2 Nr. 4 des Änderungsgesetzes erhaltenen Fassung maßgeblich ist, weil Art. 8 des Änderungsgesetzes diese Regelung nicht davon ausgenommen hat, dass sie am Tag nach der am 7. November 2003 erfolgten Verkündung des Änderungsgesetzes in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für die ArbZVO-Lehr.
a)
Die Kammer verschließt sich nicht den von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken an der Rechtmäßigkeit der mit Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 5. Dezember 2003 getroffenen Anordnung. Ob sie sich im Rahmen des § 80 b Abs. 4 NBG bewegt, erscheint zweifelhaft. Zwar schließt Art. 80 b Abs. 4 NBG die Befugnis des Ministeriums ein, bei unerwartet hohen Antragszahlen und einer sich damit abzeichnenden Verschlechterung der Unterrichtsversorgung einzelne Beamtengruppen von der Altersteilzeitregelung auszunehmen, solange dieser Zustand andauert (LT-Drucksache 15/389, S. 10). Ob das Ministerium die "einzelnen Beamtengruppen" hingegen zulässigerweise nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bestimmen kann, erscheint jedoch zumindest in der vorliegenden, durch die Umstellung auf das Änderungsgesetz geprägten Bewilligungssituation deshalb zweifelhaft, weil das Änderungsgesetz hinsichtlich des Lebensalters gerade keine Änderung der Rechtslage herbeigeführt hat, soweit es - wie vorliegend der Fall - Anträge auf Bewilligung von Altersteilzeit zum 1. Februar 2004 betrifft. Der Gesetzgeber hat die Heraufsetzung der Altersgrenze auf das vollendete 59. Lebensjahr vielmehr erst zum 1. August 2004 für notwendig erachtet und dies in der Erwägung, dass "die mit der Altersteilzeit verbundenen Stundenverluste zu nicht hinnehmbaren Auswirkungen auf die Unterrichtsversorgung führen würden, wenn Lehrkräften auch noch nach dem 1. Februar 2004 Altersteilzeit nach der bisher und für die anderen Bereiche auch zukünftig vorgesehenen Altersgrenze ... bewilligt werden könnte" (LT-Drucksache 15/389, S. 9). Ob angesichts dieser gesetzgeberischen Wertung, die mit der Bewilligung von Altersteilzeit zum 1. Februar 2004 für 56 Jahre alte Lehrkräfte verbundenen Belastungen für die Unterrichtsversorgung grundsätzlich noch in Kauf zu nehmen, § 80 b Abs. 4 NBG die Exekutive gleichwohl dazu ermächtigen sollte, darauf mit einer grundsätzlichen Anordnung der vorliegenden Art zu reagieren, erscheint umso zweifelhafter, als die zur Bestimmung der Beamtengruppe herangezogene Antragsfrist lediglich in einer Verwaltungsvorschrift festgelegt worden ist. Das Gericht braucht diesen Bedenken allerdings nicht weiter nachzugehen, weil der Antragstellerin selbst bei einer rechtswidrigen und deshalb unbeachtlichen Anordnung nach § 80 b Abs. 4 NBG kein Anspruch darauf zustünde, von der Antragsgegnerin Altersteilzeit zum 1. Februar 2004 bewilligt zu bekommen.
b)
Selbst wenn das Gericht trotz der zumindest gesetzesredaktionell nicht eindeutigen Fassung des § 80 b Abs. 1 S. 4 NBG davon ausgeht, dass Abs. 1 S. 1, Nummer 3 keine Anwendung findet und somit nicht bereits ein fehlender Personalüberhang der Bewilligung entgegenstünde und zugunsten der Antragstellerin angenommen wird, dass trotz der Feststellung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2004 zur Unterrichtsversorgung der Schule einer Bewilligung nicht schon dringende dienstliche Belange nach § 80 Abs. 1 S. 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 NBG) entgegenstehen, ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, der Antragstellerin Altersteilzeit zu bewilligen. § 80 Abs. 1 S. 4 in Verbindung mit Satz 1 NBG stellt es auch nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes weiterhin in ihr Ermessen, ihren Beamten Altersteilzeit zu bewilligen.
c)
Es sind keine Rechtsgründe dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen im Sinne einer Bewilligung auszuüben hätte. § 80 b Abs. 1 NBG ist nicht zu entnehmen, dass dies im Sinne des intendierten Ermessens regelmäßig zu erfolgen hätte; ungeachtet dessen liegt auch kein Fall der Ermessensreduzierung vor.
aa)
Anders als in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes maßgeblichen Fassung ist § 80 b Abs. 1 NBG in der jetzt maßgeblichen Fassung kein intendiertes Ermessen mehr dahingehend zu entnehmen, dass beim Vorliegen der dortigen Tatbestandsvoraussetzungen im Regelfall eine Bewilligung zu erfolgen hätte (zur Rechtslage nach § 80 b NBG alter Fassung: G. C. Burmeister, Nds.VBl. 2003, S. 7 (11 f.)). Durch das Änderungsgesetz hat § 80 b Abs. 1 NBG eine ersichtlich andere Zielsetzung als zuvor erfahren, die allein zu ihrer Verlängerung bis Ende 2009 geführt hat (vgl. LT-Drucksache 15/389, S. 5). Während mit der Bewilligung von Altersteilzeit nach dem gesetzgeberischen Willen bislang - wenn nicht ausschließlich, so doch primär - das Ziel verfolgt wurde, im Interesse der Arbeitnehmer einen arbeitsmarktpolitischen Beitrag zu leisten (vgl. Nds. Landtag, Stenographische Berichte, 14. Wahlperiode, 46. Plenarsitzung, S. 4365, 4369 f.), dient sie "künftig ausschließlich dem Abbau von Personalüberhängen" (LT-Drucksache 15/389, S. 11). Die neue Zielsetzung findet positivrechtlich vor allem dadurch Niederschlag, dass die Bewilligung von Altersteilzeit nunmehr ausdrücklich nur noch dann erfolgen kann, wenn sie zum Abbau eines Personalüberhangs beiträgt (§ 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 NBG). Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der CDU- und FDP-Fraktion (LT-Drucksache 15/389, S. 9) kann damit in Bereichen, in denen eine Wiederbesetzung frei werdender Stellen oder Stellenanteile aus Personalüberhängen nicht möglich ist, "praktisch keine Altersteilzeit mehr bewilligt werden". Mit der grundsätzlichen Neuausrichtung der Altersteilzeit als Instrument, das ausschließlich dem Abbau von Personalüberhängen dient, wäre unvereinbar, weiterhin von einem intendierten Ermessen zugunsten einer Bewilligung auszugehen. Sie liefe der eindeutigen gesetzgeberischen Zielsetzung ersichtlich zuwider.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass jedenfalls nach der Begründung zum Entwurf des Änderungsgesetzes bei Beamten im Schuldienst die Bewilligung von Altersteilzeit auch dann erfolgen kann, wenn mit ihr kein Abbau von Personalüberhängen verbunden ist. § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 NBG (n.F.) soll ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf bei Lehrern nur deshalb nicht aufgenommen worden sein, weil im Schulbereich zum Zwecke der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung ein Personalabbau ohnehin nicht in Betracht kommt (vgl. LT-Drucksache 15/389, S. 5). Auch vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, von einer anderen gesetzgeberischen Wertung zumindest bei Beamten im Schuldienst auszugehen und bei ihnen - weiterhin - ein intendiertes Ermessen anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als der Änderungsgesetzgeber gerade bei jener Beamtengruppe den Beginn der Altersgrenze grundsätzlich (ab 1. August 2004) auf die Vollendung des 59. Lebensjahres heraufgesetzt (§ 80 b Abs. 1 S. 4 Nr. 2 NBG) und erst darin eine wesentliche Voraussetzung dafür gesehen hat, "dass auch Lehrkräften bis einschließlich 2009 die Möglichkeit einer altersabhängigen Teilzeitbeschäftigung eröffnet werden kann" (LT-Drucksache 15/389, S. 9).
bb)
Besondere Umstände, die trotz der ersichtlich geänderten Zweckrichtung der niedersächsischen Altersteilzeitregelung und der darauf ausstrahlenden Ermessensausübung (vgl. § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - NVwVfG - (vom 3. Dezember 1976 (Nds.GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 1997 (Nds.GVBl. S. 489)) in Verbindung mit § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)) eine Bewilligung der Altersteilzeit als allein rechtmäßige Entscheidung der Antragsgegnerin erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Eine solche Ermessensreduzierung leitet sich insbesondere nicht daraus ab, dass die Antragstellerin auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung (am 6. März 2003) bestehenden Rechtslage ihre Altersteilzeit zum 1. August 2004, nicht aber bereits zum 1. Februar 2004 beantragt hat und ihre wegen des anstehenden Änderungsgesetzes im September 2003 erfolgten Antragsänderung nunmehr dem Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 5. Dezember 2003 unterfällt, dessen Unwirksamkeit durchaus zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden mag. Die Antragsgegnerin wäre dann zwar gehalten, in eine Ermessensausübung einzutreten, woran sie sich gegenwärtig noch gehindert sieht. Aber sie wäre zur Bewilligung nicht verpflichtet. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin auf den Fortbestand des § 80 Abs. 1 NBG a.F. vertraut hat, führt zu keiner Ermessensreduzierung, denn ein Beamter kann grundsätzlich nicht auf den Fortbestand einer für ihn günstigen gesetzlichen Regelung vertrauen. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes gebietet vorliegend keine andere rechtliche Bewertung, weil das Interesse des Landesgesetzgebers, die bisherige Altersteilzeitregelung wegen der auch durch den Altersteilzeitzuschlag verbundenen Kosten angesichts der Landeshaushaltslage möglichst zeitnah zu einem Instrument der Haushaltssanierung umzugestalten, gegenüber dem Interesse des Beamten überwiegt, nur noch teilzeitig Dienst verrichten zu wollen (vgl. BVerfGE 71, 255 [BVerfG 10.12.1985 - 2 BvL 18/83] (272 ff.)). Dies gilt umso mehr, als der Antragstellerin nicht verwehrt ist, auf sonstiger Rechtsgrundlage eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Stundenreduzierung anzustreben, um sich dadurch sowohl beruflich zu entlasten als auch ihre familiären Wünsche zu verwirklichen.
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