Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 19.07.2004, Az.: 1 A 327/02

Asyl; Asylanerkennung; Clan-Chef; Familienoberhaupt; Frau; Jemen; politisches Asyl; Tötungsabsicht; Verfolgung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
19.07.2004
Aktenzeichen
1 A 327/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50842
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt ihre Anerkennung als Asylberechtigte und Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise gemäß § 53 AuslG.

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Die am ... in .../Jemen geborene Klägerin ist jemenitische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und moslemisch-sunnitischen Glaubens. Sie ist verheiratet mit dem irakischen Staatsangehörigen ..., der aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Dezember 2001 in Deutschland Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG genießt. Die Klägerin reiste nach ihren Angaben am 27. April 2002 auf dem Luftweg mit einem gültigen jemenitischen Reisepass und einem bis zum 26. Mai 2002 gültigen Touristen-Visum nach Deutschland zu ihrem Ehemann ein. Am 4. Juni 2002 stellte sie einen Asylantrag, den sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 13. Juni 2002 im Wesentlichen wie folgt begründete: Sie habe im Jemen das Abitur gemacht und 1999 an der Universität in Sanaa, an der sie seit 1994 studiert habe, im Fach Erziehungswissenschaften ein Diplom erworben. Erwerbstätig sei sie im Anschluss hieran nicht gewesen, sondern sie habe sich nur engagiert um Erfahrungen zu machen, so z. B. an einer Privatschule. Sie habe ihren Ehemann am 31. Juli 1999 in Sanaa im Jemen geheiratet, ohne dass ihre Familie zunächst Kenntnis hiervon gehabt habe. Die offizielle Heiratsurkunde datiere vom 25. August 2001. Sie habe ihren Mann im letzten Jahr an der Universität an einer Schule in Sanaa, an der sie im Fach Praktische Didaktik Übungen durchgeführt habe, kennen gelernt. Ihr Mann habe an dieser Schule Unterricht in Naturwissenschaften erteilt. Er habe bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten, was dieser aber zunächst abgelehnt habe, weil er Iraker sei. Ihre Familie habe dann von ihm verlangt, in den Irak zurückzukehren und dort eine materielle Zukunft zu sichern, damit sie später nachfolgen könne. In Deutschland habe sie einen Asylantrag gestellt, nachdem sie erfahren habe, dass sie sich nach Ablauf des Touristen-Visums hier nicht weiter legal aufhalten könne. Sie könne aber nicht mehr in den Jemen zurückkehren. Ihr Onkel väterlicherseits sei der Führer ihres Stammes. Sie habe den Sohn dieses Onkels heiraten sollen, was sie aber abgelehnt habe, weil dieser viel älter und bereits verheiratet sei und seine Frau sehr schlecht behandle. Sie selbst werde von Kindes Beinen an als eine Person angesehen, die den strengen Regeln der Stammesfamilie nicht folge. Ihre Eltern hätten sie aber freier erzogen und ihr eine Schul- und Universitätsausbildung ermöglicht. Ihre Familienangehörigen hätten inzwischen auch erfahren, dass ihr Ehemann kein Moslem, sondern Christ sei. Dies habe sie selbst auch erst kurz vor der Heirat in der Moschee erfahren. Der Imam, der sie getraut habe, habe dies hingegen nicht gewusst. Ihr Onkel wolle sie wegen der nicht genehmigten Heirat eines christlichen Irakers töten, weil sie aus seiner Sicht die Familienehre verletzt habe. Sie befürchte, im Fall einer Rückkehr in den Jemen gleich am Flughafen in Sanaa umgebracht zu werden, weil der älteste Sohn ihres Onkels dort als Offizier arbeite.

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Mit Bescheid vom 27. November 2002 - als Übergabeeinschreiben zur Post gegeben am 29. November 2002 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht gegeben sind. Zugleich forderte es sie zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung in den Jemen an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die Klägerin mache keine staatliche Verfolgung geltend. Ihr Vortrag, sie habe in Sanaa ohne Einverständnis ihrer Familie einen Iraker christlichen Glaubens geheiratet, sei angesichts des hierzu widersprechenden Vortrages ihres angeblichen Ehemannes in dessen Asylverfahren unglaubhaft.

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Daraufhin hat die Klägerin am 16. Dezember 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Ihr Vortrag sei richtig. Sie sei seit dem 25. August 2000 tatsächlich mit Herrn ... verheiratet. Die Verfolgungsgeschichte ihres Ehemannes, die dieser bei seiner Anhörung in seinem Asylverfahren vorgetragen habe, sei zum Teil erfunden gewesen. Im September 2000 sei er in den Irak zurückgekehrt. Anschließend sei er im Oktober 2001 nach Deutschland eingereist. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt habe sie fälschlicherweise behauptet, bereits 1999 geheiratet zu haben, weil ihr Ehemann sie aus Angst vor offenbaren Widersprüchen zwischen ihrem und seinem Vorbringen angewiesen habe anzugeben, bereits am 31. Juli 1999 in der Großen Moschee in Sanaa geheiratet zu haben. Sie habe ihrem Ehemann gehorcht. Wegen der ungenehmigten Ehe mit einem irakischen Christen habe ihr Onkel, der innerhalb ihrer Familie das Oberhaupt sei und der zunächst nichts von der Heirat gewusst habe, gegen sie Todesdrohungen ausgestoßen. An diesen Todesdrohungen halte er auch heute noch fest. Er sei bis 1990 im Süden des Jemen Mitglied der Arbeitgewerkschaft und Mitbegründer der Sozialistischen Partei gewesen. Wegen eines Überfalls auf ein Dorf sei er vom Norden zunächst verurteilt, später aber amnestiert worden. Er wolle auch heute noch, dass sie seinen Sohn heirate. Er sei der Ansicht, ihr Ehemann sei kein richtiger Moslem, sondern innerlich immer noch Christ. Die eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. Mai 2004 über diesen sei einseitig und nicht zutreffend, da Informanten des Auswärtigen Amtes möglicherweise Personen aus dem Einflussbereich ihres Onkel gewesen seien. Er sei Alkoholiker, wodurch sein Verhalten sehr unkontrolliert sein könne. Ihr Vater sei sehr vermögend und versuche, ihren Onkel mit Geschenken zu beruhigen. Richtig sei, dass es früher noch einen Clan-Chef im Heimatort der ... in ... gegeben habe; dieser Mann sei jedoch inzwischen verstorben. Die Söhne dieses verstorbenen Clan-Chefs könnten sie jedoch nicht vor ihrem Onkel beschützen. Sie sei von ihrem Vater im Kindesalter wegen einer Krankheit aus gesundheitlichen Gründen nach Indien gebracht worden, wo sie - wenn auch nicht durchgehend - fast ihre gesamte Kindheit verbracht habe und wo sie u.a. von Privatlehrern unterrichtet worden sei. Sie beherrsche auch die Hindu-Sprache. Aufgrund dieser Lebenserfahrungen in Freiheit und wegen ihrer hohen Bildung habe sie bei weiten Teilen des Clans einen schlechten Ruf. Es habe bei Clan-Mitgliedern schon früher Ideen gegeben, sie im Heimatort einzusperren und ihr das Leben in Sanaa zu verbieten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, vorliegen,

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hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

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Der Einzelrichter hat Beweis erhoben zum einen durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes und zum anderen durch Vernehmung der Schwester der Klägerin, Frau W. A.-G. - die sich zurzeit in Deutschland aufhält -, sowie des Ehemannes der Klägerin als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. Mai 2004 sowie die Protokollniederschrift vom 19. Juli 2004 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist bereits mit dem Hauptantrag begründet.

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1. Die Klägerin hat Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG.

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Die Gewährung von Asyl wegen politischer Verfolgung setzt grundsätzlich staatliche Verfolgung voraus. An einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung durch staatliche Stellen oder Behörden des Heimatlandes der Klägerin fehlt es hier zwar. Verfolgungsmaßnahmen Dritter - wie sie hier von der Klägerin geltend gemacht werden - begründen kein Asylrecht, wenn sie nicht dem Staat zurechenbar sind. Für die Zurechenbarkeit als mittelbare staatliche Verfolgung ist allerdings keine staatliche Handlung notwendig. „Private Handlungen“ reichen aus, wenn der Staat hierzu ermuntert oder den erforderlichen Schutz versagt. Es müssen ein innerstaatliches Schutzsystem sowie Mechanismen zur Ermittlung strafrechtlicher Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen sonstigen ernsthaft nicht gerechtfertigten Schaden darstellen, vorhanden sein. Bieter der Staat wirksamen Schutz, gilt die Furcht davor, Verfolgung oder einen sonstigen, ernsthaft nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden, als unbegründet. Die eine Zurechenbarkeit begründende Schutzunwilligkeit des Staates besteht nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht gewährleistet worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre. Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz leistet. Ein über die Gebietsgewalt verfügender Staat, der Übergriffe Privater gegen eine bestimmte Personengruppe bewusst geschehen lässt, ist schutzunwillig, ohne dass es auf die Motive und Überlegungen, die den Staat veranlassen, einem Teil seiner Staatsbürger den erforderlichen Schutz vorzuenthalten, ankommt. Setzt ein Staat die ihm aufgrund seiner Gebietsgewalt an sich zur Verfügung stehenden Machtmittel nicht ein, weil er wegen der bestehenden innenpolitischen Machtstrukturen auf bestimmte gesellschaftliche oder politische Gruppen Rücksicht nehmen muss oder will, ist eine Verfolgung durch private Dritte dem Staat zuzurechnen (vgl. hierzu im Einzelnen Hailbronner, Ausländerrrecht, Kommentar, Stand: Mai 2003, Art. 16 a GG Rdnr. 90 ff. und Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Oktober 2003 Rdnr. 47 ff., jeweils m. w. N.).

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Nach diesen Grundsätzen besteht im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Fall der Klägerin eine Gefährdungslage aufgrund der Drohungen ihres Onkels (dazu a), die dem jemenitischen Staat auch zuzurechnen und daher asylerheblich ist (dazu b).

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a) Der Klägerin droht im Fall der Rückkehr in ihr Heimatland die Tötung durch ihren Onkel; diese Gefährdungslage hätte ihr auch gedroht, wenn sie im Yemen geblieben wäre.

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Dies steht nach Überzeugung des Einzelrichters aufgrund der glaubhaften Einlassung der Klägerin fest; die Richtigkeit ihres Vortrages ist des Weiteren durch die Beweisaufnahme im Wesentlichen bestätigt worden. Das Auswärtige Amt hat in seiner Auskunft vom 11. Mai 2004 die Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde der Klägerin bestätigt. Es hat des Weiteren bestätigt, dass der Onkel der Klägerin - sowie auch andere Mitglieder des Clans - mit ihrer Eheschließung mit ihrem jetzigen Ehemann wegen dessen „Charakter“ nicht einverstanden war. Auch ist hiernach die Familie um den Vater der Klägerin innerhalb des Stammes wegen ihrer angeblich zu liberalen Haltung nicht sehr wohlgelitten. Das Auswärtige Amt hat aber in Abrede gestellt, dass ihr Onkel sie zur Tötung freigegeben oder aus der Familie ausgestoßen hat. Beides könne er bereits deshalb nicht, weil er nicht Clan-Chef sei. Er habe auch keine weiteren Drohungen gegen die Klägerin ausgesprochen.

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Diese letztere Einschätzung des Auswärtigen Amtes wird aber durch die Aussage der als Zeugin vernommenen Schwester der Klägerin erfolgreich erschüttert. Diese hat in ihrer Vernehmung in glaubhafter Weise bekundet, dass ihr Onkel im Gegensatz zu ihren Eltern mit der Eheschließung ihrer Schwester, der Klägerin, mit ihrem jetzigen Ehemann nicht einverstanden gewesen sei. Sie hätten die Heirat deshalb auch zunächst verheimlicht. Ihr Onkel habe hiervon erst erfahren, als die Klägerin bereits aus dem Jemen ausgereist sei. Ihr Vater habe ihr berichtet, dass ihr Onkel angekündigt habe, die Klägerin im Fall einer Rückkehr in den Jemen deswegen zu töten. Diese Absicht habe er auch heute noch. Denn als er vor rund zwei Monaten bei ihnen zu Besuch gewesen sei, habe er ihrem Vater gegenüber erneut angekündigt, an der Klägerin Rache nehmen zu wollen. Ihr Onkel sei der Anführer ihrer Familie und habe als solcher und wegen der Tradition auch Einfluss auf die Klägerin; nach der Tradition habe ein Bruder auch Einfluss auf die Töchter eines anderen Bruders, wenn er selbst - wie ihr Onkel - keine Töchter habe. Auch der Ehemann der Klägerin hat in seiner Vernehmung glaubwürdig ausgesagt, dass er den Onkel der Klägerin zwar ein paar Mal gesehen habe, dieser sich aber geweigert habe, mit ihm zu sprechen.

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Gegenüber dieser Einschätzung der Gefährdungslage der Klägerin als glaubhaft treten die Zweifel, die sich hinsichtlich des von ihrem Ehemann vorgetragenen Verfolgungsschicksals, das dieser in den Jahren 2000 und 2001 in seinem Heimatland Irak erlitten haben will, und hinsichtlich des tatsächlichen Datums ihrer Eheschließung ergeben, zurück und greifen im Ergebnis nicht durch. Im Verhandlungstermin war das Jahr der Eheschließung (2000 oder 2001) nicht mit letzter Sicherheit aufzuklären. Dieser Umstand führt im Ergebnis nicht dazu, dass das übrige Vorbringen der Klägerin bereits „dem Grunde nach“ als unglaubhaft angesehen werden konnte. Gleiches gilt auch für den Widerspruch des Vortrages des Ehemannes der Klägerin hinsichtlich der Frage, ob er sich in der Zeit nach seiner Eheschließung noch im Irak aufgehalten und was er dort erlebt hat.

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b) Diese Tötungsabsichten des Onkels der Klägerin sind dem jemenitischen Staat auch in asylrechtlich erheblicher Weise zuzurechnen.

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Nach der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. Mai 2004 ist es im Fall einer tatsächlichen Freigabe eines Clan-Chefs zur Tötung sehr schwierig, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Traditionell werden Angelegenheiten dieser Art innerhalb des Stammes geregelt. Hinzu kommt - so das Auswärtige Amt weiter -, dass es ohnehin bislang nur einen sehr geringen bis nicht existenten staatlichen Schutz von Frauen gegenüber Verfolgung oder Repressalien anderer Art im Jemen gibt. Der hier vorliegende Fall der Tötungsabsicht eines engeren Familienangehörigen, der zwar nicht Clan-Chef, aber innerhalb der Großfamilie Familienoberhaupt und für die einzelnen Familienmitglieder „zuständig“ ist, ist nach Ansicht des Einzelrichters dem gleichzustellen. Der jemenitische Staat ist also bereits grundsätzlich nicht bereit, gegen die Drohungen bzw. Handlungen, wie sie hier von Seiten des Onkels der Klägerin gegen diese vorliegen bzw. drohen, effektiven staatlichen Schutz zu gewähren. Vielmehr überlasst der jemenitische Staat diese Angelegenheiten bewusst den Machtstrukturen innerhalb des Clans.

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Auch von anderer Seite innerhalb des Clans könnte die Klägerin nach Einschätzung des Einzelrichters keinen hinreichenden und erfolgversprechenden Schutz erhalten. Nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin, den ihre Schwester als Zeugin bestätigt hat, ist ihr Onkel als unmittelbares Familienoberhaupt für die Angelegenheiten in ihrer Familie zuständig. In diese „Zuständigkeit“ kann auch kein anderes Familienmitglied, etwa der Vater der Klägerin oder ein statusrechtlich höherer Clan-Chef, erfolgreich zugunsten der Klägerin eingreifen.

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2. Da die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen ist, ist die Beklagte gemäß § 51 Abs.2 Nr. 1 AuslG zugleich verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin in Bezug auf den Jemen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.