Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 06.07.2004, Az.: 1 A 5/03

Anlassbeurteilung; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; dienstliche Beurteilung; Erledigung; Rechtsschutzbedürfnis

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
06.07.2004
Aktenzeichen
1 A 5/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Zweckbestimmung einer dienstlichen Anlassbeurteilung entfällt durch Erstellung einer förmlichen dienstlichen Regelbeurteilung, wenn diese auch den Zeitraum der Anlassbeurteilung mit umfasst.

2. Folge hiervon ist, dass sich das allein auf Neuerstellung der Anlassbeurteilung gerichtete Klagebegehren erledigt mit der weiteren Folge, dass die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.

3. Zur Frage, ob die Anlassbeurteilung in der Sache rechtsfehlerhaft ist (hier: verneint).

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Anlassbeurteilung vom 23. Juli 2002 und erstrebt eine Neubeurteilung.

2

Der am ... geborene Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in Diensten der Beklagten. Am 1. Oktober 1997 wurde er von der Standortverwaltung A. zur Standortverwaltung B. versetzt. Zum 1. Mai 1998 wurde ihm der Dienstposten eines Sachgebietsleiters III bei der Standortverwaltung B. (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) übertragen. Die Ernennung zum Regierungsamtmann erfolgte am ...1998. Mit Wirkung vom 1. Juli 2002 wurden ihm die Dienstgeschäfte eines Teilbereichsleiters Versorgung/Beschaffung (A 11 BBesO) übertragen. Vom 18. Februar bis zum 30. Juni 2002 war er zusätzlich mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Sachgebietsleiters IV bei der Standortverwaltung B., ab 27. Mai 2002 nur noch für den Bereich der Außenstelle A., beauftragt. In der Zeit vom 1. Februar 2000 bis zum 30. Oktober 2001 war er dem seinerzeitigen Leiter der Standortverwaltung B., ROAR a. D. C., und seit dem 1. Februar 2002 ist er dem jetzigen Leiter, ROAR D., unterstellt.

3

Die dienstliche Regelbeurteilung im Jahre 1997, die den Beurteilungszeitraum 31. August 1996 bis 31. Januar 1997 umfasst, lautete - nach erfolgreicher Gegenvorstellung des Klägers - auf die Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen deutlich - B“ (vgl. Bescheid der Wehrbereichsverwaltung II v. 6.11.1997); Erstbeurteiler war seinerzeit ROAR E. Die dienstliche Regelbeurteilung im Jahre 2000, die den Beurteilungszeitraum 29. Mai 1998 bis 31. Januar 2000 erfasst, endete mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen - C“; seinerzeitiger Erstbeurteiler war Herrn ROAR C. Auch das Gesamturteil des abschließenden Beurteilers war gleichlautend. Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos (vgl. den bestandskräftigen Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung II v. 7.12.2000). ROAR C. hatte in seiner Stellungnahme vom 21. November 2000 hierzu erklärt, er habe das Gesamturteil in der Beurteilung 2000 gegenüber der Beurteilung 1997 aufgrund des sog. Kipp-Effektes wegen der Beförderung des Klägers im Beurteilungszeitraum und insbesondere wegen der Gleichbehandlung mit anderen zu beurteilenden Beamten um eine Notenstufe herabgesetzt. Ohne Berücksichtigung des sog. Kipp-Effektes würde er den Kläger mit der Gesamtnote „B“ beurteilen.

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Für den Kläger wurde unter dem 23. Juli 2002 eine Anlassbeurteilung auf Anforderung der Wehrbereichsverwaltung Nord erstellt, die mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen“ (dem drittbesten Gesamturteil) des abschließenden Beurteilers, des Abteilungspräsidenten F., abschließt. Das Gesamturteil des Erstbeurteilers, des ROAR D. als Leiter der Standortverwaltung Wesendorf, vom 1. Juli 2002 lautet ebenfalls auf „übertrifft die Anforderungen - C“. Die Beurteilung umfasst den Zeitraum vom 1. Februar 2000 bis zum 30. Juni 2002. Der Erstbeurteiler beurteilte den Kläger in sieben Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung mit der Notenstufe „übertrifft die Leistungserwartungen erheblich - B“ und in neun Einzelmerkmalen sowie der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung mit der Notenstufe „übertrifft die Leistungserwartungen - C“. Grundlage für diese Beurteilung war u. a. ein Beurteilungsbeitrag des ROAR C. als seinerzeitigem Leiter der Standortverwaltung Wesendorf vom 31. Oktober 2001, der sich auf den Zeitraum vom 1. Februar 2000 bis zum 30. Oktober 2001 erstreckt. Am 6. September 2002 wurde dem Kläger die Beurteilung eröffnet.

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Mit Schreiben seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 10. September 2002 legte der Kläger gegen diese Beurteilung Widerspruch mit dem Ziel einer Neubeurteilung und Abänderung des Gesamturteils auf „übertrifft die Anforderungen deutlich“ ein. Die Beurteilung weise Formfehler auf und sei auch inhaltlich unrichtig. Nach den Beurteilungsrichtlinien habe der Erstbeurteiler grundsätzlich den gesamten Beurteilungszeitraum abzudecken. Für Zeiträume von mindestens drei Monaten, in denen ihm der zu beurteilende Beamte nicht unterstellt gewesen sei, müsse er auf die in der Personalakte befindlichen Beurteilungsbeiträge früherer Vorgesetzter zurückgreifen. Dies sei in seinem Fall nicht beachtet worden. Er sei dem Erstbeurteiler erst für die Zeit ab dem 1. Februar 2002, mithin lediglich für die letzten fünf Monate des Beurteilungszeitraumes unterstellt gewesen. Dieser habe aber nicht einmal in die Personalakte gesehen und auch den Beurteilungsbeitrag des ROAR C. vom 31. Oktober 2001 nicht berücksichtigt. ROAR C. habe ihn in diesem Beitrag sehr positiv beurteilt und ihm auch zuvor sowie in einem Mitarbeitergespräch am 6. Dezember 2001 bereits mündlich mitgeteilt, dass er sein, des Klägers, Leistungsbild mit „übertrifft die Anforderungen deutlich“ bewerte. Diese Einschätzung, die auch in dem Beurteilungsbeitrag zum Ausdruck komme, habe ROAR C. auch seinem Nachfolger, Herrn ROAR D. mitgeteilt. Daher habe er, der Kläger, in dem daraufhin am 13. Februar 2002 geführten Beurteilergespräch mit Herrn ROAR D. den Eindruck gewonnen, dass auch dieser ihn in diesem Sinne positiv beurteile. Zudem kenne dieser ihn und sein Leistungsvermögen, wenn auch nicht als Vorgesetzter, seit mindestens fünf Jahren. Im Übrigen sei seine Tätigkeit in der Folgezeit geprägt durch einen hohen Einsatzwillen, enorme Leistungsbereitschaft und ein großes Arbeitspensum. In der Zeit von Februar bis Juli 2002 seien ihm zusätzlich die Aufgaben des Sachgebietsleiters IV sowie die teilweise Wahrnehmung des Sachbearbeiters IV.11010 übertragen worden. In dieser Zeit habe er aufgrund von Urlaub und Krankheit von Kollegen praktisch die Dienstgeschäfte von bis zu vier Dienstposten des gehobenen Dienstes wahrgenommen. Trotz dieser erheblichen Mehrbelastung habe es keinerlei Beanstandungen an seiner Arbeitsweise oder eine negative Bewertung seiner dienstlichen Leistungen gegeben.

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In seiner von der Beklagten daraufhin eingeholten Stellungnahme vom 29. Oktober 2002 erklärte der Erstbeurteiler, Herr ROAR D., im Wesentlichen, dass er den Beurteilungsbeitrag des ROAR C. bei der Erstellung der Beurteilung sehr wohl berücksichtigt habe. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass er den Beitrag auf der ersten Seite des Beurteilungsformulars aufgeführt habe. Zum anderen decke sich dieser Beurteilungsbeitrag im Wortlaut fast völlig mit der Begründung der Gesamtbewertung der vorherigen durch ROAR C. erstellten Beurteilung vom 3. Februar 2000; daher habe er im Rahmen der Auswertung des Beurteilungsbeitrages erkennen können, dass ROAR C. eine Bewertung „übertrifft die Anforderungen deutlich“ nicht beabsichtigt gehabt habe. Der Kläger habe im Rahmen der Eröffnung der Beurteilung seine Enttäuschung über das Gesamturteil zum Ausdruck gebracht und u. a. von dem mit ROAR C. geführten persönlichen Gespräch berichtet und seine erfolgreichen Widersprüche gegen frühere Beurteilungen angeführt. Er, ROAR D., habe dem Kläger daraufhin mitgeteilt, dass ROAR C. ihm, D., keine Leistungseinschätzung von Beamten mitgeteilt habe. Er habe die Leistungsbeurteilung in den Punkten 1.1, 1.4 und 1.5 sowie bei der Befähigung die Nr. 3 heraufgesetzt, weil der Kläger seit dem 1. Februar 2002 eine deutlich erkennbare Steigerung seiner Leistungen nachgewiesen habe. Da der Kläger nach der Beurteilungseröffnung weiterhin ohne Einschränkung zum Teil erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht habe, werde er ihm bei der nächsten Regelbeurteilung das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen deutlich“ bescheinigen.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2002 - zugestellt am 17. Dezember 2002 - wies die Wehrbereichsverwaltung Nord den Widerspruch des Klägers unter Hinweis auf die Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 29. Oktober 2002 als unbegründet zurück. Der Erstbeurteiler habe den Beurteilungsbeitrag des ROAR C. sehr wohl angemessen berücksichtigt. Auch die vom Kläger vorgetragene zusätzliche Arbeitsbelastung sei vom Erstbeurteiler angemessen im Einzelmerkmal 2.3 der Leistungsbeurteilung bewertet worden. Und schließlich seien die vom Kläger im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen an den Maßstäben seines statusrechtlichen Amtes und nicht des wahrgenommenen Dienstpostens zu messen, was der Erstbeurteiler zutreffend getan habe.

8

Daraufhin hat der Kläger am 16. Januar 2003 Klage erhoben.

9

Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger eine neue, am 25. Februar 2004 erstellte Regelbeurteilung erhalten, die ihm am 8. März 2004 eröffnet und am 10. März 2004 mit ihm erörtert worden ist. Diese Regelbeurteilung umfasst den Zeitraum 1. Februar 2000 bis 31. Januar 2003 und schließt mit dem Gesamtergebnis B.

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Zur Begründung seiner gleichwohl aufrecht erhaltenen Klage gegen die streitgegenständliche Anlassbeurteilung vom 23. Juli 2002 vertieft er seinen bisherigen Vortrag. Insbesondere weist er darauf hin, dass ihn sein früherer Vorgesetzter, Herr ROAR C., nach der Wortwahl seines Beurteilungsbeitrages vom 31. Oktober 2001 und auch nach dem darauf folgenden Mitarbeitergespräch am 6. Dezember 2001 sowie dem hierüber erstellten Vermerk sehr wohl mit „übertrifft die Anforderungen deutlich“ bewertet habe. Diese Einschätzung habe ROAR C. auch seinem Nachfolger, Herrn ROAR D., mitgeteilt. Der Beurteilungsbeitrag von ROAR C. sei auch nicht identisch mit der Begründung der Gesamtbewertung der Beurteilung durch ROAR D., sondern unterscheide sich deutlich in den entscheidenden Passagen. ROAR C. habe durch seine Wortwahl verdeutlich, dass er ihn mit „B“ einschätze. Zudem habe ROAR D. erklärt, er, der Kläger, habe ab dem Zeitraum 1. Februar 2002 eine deutliche Steigerung der Leistungen erkennbar werden lassen. Daher hätte ihm aber folgerichtig in der dienstlichen Beurteilung das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen deutlich - B“ zuerkannt werden müssen, da letztlich kein Zeitraum verbleibe, in dem er lediglich Leistungen gezeigt habe, die nur das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen - C“ rechtfertigten.

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Der Kläger beantragt,

12

die Beklagte unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 23. Juli 2002 und des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichverwaltung Nord vom 12. Dezember 2002 zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum 1. Februar 2000 bis 30. Juni 2002 neu zu beurteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung vertieft sie ihrerseits die Ausführungen des angefochtenen Widerspruchsbescheides. Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung von ROAR D., er habe bei der Erstellung der Beurteilung den Beurteilungsbeitrag des ROAR a. D. C. vom 31. Oktober 2001 berücksichtigt, falsch sei, seien nicht ersichtlich. Der Vergleich der freien Beschreibung des Leistungsbildes des Klägers durch ROAR a. D. C. in seinem Beurteilungsbeitrag mit den Beurteilungsnoten der angegriffenen dienstlichen Beurteilung zeigten deutlich, dass der zuständige Erstbeurteiler diesen Beitrag angemessen und zutreffend berücksichtigt habe. Nach der freien Beschreibung im Beitrag habe sich der Kläger in seinem vielseitigen Aufgabengebiet „vollauf bewährt“; diese Beschreibung entspreche der Beurteilungsnote „übertrifft die Anforderungen - C“ der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung des Klägers durch ROAR Becker. Nach dem Beitrag suche der Kläger „sehr wohl überlegend, geschickt und gekonnt nach Lösungsmöglichkeiten, die er in den meisten Fällen auch durch gezielten und beharrlichen Einsatz in Erfolge umsetzen könne; auch diese Einschätzung des Leistungsbildes entspreche der Beurteilungsnote C der Gesamtbewertung durch Leistungsbeurteilung durch ROAR D. Der im Beitrag genannte hohe Einsatzwille des Klägers spiegele sich in der Note B des Einzelmerkmals 3.2 „Initiative“ der Leistungsbeurteilung durch ROAR D. wider. Die im Beitrag genannten sehr guten Fachkenntnisse entsprächen der Beurteilungsnote B im Einzelmerkmal 1.1 „Fachliches Wissen und Können“ der Leistungsbeurteilung durch ROAR D. Die von ROAR a. D. C. herausgestellte hohe Belastungsfähigkeit des Klägers werde von ROAR D. angemessen mit der Note B im Einzelmerkmal 2.3 „Belastbarkeit“ bewertet. Das Gleiches gelte für die von ROAR a. D. C. genannten Eigenschaften wie „Eigenverantwortung“ und „selbständiges Denken und Handeln“, welche durch ROAR D. zutreffend mit der Note B zum Einzelmerkmal 3.1 „Eigenständigkeit“ bewertet worden seien. Die von ROAR a. D. C. herausgestellten „erheblich über dem Durchschnitt liegenden Arbeitsergebnisse“ fänden ihre Bestätigung in der Bewertung des Einzelmerkmals 1.3 „Zweckmäßigkeit“ der Leistungsbeurteilung mit der Note B. Anlässlich der Amtsübergabe habe ROAR a. D. C. seinem Nachfolger ROAR D. keine Leistungseinschätzung des Klägers mitgeteilt; dafür habe es angesichts des seinerzeit bereits vorliegenden Beurteilungsbeitrages auch keinen Anlass gegeben. Nicht nachvollziehbar sei, wie der Kläger aus dem Mitarbeitergespräch am 6. Dezember 2001 die Schlussfolgerung ableite, dass ROAR a. D. C. ihn mit der Note „übertrifft die Anforderungen deutlich“ habe beurteilen wollen. In dem hierzu gefertigten Vermerk gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass über konkrete Beurteilungsnoten gesprochen worden sei. Durch die Formulierungen in dem Vermerk könne höchstens auf eine Bewertung mit der Notenstufe „übertrifft die Anforderungen“ geschlossen werden. Insgesamt werde in der streitigen Beurteilung ein überdurchschnittliches Leistungs- und Befähigungsbild des Klägers deutlich. Dies stimme mit dem Beurteilungsbeitrag des ROAR a. D. C. vom 31. Oktober 2001 überein.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig - geworden (dazu 1.), dessen ungeachtet aber auch unbegründet (dazu 2.).

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1. Die Klage ist unzulässig.

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a) Dem Erfordernis des zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens (§ 126 Abs. 3 BRRG) ist zwar Genüge getan. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann ein Beamter seine dienstliche Beurteilung - wie hier geschehen - ohne vorherigen Antrag auf deren Änderung oder Beseitigung mit diesem Ziel unmittelbar mit dem Widerspruch anfechten (BVerwG, Urt. v. 18.7.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201 m. w. N.; Nds. OVG, Urt. v. 3.6.2003 - 5 LB 211/02 -).

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b) Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses aber deshalb unzulässig, weil der Kläger zwischenzeitlich für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis 31. Januar 2003 und damit auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum eine neue förmliche dienstliche Regelbeurteilung erhalten und die streitgegenständliche Anlassbeurteilung sich damit erledigt hat.

21

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359; Urt. v. 13.6.1985 - 2 C 6.83 -, ZBR 1985, 347, 348; Urt. v. 28.8.1986 - 2 C 26.84 -, ZBR 1987, 44), der das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG, Urt. v. 26.1.1993 - 2 L 111/88 -; Urt. v. 13.9.1995 - 2 L 636/91 -) und auch die erkennende Kammer folgen, ist ausschlaggebend für die Gewährung von Rechtsschutz gegen dienstliche Beurteilungen deren Zweckbestimmung, als Auswahlgrundlage für künftige, am Leistungsprinzip orientierte Personalentscheidungen zu dienen. Entfällt diese Zweckbestimmung, so hat sich das Begehren auf Änderung der Beurteilung erledigt mit der Folge, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen ist.

22

So liegt es im hier vorliegenden Klageverfahren. Denn die streitgegenständliche Anlassbeurteilung hat durch die nunmehr unter dem 25. Februar 2004 erstellte förmliche dienstliche Regelbeurteilung ihre eigene rechtliche Bedeutung verloren. Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den rechtlichen Vorgaben entsprochen. Denn eine Regelbeurteilung erstreckt sich grundsätzlich auch dann auf den vollen Beurteilungszeitraum, wenn der Beamte innerhalb dieses Zeitraumes bereits aus besonderem Anlass dienstlich beurteilt worden ist (BVerwG, Urt. v. 18.7.2001 - 2 C 41.00 -, a. a. O.).

23

Die förmlichen dienstlichen Beurteilungen bleiben zwar grundsätzlich für den gesamten Werdegang eines Beamten von Bedeutung. Es besteht danach für eine gegen eine Beurteilung gerichtete Klage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis unabhängig davon fort, ob der Beamte inzwischen erneut beurteilt oder befördert worden ist. Denn auch in diesen Fällen kann im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass die Beurteilung ihre Zweckbestimmung verliert. Das gilt insbesondere dann, wenn Bewerber um einen höheren Dienstposten nach der letzten dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich wie ihre Mitbewerber beurteilt worden sind und der Dienstherr bei einer Auswahlentscheidung als sog. Hilfskriterien auf frühere Beurteilungen zurückgreifen kann. Von einem Fortbestehen der Zweckbestimmung dienstlicher Beurteilungen kann jedoch nicht für solche Leistungsbewertungen ausgegangen werden, die außerhalb des vorgeschriebenen regelmäßigen Turnus von vier Jahren (Regelbeurteilung) zwischendurch erstellt werden und die den Leistungsstand lediglich für die gerade anstehenden Personalentscheidungen aktualisieren sollen, die aber auch später in einer regulär zu erstellenden Regelbeurteilung, die auch - wie hier - den für eine Anlassbeurteilung geltenden Leistungszeitraum mitumfasst, aufgehen (vgl. zu alledem Nds. OVG, Urt. v. 22.4.1997 - 2 L 2818/96 -).

24

Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die streitgegenständliche Anlassbeurteilung sei ausschließlich wegen einer Bewerbung des Klägers erstellt worden. Ob die Anlassbeurteilung im Anschluss an die anderweitige Besetzung der Stelle, auf die sich der Kläger beworben hat, "verbraucht" ist, begegnet allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wie auch des Nds. OVG rechtlichen Bedenken: Denn als Grundlage für Personalentscheidungen sind außer den im Vordergrund stehenden letzten dienstlichen Beurteilungen alle vorhandenen, nachprüfbaren Angaben, die sich auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen beziehen und aus denen sich das aktuelle Leistungsbild der Bewerber ergibt, heranzuziehen. Daraus folgt gemäß dem Gebot, bei einer Auswahl einen vollständigen Sachverhalt zugrunde zu legen, dass die vorhandenen Unterlagen, die als Grundlage für einen aktuellen Leistungsvergleich irgendwie geeignet und relevant sind, bei der Auswahlentscheidung stets vollständig herangezogen und ausgeschöpft werden müssen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, a. a. O.; Nds. OVG, Beschl. v. 25.10.1995 - 2 M 1478/95 -). Dies kann allerdings nur solange gelten, als den Angaben und Wertungen, die das Leistungs- und Befähigungsbild aktualisieren sollen, eine selbständige ergänzende Bedeutung zukommt. Das ist jedoch von dem Zeitpunkt an nicht mehr der Fall, wenn die zwischenzeitlichen Leistungsaussagen der Anlassbeurteilung von einer förmlichen dienstlichen Regelbeurteilung miterfasst und mit einem Gesamturteil bewertet worden sind. Mit der Abfassung der förmlichen dienstlichen Regelbeurteilung haben die zwischendurch erteilten aktualisierenden Leistungsaussagen in Form der Anlassbeurteilung ihre Aufgabe erfüllt. An ihre Stelle tritt die förmlich erstellte dienstliche Regelbeurteilung, die dann für ihren Geltungsbereich und den von ihr erfassten Zeitraum rechtlich allein noch relevant ist.

25

Ein Fortbestehen der rechtlichen Bedeutung der streitigen Anlassbeurteilung kann der Kläger auch nicht daraus herleiten, dass allen Beurteilungen eine "Fortschreibewirkung" zukomme. Das Gericht kann - ebenso wie das Nds. OVG in dem genannten Urteil vom 22. April 1997 - dabei offen lassen, ob eine solche Wirkung tatsächlich besteht, anzuerkennen ist und welche rechtliche Bedeutung sie hat. Denn jedenfalls würde auch eine solche Wirkung durch eine förmliche dienstliche Regelbeurteilung, die - wie hier - den für eine Anlassbeurteilung maßgebenden Zeitraum mitumfasst, aufgezehrt werden. Hinzu kommt, dass dem Beamten die Möglichkeit erhalten bleibt, die eine Anlassbeurteilung betreffenden Einwendungen im Rahmen des Verfahrens einer förmlichen Regelbeurteilung zur Nachprüfung zu stellen. Er kann dies nur nicht mehr selbständig und losgelöst von der förmlichen Regelbeurteilung tun.

26

Ist die Zweckbestimmung der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung danach mit Abfassung der förmlichen Regelbeurteilung entfallen, so hat sich damit das Begehren auf Änderung der Anlassbeurteilung erledigt mit der Folge, dass die Klage mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden ist.

27

2. Ungeachtet dessen hat die Klage auch in der Sache keinen Erfolg.

28

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Neubeurteilung; der angefochtene Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 12. Dezember 2002 ist mithin rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

29

Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - die vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich gehalten wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; Beschl. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31) - sind dienstliche Beurteilungen von Beamten nur beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht des Weiteren zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind oder ob diese mit den Regelungen der Laufbahnvorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, a. a. O.; Urt. v. 26.8.1993 - 2 C 37.91 -, ZBR 1994, 54 [BVerwG 10.11.1993 - BVerwG 2 ER 301.93] m. w. N.; Nds. OVG, Urt. v. 23.5.1995 - 5 L 3777/94 -, Nds. RPfl. 1995, 402 und Urt. v. 28.1.2003 - 5 LB 40/02 - sowie Urt. v. 3.6.2003 - 5 LB 211/02 -; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., Stand: März 2003, Rdnr. 452 m. w. N.).

30

Nach diesen Grundsätzen begegnet die angegriffene dienstliche Anlassbeurteilung des Klägers vom 23. Juli 2002 keinen durchgreifenden, von Gerichts wegen nachprüfbaren Rechtsfehlern.

31

Formelle Verstöße gegen Beurteilungsgrundsätze und die Beurteilungsbestimmungen werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar gegeben.

32

Materiell-rechtliche Fehler sind im Ergebnis ebenfalls nicht feststellbar.

33

Das Gesamturteil der Anlassbeurteilung steht nicht im Widerspruch zu den Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale. Nach den Beurteilungsbestimmungen und allgemeinen Grundsätzen des Beurteilungswesens ist das Gesamturteil aus der Gesamtbewertung und Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu bilden. Es ist nicht rechnerisch zu ermitteln, sondern unter Berücksichtigung des bis zum Beurteilungsstichtag verliehenen statusrechtlichen Amtes und der Bedeutung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale für den jeweiligen Dienstposten. Die Bildung nur eines arithmetischen Mittels wird nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dem Geist des Beurteilungsrechts nicht gerecht. Das Gesamturteil darf sich nur nicht in Widerspruch zu dem Ergebnis der Einstufungen der Leistungsbewertung und der Darstellung der Gesamtpersönlichkeit setzen (BVerwG, Urt. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97,128 = ZBR 1995, 145; Nds. OVG, Urt. v. 11.5.1999 - 5 L 3782/98 -).

34

Ein derartiger Widerspruch liegt hier nicht vor. Der Kläger hat im Rahmen der hier streitigen Beurteilung vom 23. Juli 2002 bei sieben Einzelleistungsmerkmalen die Notenstufe B und bei neun Merkmalen die Wertungsstufe C erhalten. Die Bildung des Gesamturteils ist wie die Beurteilung zu den Einzelmerkmalen ein Akt wertender Erkenntnis, der zum Kern des Beurteilungsspielraumes des Beurteilers gehört, in den das Gericht nicht eingreifen kann. Das Gesamturteil der Notenstufe C steht mithin nicht im Widerspruch zu den Bewertungen der Einzelmerkmale.

35

Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Erstbeurteiler den Beurteilungsbeitrag des ROAR a. D. C. vom 31. Oktober 2001 rechtsfehlerfrei berücksichtigt. Der Beurteiler ist nicht verpflichtet, sich stringent (nur) an die Beurteilungsbeiträge Dritter, seien es unmittelbare Vorgesetzte oder außenstehende Dritte, zu halten. Er ist vielmehr gehalten, sich im Hinblick auf das allein von ihm zu bildende Gesamturteil ein eigenständiges Bild zu verschaffen und die im Beurteilungszeitraum gezeigten dienstlichen Leistungen des Beamten in einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller vorhandenen Erkenntnisquellen eigenständig zu bewerten. Insbesondere ist der Beurteiler an die in einem Beurteilungsbeitrag oder in Beiträgen Dritter enthaltenen Aussagen und Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung fortschreibend übernehmen müsste (Schnellenbach, a. a. O., Rdnr. 312 m. w. N.).

36

Im Übrigen ist auch in der Sache aufgrund des Beurteilungsbeitrages des ROAR a. D. C. dem Kläger nicht zwingend das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen deutlich“ zuzusprechen. Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass dieser Beurteilungsbeitrag nur einen Teil des Beurteilungszeitraumes abdeckt. Zum anderen hat die Beklagte in der Klageerwiderung im Einzelnen überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass sich die durch ROAR a. D. C. formulierten freien Beschreibungen der positiven Leistungen des Klägers widerspruchsfrei in den Bewertungen der Einzelmerkmale der angefochtenen Anlassbeurteilung mit dem vom Kläger angegriffenen Gesamturteil wiederfinden. Auf die Frage, ob ROAR C. dem Kläger gegenüber im Dezember 2001 in einem Mitarbeitergespräch mündlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er ihn mit dem Gesamturteil B einschätze, kommt es bereits deshalb nicht an, weil er im Zeitpunkt der Erstellung der angegriffenen Anlassbeurteilung nicht der maßgebliche Erstbeurteiler war.

37

Es besteht auch kein durchgreifender Widerspruch des ausgesprochenen Gesamturteils zur Aussage des Erstbeurteilers, der Kläger habe seit dem 1. Februar 2002 eine deutlich erkennbare Steigerung seiner Leistungen gezeigt. Dass sich diese in den letzten fünf Monaten des Beurteilungszeitraumes gezeigte Leistungssteigerung gleichwohl nicht auf das Gesamturteil der Anlassbeurteilung ausgewirkt hat, ist vom Einschätzungsermessen des Beurteilers noch gedeckt und stellt daher keinen durchgreifenden Widerspruch dar. Soweit der Kläger anderer Ansicht ist, übersieht er, dass er seine Beurteilung an die Stelle der allein maßgeblichen Erst- und Zweitbeurteiler setzt, in deren Bewertung auch das Gericht nicht eingreifen kann, wenn - wie hier - durchgreifende Fehler nicht ersichtlich sind. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob und inwieweit ROAR a. D. C. bei seinem Ausscheiden seinem Nachfolger, Herrn ROAR D., den aus seiner Sicht bestehenden positiven Leistungsstand des Klägers samt Angabe eines Gesamturteils mündlich mitgeteilt hat, kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an.

38

Das Gesamturteil der hier streitigen Anlassbeurteilung steht auch nicht erkennbar in einem durchgreifenden Widerspruch zu Gesamturteilen in den vorhergehenden bestandskräftig abgeschlossenen Regelbeurteilungen aus den Jahren 1997 und 2000. Während der Kläger 1997 noch die - nunmehr ebenfalls begehrte - Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen deutlich“ erhalten hatte, bekam er im Jahre 2000 das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen“. Dies beruht erkennbar auf dem Umstand, dass der Kläger in der Zwischenzeit im Jahre 1998 befördert worden war. Dies ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Fehlerhaft wäre diese Vorgehensweise nur, wenn die Beurteilung des Klägers einzig aufgrund seiner Beförderung im Sinne eines Automatismus pauschal im Gesamturteil um eine volle Notenstufe herabgesetzt worden wäre, und zwar unabhängig davon, wie sich das persönliche Leistungsbild des Klägers tatsächlich darstellte. Aus der Stellungnahme des ROAR a. D. C. vom 21. November 2000 ergibt sich hinreichend deutlich, dass dieser sich seines ihm als zuständigem Erstbeurteiler zustehenden Beurteilungsspielraumes sehr wohl bewusst und von der vergebenen Gesamtnote als zutreffender Leistungsbewertung gerade aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen aus der neuen Vergleichsgruppe des Klägers zu beurteilenden Beamten in der Sache überzeugt war. Diese Vorgehensweise steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung. Hiernach kann die erste Beurteilung im neuen Amt nach einer Beförderung dann regelmäßig schlechter als bisher ausfallen, wenn der beförderte Beamte seine Leistungen (noch) nicht weiter gesteigert hat (vgl. etwa OVG Koblenz, Beschl. v. 12.9.2000 - 10 A 11056/00 -, NVwZ-RR 2001, 255 m. w. N.). Hiervon waren die Beurteiler im Jahre 2000 in nicht zu beanstandender Weise ausgegangen, zumal der Kläger sich letztlich hiergegen nicht weiter gewandt hatte.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.