Landgericht Verden
Urt. v. 22.12.2005, Az.: 5 O 242/05

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
22.12.2005
Aktenzeichen
5 O 242/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 42529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGVERDN:2005:1222.5O242.05.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Celle - 05.07.2007 - AZ: 5 U 24/06
BGH - 14.02.2008 - AZ: VII ZR 151/07

In dem Rechtsstreit

...

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Landgericht ...,

die Richterin am Landgericht ... und

die Richterin ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Kläger verlangen von der Beklagten Nacherfüllung sowie Feststellung, dass die Beklagte darüber hinausgehend zum Schadensersatz verpflichtet ist.

2

Mit Vertrag vom 30. Dezember 2002 beauftragten die Kläger die Beklagte mit der Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem im Eigentum der Kläger stehenden Grundstück .... Laut Baubeschreibung war die "komplette Planung" im Leistungsumfang enthalten. Gemäß § 7 Abs. V des Vertrages sollte der Mutterboden im Bereich des Baukörpers bis zu 40 cm abgeschoben und der abgeschobene Bereich mit Füllsand aufgefüllt werden. Die Oberkante der Betonsohle sollte ca. 20 cm über dem "bestehenden Terrain" angeordnet werden.

3

Aufgrund der Hanglage des Grundstücks bestand nach Vertragsschluss Klärungsbedarf darüber, ob das Grundstück vor Gießen der Betonsohle mehr als vertraglich vorgesehen abgeschoben werden sollte. Am 30. September 2003 erstellte die Beklagte deshalb im Rahmen einer Ortsbegehung ein "Auswinkelprotokoll", dem zufolge die Oberkante der Betonsohle 1,50 m höher liegen sollte als diejenige des benachbarten Bauvorhabens .... Dieses Protokoll wurde auch von dem Kläger zu 1) unterschrieben.

4

Entsprechend dieser Vereinbarung ließ die Beklagte das gesamte Grundstück um ca. 70 cm abschieben. Hierbei wurde die südlich an das Grundstück angrenzende Nachbargarage samt Fundament freigelegt. Die danach erstellte Sohlplatte liegt z.T. tiefer als das übrige Grundstück. Die Beklagte hat das Fundament der Garage inzwischen abgesichert.

5

Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte hätte das Bauvorhaben aufgrund der Hanglage des Grundstücks vor Baubeginn genau mit allen erforderlichen Höhenangaben planen müssen. Die ursprünglich getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Sockelhöhe seien durch das "Auswinkelprotokoll" nicht geändert worden. Jedenfalls hätte die Beklagte sie auf die Folgen der vereinbarten Gebäudehöhe hinweisen müssen. Das Freilegen der Garage stelle einen eklatanten Baufehler dar. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, über die inzwischen vorgenommene provisorische Absicherung der Garage hinaus eine Stützwand aus Winkelsteinen zu errichten, wie von dem Sachverständigen ... vorgeschlagen.

6

Darüber hinaus sei sie verpflichtet, zur Ableitung des Wassers vom Haus ein Gefälle in Richtung der Grundstücksgrenzen herzustellen.

7

Die Kläger beantragen,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, ihre Gründungsarbeiten auf dem Grundstück der Kläger, ... so nachzubessern, dass

    1. a)

      der Höhenvorsprung zum südlichen Nachbargrundstück ausgeglichen wird und zwar durch die Errichtung einer Stützwand aus Winkelsteinen, die im Abstand von ca. 1,50 m parallel zur Nachbargarage in einer Höhe von 0,70 m und einer Länge von ca. 12 m verläuft und der so entstandene Geländestreifen zwischen der Stützwand und dem Garagenfundament mit Füllsand und Mutterboden aufgefüllt und sodann gärtnerisch gestaltet wird;

    2. b)

      die zum übrigen Gebäude anschließenden Geländeflächen entsprechend der Höhenlage der Sohlplatte modelliert werden, so dass die am Gebäude anschließenden Geländeflächen ein Gefälle in Richtung der Grundstücksgrenzen aufweisen und die Gartenfläche zur Westgrenze hin eine wallartige Erhöhung aufweist, um den Höhenvorsprung zu dem anschließenden Grundstück zu überbrücken,

  2. 2.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche über den Klageantrag zu Ziffern 1a) und b) hinausgehende Schäden, die im Zusammenhang mit den mangelhaften Gründungsarbeiten entstehen, zu ersetzen hat.

8

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

9

Sie ist der Ansicht, die von ihr erbrachte Leistung sei nicht zu beanstanden, weil sie der Vereinbarung der Parteien vom 30. September 2003 entspreche und das Garagenfundament inzwischen abgesichert sei.

10

Die Akte 5 OH 11/04 war einschließlich des Gutachtens des Sachverständigen ... vom 27. September 2004 Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet.

12

Den Klägern stehen weder die geltend gemachten Nachbesserungsansprüche, noch die im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu.

13

Ein Sachmangel liegt nicht vor, weil das bislang erstellte Werk den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Die Sohlplatte ist der Höhe nach entsprechend den Vereinbarungen zwischen den Parteien errichtet worden. Insoweit ist nicht der ursprüngliche Bauvertrag, sondern das Auswinkelprotokoll vom 30. September 2005 maßgeblich. Dieses Protokoll ist von dem Kläger zu 1) unterschrieben und damit für die Kläger als verbindlich akzeptiert worden. Es entspricht - so der unbestrittene Vortrag der Beklagten - den Vereinbarungen, die der Kläger und der Zeuge ... als Vertreter der Beklagten bei der Besprechung vor Ort am 30. September 2003 getroffen haben. Damit ist die ursprüngliche Vereinbarung, wonach der Mutterboden ca. 40 cm abzuschieben war, für beide Parteien verbindlich dahingehend geändert worden, dass die Oberkante der Sohlplatte 1,50 m über derjenigen des Nachbargebäudes ... liegen sollte.

14

Aus dem Gutachten des Sachverständigen ... vom 27. September 2004 ergibt sich, dass diese Vorgabe im wesentlichen eingehalten worden ist; die Abweichung von 6 bis 8 cm kann vernachlässigt werden.

15

Der Beklagten kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, die erforderliche Planung unterlassen zu haben. Der Beklagten ist zwar offenbar erst nach Vertragsschluss aufgefallen, dass aufgrund der Hanglage des Grundstücks eine ergänzende Vereinbarung dazu erforderlich war, in welcher Höhe die Sohlplatte geschüttet werden sollte. Aus diesem Grund ist ein sogenanntes Auswinkelprotokoll erstellt worden, in dem festgelegt worden ist, welche Höhe die Sohlplatte (im Verhältnis zum Nachbargrundstück ...) haben soll. Damit ist die angesichts der Hanglage erforderliche Planung nachgeholt worden.

16

Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Beklagten, im Rahmen einer präzisen Planung einen Längs- und Querschnitt des Gebäudes mit Darstellung des angrenzenden Geländes zu erstellen, in dem alle relevanten Höhenangaben enthalten sind, wie von dem Sachverständigen ... gefordert, bestand nicht, weil sie vertraglich nicht vereinbart war.

17

Die Beklagte war schließlich auch nicht verpflichtet, die Kläger auf die Folgen der Errichtung der Sohlplatte in der vereinbarten Höhe, insbesondere auf die damit verbundene Freilegung des Garagenfundaments hinzuweisen. Es entsprach dem ausdrücklichen Wunsch der Kläger, dass die Sohlplatte wie am 30. September 2003 vereinbart, errichtet wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2005 haben die Kläger hierzu ergänzend ausgeführt, ihnen sei daran gelegen gewesen, eine gemeinsame Auffahrt mit dem angrenzenden Grundstück der Mutter des Klägers zu 1) erstellen zu können. Wie sich aus den Lichtbildern Nr. 3 und 4 des Gutachtens ergibt, ist dies erst dadurch ermöglicht worden, dass das Grundstück der Kläger wie vereinbart abgetragen wurde und damit etwa gleichhoch lag wie das benachbarte Grundstück der Mutter. Aus dem Auswinkelprotokoll vom 30. September 2003 ergibt sich zudem, dass das Grundstücksniveau vor Abtragung über dem Niveau der Strasse lag und auch aus diesem Grund eine Abtragung des Grundstücks angezeigt war. Im übrigen ist naheliegend, dass die Kläger auch ohne entsprechenden Hinweis der Beklagten hätten erkennen können, inwieweit das Grundstück abgetragen werden musste, um die von ihnen gesetzten Anforderungen zu erfüllen, und dass dabei die Nachbargarage abgegraben werden würde.

18

Die Klage auf Nachbesserung kann auch deswegen keinen Erfolg haben, weil die Kläger unabhängig davon, ob die Beklagte zur Nachbesserung überhaupt verpflichtet ist, jedenfalls keinen Anspruch auf Nachbesserung in bestimmter Art und Weise, wie von ihnen verlangt, haben. Dies kann nur verlangt werden, wenn eine Beseitigung des Mangels auf andere Art und Weise ausgeschlossen ist. Das ergibt sich aber aus dem Gutachten des Sachverständigen ... nicht. Dieser hat die von ihm favorisierte Lösung lediglich als "am zweckmäßigsten" angesehen. Aus dieser Einschätzung folgt, dass es andere Lösungsmöglichkeiten gibt, so dass die Entscheidung, wie ein etwaiger Mangel zu beseitigen wäre, jedenfalls der Beklagten zustünde. Davon abgesehen ist die Beklagte nicht - wie verlangt - vertraglich dazu verpflichtet, dass Grundstück der Kläger gärtnerisch zu gestalten. Geschuldet ist lediglich eine "grobe Einplanierung".

19

Die Klage ist deshalb insoweit unbegründet.

20

Soweit die Kläger darüber hinaus verlangen festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz künftiger Schäden verpflichtet ist, ist die Klage mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Dass in Zukunft Schäden zu erwarten sind und um welche es sich dabei handeln soll, ist nicht dargelegt worden.

21

Die Klage war deshalb insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.