Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 05.07.2007, Az.: 5 U 24/06
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 05.07.2007
- Aktenzeichen
- 5 U 24/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 59309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:0705.5U24.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 22.12.2005 - AZ: 5 O 242/05
- nachfolgend
- BGH - 14.02.2008 - AZ: VII ZR 151/07
In dem Rechtsstreit
...
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterinnen am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2007 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 22. Dezember 2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.
Den Klägern fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger haben als Bauherren mit der Beklagten am 30. Dezember 2002 einen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses zum Festpreis von knapp 150 000 € geschlossen. Bei dem Bauareal handelt es sich um ein Hanggrundstück. Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, die Beklagte habe ihre Gründungsarbeiten so nachzubessern, dass ein Höhenversprung zum Nachbargrundstück angeglichen werde und weiter Feststellung begehrt, dass die Beklagte Schäden, die im Zusammenhang mit den mangelhaften Gründungsarbeiten entstünden, zu ersetzen habe.
Am 30. September 2003 unterzeichneten die Parteien ein "Auswinkelprotokoll" (Bl. 71). Am 16. Juni 2004 strengten die Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren an mit dem Antrag, Beweis darüber zu erheben, ob bei der Gründung des Hauses das umliegende Areal zu tief abgefahren worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beiakten 5 OH 11/04 Landgericht Verden/Aller Bezug genommen. Der dort beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Höhenlage der Sohlplatte dem Auswinkelprotokoll entspreche. Bei der gegebenen Höhenlage lasse sich das Bauvorhaben bei entsprechender Gestaltung der Außenanlagen und Modellierung des Geländes ohne Probleme realisieren. Das Freilegen des Fundamentes der Nachbargarage stelle einen eklatanten Baufehler dar, der durch das nachträgliche Unterfangen als Gefahrenpunkt beseitigt worden sei (vgl. Gutachten des Dipl.-Ing. ... vom 27. September 2004 Seite 13).
Die Kläger haben beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, ihre Gründungsarbeiten auf dem Grundstück der Kläger, ... in ..., so nachzubessern, dass
- a)
der Höhenvorsprung zum südlichen Nachbargrundstück ausgeglichen wird, und zwar durch die Errichtung einer Stützwand aus Winkelsteinen, die im Abstand von ca. 1,50 m parallel zur Nachbargarage in einer Höhe von 0,70 m und einer Länge von ca. 12 m verläuft und der so entstandene Geländestreifen zwischen der Stützwand und dem Garagenfundament mit Füllsand und Mutterboden aufgefüllt und sodann gärtnerisch gestaltet wird;
- b)
die zum übrigen Gebäude anschließenden Geländeflächen entsprechend der Höhenlage der Sohlplatte modelliert werden, so dass die am Gebäude anschließenden Geländeflächen ein Gefälle in Richtung der Grundstücksgrenzen aufweisen und die Gartenfläche zur Westgrenze hin eine wallartige Erhöhung aufweist, um dem Höhenvorsprung zu dem anschließenden Grundstück zu überbrücken.
- 2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche über den Klagantrag zu Ziffer 1a) und 1b) hinausgehende Schäden, die im Zusammenhang mit den mangelhaften Gründungsarbeiten entstehen, zu ersetzen hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, die von ihr erbrachte Leistung sei nicht zu beanstanden, weil sie dem Auswinkelprotokoll entspreche und das Garagenfundament inzwischen abgesichert sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Sachmangel liege nicht vor. Die Ausführung entspreche der vertraglichen Vereinbarung, die die Parteien nach Maßgabe des Auswinkelprotokolls getroffen hätten. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Kläger auf die Folgen der Errichtung der Sohlplatte in der vereinbarten Höhe hinzuweisen, haben nicht bestanden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hätten die Kläger hierzu ausgeführt, ihnen sei daran gelegen gewesen, eine gemeinsame Auffahrt mit dem angrenzenden Grundstück der Mutter des Klägers erstellen zu können. Wie sich aus den Lichtbildern des Gutachtens im Beweissicherungsverfahren ergebe, sei dies erst dadurch möglich geworden, dass das Grundstück der Kläger wie geschehen abgetragen worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 86 ff) Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihren Leistungsantrag zu 1a) und 1b) weiter. Sie meinen, dem Auswinkelprotokoll könne eine derartige Bedeutung nicht zukommen. Die Beklagte habe das Bauvorhaben mangelhaft geplant.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10. Mai 2006 (Protokoll Bl. 142f) haben die Kläger deutlich gemacht, bei einem entsprechenden Hinweis der Beklagten hätten sie auf eine höhere Gründung des Hauses bestanden, weil in diesem Fall geringere Kosten angefallen wären.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, ihre Gründungsarbeiten auf dem Grundstück der Kläger, ... in ..., so nachzubessern, dass
- a)
der Höhenvorsprung zum südlichen Nachbargrundstück ausgeglichen wird, und zwar durch die Errichtung einer Stützwand aus Winkelsteinen, die im Abstand von ca. 1,50 m parallel zur Nachbargarage in einer Höhe von 0,70 m und einer Länge von ca. 12 m verläuft und der so entstandenen Geländestreifen zwischen der Stützwand und dem Garagenfundament mit Füllsand und Mutterboden aufgefüllt und sodann gärtnerisch gestaltet wird;
- b)
die zum übrigen Gebäude anschließenden Geländeflächen entsprechend der Höhenlage der Sohlplatte modelliert werden, so dass die am Gebäude anschließenden Geländeflächen ein Gefälle in Richtung der Grundstücksgrenzen aufweisen und die Gartenfläche zur Westgrenze hin eine wallartige Erhöhung aufweist, um den Höhenvorsprung zu dem anschließenden Grundstück zu überbrücken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil, ergänzen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beiakte 5 OH 11/04 Landgericht Verden/Aller lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern steht kein Anspruch auf die begehrte Höhenangleichung zu.
1. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag enthält nicht die Verpflichtung der Beklagten, das Gelände nach der Gründung so anzugleichen, dass ein Höhenversprung zu den Nachbargrundstücken angeglichen wird. Nach der Baubeschreibung (Bl. 20) umfasste die geschuldete Leistung das Abschieben des Mutterbodens in 40 cm Stärke, die seitliche Lagerung und das grobe Einplanieren. Zusätzliche Gründungsmaßnahmen waren gesondert zu zahlen.
2. Die Beklagte hat das Haus nicht fehlerhaft gegründet.
Bereits in dem durchgeführten Beweissicherungsverfahren hat der Sachverständige ... festgestellt, dass die Gründung des Bauwerks dem Auswinkelprotokoll entspricht.
3. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines unterlassenen Hinweises oder einer fehlerhaften Planung.
a) Es ist schon nicht dargetan, dass die Kläger eine andere als die durchgeführte Bauweise gewählt hätten, wenn sie über die Schwierigkeiten der Gründung in dem Hanggrundstück - auch unter Berücksichtigung des aufgefüllten Nachbargrundstücks - gewusst hätten. Der vom Senat beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. ... hat in seinem Gutachten vom 12. April 2007 anschaulich dargestellt, dass das Haus der Kläger in nicht unwesentlichem Umfang - untechnisch ausgedrückt - hätte "aufgeständert" werden müssen. Wäre der Mutterboden so gering abgeschoben worden, wie die Kläger dies im nachhinein wollten, wäre nicht nur eine Treppe mit mindestens 7 Steigungen zum Hauseingang erforderlich geworden, sondern auch eine zum Carport. Ebenso hätten die Ausgänge aus dem Wintergarten und dem Wohnzimmer mit Treppen oder aufgeständerten Terrassenbelegen hergestellt werden müssen. Die Kläger haben nicht dargetan, dass sie mit einer solchen Bauweise einverstanden gewesen wären. Sie haben vielmehr Wert darauf gelegt, dass die Zufahrten ihres Hauses und des Nachbargrundstücks, das die Mutter des Klägers bewohnt, höhengleich sind. Dafür war es erforderlich, den vorhandenen Boden wie geschehen abzutragen.
b) Entgegen der Behauptung der Kläger wäre das Bauvorhaben zudem durch eine höhere Gründung nicht billiger, sondern wesentlich teurer geworden. Der Sachverständige ... hat festgestellt, dass bei einer höheren Gründung große Teile des Hauses quasi "in der Luft gehangen" hätten, sodass Auffüllungen und abgetreppte Streifenfundamente sowie die erforderlichen Treppen zu Mehrkosten geführt hätten (Bl. 23 des Gutachtens). In seinem Ergänzungsgutachten vom 22. Mai 2005 hat der Sachverständige die zusätzlichen Kosten weiter vereinzelt. Die Ausführungen des Sachverständigen sind klar, plausibel und gut nachvollziehbar. Der Senat schließt sich ihnen nach eigener kritischer Würdigung an. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 27. Juni 2007 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, §§ 296a, 183, 156 ZPO. Die Kläger hatten ausreichend Gelegenheit, zu dem Gutachten des Sachverständigen Stellung zu nehmen und ihn in der mündlichen Verhandlung weiter zu befragen. Dabei ist der Sachverständige auf die Einwendungen der Kläger eingegangen und hat wiederum anschaulich ausgeführt, dass und warum eine höhere Gründung des Anwesens zu deutlichen Mehrkosten geführt hätte. Der Senat kann zudem dem Schriftsatz vom 27. Juni 2007 nicht entnehmen, dass das Gutachten des Sachverständigen unrichtig wäre oder er von falschen Voraussetzungen ausgegangen wäre.
4. Die ursprünglich vorhandenen Mängel hinsichtlich der Freilegung des Garagenfundamentes sind nach dem Abfangen durch die Beklagte behoben. Zu einer Angleichung des Geländes ist die Beklagte vertraglich nicht verpflichtet. Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen zu Zif. 1.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.