Landgericht Verden
Urt. v. 16.12.2005, Az.: 1 S 142/05
außerordentliche Kündigung; fristlose Kündigung; Interessenabwägung; Jagdpachtvertrag; Jagdpächter; Jagdwesen; Jahrespacht; jährliche Zahlung; Kündigungsgrund; monatliche Zahlung; Monatspacht; unzumutbare Fortsetzung; Unzumutbarkeit; Vertragsbeendigung; vorzeitige Beendigung; Vorzeitigkeit; wichtiger Grund; Zahlungsverzug; Zahlungsweise; Zeitraum; zwei Pachtzinszahlungen
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 16.12.2005
- Aktenzeichen
- 1 S 142/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 50968
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 20.09.2005 - AZ: 7 C 713/05
Rechtsgrundlagen
- § 543 Abs 2 S 1 Nr 3 BGB
- § 581 Abs 2 BGB
Tenor:
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 20. September 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Walsrode wie folgt geändert:
Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, dem Verfügungskläger das Betreten des Eigenjagdbezirkes ... und die Ausübung der Jagd dort bis zum 31. März 2006 zu gestatten.
Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers hat auch in der Sache Erfolg.
Der Verfügungskläger ist aufgrund des Pachtvertrages vom 13. Juni 2003 berechtigt, noch bis zum 31. März 2006 den Eigenjagdbezirk ... zu betreten und die Jagd dort auszuüben.
Die fristlose Kündigung des Verfügungsbeklagten vom 15. August 2005 hat den Pachtvertrag vom 13. Juni 2003 nicht beendet, denn sie war unwirksam. Es bestand kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Pachtvertrages.
Zum Zeitpunkt der Kündigung hatte der Verfügungskläger lediglich eine Jagdpacht nicht gezahlt. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gem. §§ 543 Abs.2 Nr.3 a, 581 Abs.2 BGB setzt allerdings einen Verzug mit mindestens zwei Zahlungen voraus.
Zwar hatte der Gesetzgeber bei der Fassung des § 543 Abs.2 Nr.3 a offenkundig allein die monatliche Zahlungsweise der Miete im Auge. Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich indessen nicht auf diesen Regelfall, sondern umfasst auch andere Zahlungsweisen, z.B. eine wöchentliche, vierteljährliche oder jährliche Mietzahlung. In diesen Fällen ist dann die Ziffer a des § 543 Abs.2 Nr. 3 entsprechend anzuwenden, so dass z.B. bei jährlicher Mietzahlung der Rückstand nur mit einer Jahresmiete, mag er auch absolut noch so groß sein, für eine Kündigung nach § 543 Abs.2 Nr.3 a BGB allein nicht ausreicht (Staudinger, § 543 Rn. 51 mit Hinweis auf BVerfG/LG Wuppertal, WuM 1992, 668). Eine einmalige Nichtzahlung vermag eine fristlose Kündigung noch nicht zu rechtfertigen, denn diese soll erkennbar als Sanktion für den wiederholt Nichtzahlenden gedacht sein.
Auf die Frage, ob der Kläger zur Aufrechnung berechtigt war, kam es daher nicht mehr an.
Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. September 2005 zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung weitere Vertragsverstöße des Klägers aufgeführt hat, waren diese nicht zu berücksichtigen, da der Beklagte die fristlose Kündigung nicht auf diese Gründe, sondern allein auf den Zahlungsverzug gestützt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.10 ZPO.
Die Revision findet gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht statt.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 47 Abs.1 GKG.