§ 17 NGefAG - Platzverweisung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Betrifft eine Maßnahme nach Satz 1 eine Wohnung, so ist diese Maßnahme gegen den erkennbaren oder mutmaßlichen Willen der berechtigten Person nur zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr zulässig. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindert.