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§ 23 NPOG - Durchsuchung von Sachen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Amtliche Abkürzung
NPOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Sache durchsuchen, wenn

  1. 1.

    sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 22 durchsucht werden darf,

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die

    1. a)

      in Gewahrsam genommen werden darf,

    2. b)

      widerrechtlich festgehalten wird oder

    3. c)

      hilflos ist,

  3. 3.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,

  4. 4.

    sie sich an einem in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ort befindet,

  5. 5.

    sie sich in einem Objekt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind oder

  6. 6.

    es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.

(2) 1Bei der Durchsuchung von Sachen hat die Person, die die tatsächliche Gewalt innehat, das Recht, anwesend zu sein. 2Ist sie abwesend, so ist, wenn möglich, ihre Vertretung oder eine andere Person hinzuzuziehen. 3Der Person, die die tatsächliche Gewalt innehat, ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.