§ 15 NPOG - Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
- Amtliche Abkürzung
- NPOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen, wenn
- 1.eine nach § 13 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder
- 2.dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist, oder wegen einer Straftat verurteilt worden ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
2Erkennungsdienstliche Maßnahmen werden von der Polizei durchgeführt. 3Gegen eine Person, die nicht nach § 6 oder 7 verantwortlich ist, dürfen erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 nicht durchgeführt werden, es sei denn, dass die Person Angaben über die Identität verweigert oder Tatsachen den Verdacht einer Täuschung über die Identität begründen.
(2) 1Ist die Identität nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 festgestellt und die weitere Aufbewahrung der im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen auch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich oder sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entfallen, so sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten und die personenbezogenen Daten zu löschen, es sei denn, dass eine Rechtsvorschrift die weitere Aufbewahrung oder Speicherung zulässt. 2Sind die personenbezogenen Daten oder Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, so sind diese über die Löschung oder Vernichtung zu unterrichten.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind
- 1.die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- 2.die Aufnahme von Lichtbildern,
- 3.die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
- 4.Messungen
und andere vergleichbare Maßnahmen.