Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 02.09.2009, Az.: 3 A 238/08

Rechtmäßigkeit eines Platzverweises; Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt; Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme wegen der Erschwerung der Zufahrt zum Zwischenlager Gorleben; Versammlungen vor der Zufahrt zum Zwischenlager Gorleben

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
02.09.2009
Aktenzeichen
3 A 238/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 36064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2009:0902.3A238.08.0A

Verfahrensgegenstand

Platzverweis

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 3. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2009
durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Siebert,
die Richterin Rohr,
die Richterin am Verwaltungsgericht Minnich sowie
die ehrenamtlichen Richter Steinfeld und Zietz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Kostenerstattungsanspruchs abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die gegen sie am 30. und 31. Juli 2008 erfolgten polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig waren.

2

Vom 24. Juli 2008 bis zum 03. August 2008 fand das 12. "Sommercamp im Wendland" in Gedelitz ca. 3 km entfernt vom Zwischenlager Gorleben statt, an dem die Klägerin - wie bereits in den Vorjahren - teilnahm. Während dieses Zeitraums befand sich die Klägerin gemeinsam mit anderen Teilnehmern des Sommercamps mehrfach auf der Zufahrt zum Zwischenlager Gorleben. Sie erhielt dort am 26., 27. und 29. Juli 2008 Platzverweise, weil sie den Zaun an der Zufahrt des Zwischenlagers erklettert und an einem Tag überwunden und sich auf dem Gelände der Brennelementelager Gorleben GmbH aufgehalten hatte. Die Geschädigte stellte Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs. Am Nachmittag des 30. Juli 2008 gegen 15.15 Uhr erfolgte ein weiterer Platzverweis; dieser war der Klägerin zuvor angedroht worden. Zunächst spielte die Klägerin mit fünf weiteren Teilnehmern des Sommercamps auf der Zufahrt zum Zwischenlager mit einem Gummiball. Als der leitende Zugführer der Polizei, B., fragte, was das solle, wurde ihm geantwortet: "Nur so. Wir spielen." Nachdem der Gummiball über den "juristischen Zaun" des Zwischenlagers gelangt und von der Polizei sichergestellt worden war, ging die Klägerin mit zwei anderen Teilnehmern auf den Zaun des Zwischenlagers zu, vor dem sich eine lose Polizeikette aus fünf Polizeibeamten gebildet hatte. Den drei Personen wurden daraufhin schriftliche Platzverweise ausgehändigt. Der die Klägerin betreffende Platzverweis beschränkte sich auf den Zeitraum vom 30. Juli 2008, 15.15 Uhr bis zum 31. Juli 2008, 8.00 Uhr und auf die "Zufahrt Zwischenlager". Im Platzverweis wird ausgeführt, dass die Klägerin Klettergeschirr bei sich geführt habe und zur Begründung angegeben:

"Die oben genannte Person erschwerte am heutigen Tag erheblich die Zufahrt zum Zwischenlager. Zudem erhielt die oben genannte Person in den letzten drei Tagen bereits drei Platzverweise für den aufgeführten Bereich. Außerdem liegt eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch und Widerstand vor."

3

Am Abend des 30. Juli 2008 befanden sich ab ca. 21.00 Uhr 30-40 Teilnehmer des Sommercamps auf der Zufahrt des Zwischenlagers Gorleben, die sich mit einem Strohband aneinander gebunden hatten. Als die Klägerin gegen 22.30 Uhr hinzukam, wurde ihr die Teilnahme an dieser Veranstaltung mit der Begründung untersagt, sie habe am Nachmittag einen Platzverweis erhalten. Die Klägerin blieb vor Ort und band sich mittels des Strohbandes an die anderen Teilnehmer. Gegen 01.00 Uhr des Folgetages - als sich mit ihr noch 13 Teilnehmer auf der Zufahrt befanden - wurde die Klägerin mit einfacher Gewalt zu einem Polizeifahrzeug gebracht und mit diesem zum drei Kilometer entfernten Sommercamp gefahren.

4

Am 28. August 2008 hat die Klägerin Klage erhoben.

5

Sie ist der Ansicht, sie habe ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen vom 30./31. Juli 2008. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr, denn sie werde auch zukünftig am "Sommercamp im Wendland" teilnehmen und vor dem Zwischenlager Gorleben gegen "Polizei-/Atomstaat" demonstrieren. Aufgrund ihres Bekanntheitsgrades in der Anti-Atom-Bewegung sei sie immer wieder Ziel willkürlicher polizeilicher Maßnahmen. Am Nachmittag des 30. Juli 2008 hätten Polizeibeamte sie sofort nach ihrer Ankunft beim Zwischenlager grundlos zum Weggehen aufgefordert. Auch am Abend des 30. Juli 2008 sei nur ihr und nicht ihrem gleichfalls von einem Platzverweis betroffenen Begleiter die Teilnahme an der Versammlung verboten worden. Durch die polizeilichen Maßnahmen sei schwerwiegend in ihre Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG und ihre Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG eingegriffen worden. Es habe sich sowohl am Nachmittag als auch am Abend des 30. Juli 2008 um Versammlungen gehandelt. Insbesondere komme auch dem Spiel vor dem Zwischenlager eine politische Aussage zu, denn es habe Präsenz und Kreativität der Anti-Atom-Bewegung symbolisiert. Die polizeilichen Maßnahmen seien rechtswidrig, weil sie aufgrund dieser - polizeifesten - Versammlungen nicht hätten ergehen dürfen. Im Übrigen habe nicht bereits deshalb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden, weil sie - wie viele Teilnehmer des Sommercamps - Klettergeschirr getragen habe.

6

Die Klägerin beantragt,

die Rechtswidrigkeit folgender am 30./31. Juli 2008 in Gorleben gegen sie erfolgten polizeilichen Maßnahmen festzustellen:

  1. 1.

    Platzverweis am 30. Juli gegen 15.15 Uhr,

  2. 2.

    die Verwehrung der Teilnahme an der Demonstration am Abend des 30. Juli 2008 durch sinngemäße Ansprache der Polizei: "Sie dürfen hier nicht demonstrieren. Sie müssen weggehen. Sie haben einen Platzverweis.",

  3. 3.

    Ingewahrsamnahme durch "Verschleppung" in das 3 km entfernte "Sommercamp im Wendland".

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr, denn das Verhalten der Atomkraftgegner und der Klägerin verändere sich ständig. Mal werde nach ihren Bekundungen nur gespielt, mal sich versammelt. Zudem habe eine Sondersituation aufgrund der Anzeige gegen die Klägerin wegen Hausfriedensbruchs vorgelegen. Ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin bestehe aufgrund des nur kurzfristigen Platzverweises nicht. Die Versammlungsfreiheit sei nicht verletzt worden. Am Nachmittag des 30. Juli 2008 habe keine Versammlung stattgefunden, sondern nur eine Spieleaktion und damit eine Vergnügungsveranstaltung. Am Abend des 30. Juli 2008 habe eine Versammlung stattgefunden, deshalb sei gegen die Klägerin ein Einzelteilnehmerausschluss unter Hinweis auf den am Nachmittag ergangenen Platzverweis verfügt worden. Der Platzverweis vom Nachmittag des 30. Juli 2008 habe das Grundrecht der Versammlungsfreiheit der Klägerin eingeschränkt. Die Maßnahmen seien verhältnismäßig gewesen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage hat keinen Erfolg.

11

Sie richtet sich gegen den Platzverweis vom 30. Juli 2008, die Verwehrung der Teilnahme an der Demonstration am Abend des 30. Juli 2008 und die Ingewahrsamnahme durch "Verschleppung" der Klägerin am 31. Juli 2008 um 01.00 Uhr zum Sommercamp.

12

1)

Soweit die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Ingewahrsamnahme durch "Verschleppung" begehrt, ist das Verwaltungsgericht gemäß §19 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 i.V.m. §18 Abs. 1 Nr. 3 Nds. SOG nicht zuständig. Es wird auf den Trennungsbeschluss (Beschl. v. 02.09.2009 - 3 A 238/08 -) und den Verweisungsbeschluss (Beschl. v. 02.09.2009 - 3 A 174/09 -) der Kammer vom heutigen Tage Bezug genommen.

13

2)

Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises vom Nachmittag des 30. Juli 2008 begehrt; im Übrigen ist sie unzulässig.

14

Sowohl der Platzverweis als auch die Verwehrung der Demonstrationsteilnahme haben sich durch Zeitablauf erledigt. Unabhängig davon, ob es sich bei den beiden polizeilichen Maßnahmen um Realakte oder Verwaltungsakte gehandelt hat und somit eine allgemeine Feststellungsklage (§43 Abs. 1 VwGO) oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) statthafte Klageart wäre, ist für beide Klagearten gleichermaßen ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1999 - 2 A 5.98 -, [...]; Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2009 - 11 LA 233/08, 11 LA 234/08, 11 LA 235/08 -).

15

Die Klägerin hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse, soweit sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises vom Nachmittag des 30. Juli 2008 begehrt. Hinsichtlich der Verwehrung der Demonstrationsteilnahme am Abend des 30. Juli 2008 liegt kein berechtigtes Feststellungsinteresse vor.

16

Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruches auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfG, Urt. v. 27.02.2007 - 1 BvR 538/06 -, [...]). Der Einzelne hat danach ein Recht auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Er soll staatliche Eingriffe nicht ohne gerichtliche Prüfung hinnehmen müssen. Für in der Vergangenheit abgeschlossene Rechtsverletzungen gilt das allerdings unter dem besonderen Vorbehalt eines besonderen Rechtsschutzinteresses, eines besonderen Feststellungsinteresses. Ein solches besteht nur dann, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Es liegt darüber hinaus in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe vor, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfG, Urt. v. 27.02.2007, - 1 BvR 538/06 -, a.a.O.).

17

a)

Die Klägerin hat eine gegenwärtige Beschwer ihrer Person weder im Hinblick auf den Platzverweis vom Nachmittag des 30. Juli 2008 noch für die verweigerte Demonstrationsteilnahme substantiiert dargelegt. Eine solche Beschwer ist in beiden Fällen auch nicht ersichtlich.

18

b)

Jedoch ist das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr im Hinblick auf den erteilten Platzverweis am Nachmittag des 30. Juli 2008 zu bejahen, was insoweit zur Zulässigkeit der Klage führt. Im Hinblick auf die verweigerte Demonstrationsteilnahme ist eine Wiederholungsgefahr dagegen zu verneinen.

19

Eine Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, künftig werde ein Lebenssachverhalt eintreten, der mit dem erledigten Sachverhalt so viele tatsächliche Überschneidungen aufweist, dass von einem erneuten Auftreten der zunächst erledigten konkreten Beschwer gesprochen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 25.06.2007 - 1 BvR 1293/04 -, [...]). Zwar ist nicht der Nachweis erforderlich, dass einem zukünftigen behördlichen Handeln in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen, zumindest muss aber von einer in den Grundzügen sich wiederholenden Sachlage ausgegangen werden können (Nds. OVG, Beschl. v. 19.02.1997 - 13 L 4115/95 -, [...]). Die nur vage Möglichkeit einer Wiederholung genügt nicht (Nds. OVG, Beschl. v. 04.02.2008 - 11 LA 339/07 -, Beschl. v. 29.04.2009 - 11 LA 251/08 -).

20

aa)

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich eine konkrete Wiederholungsgefahr im Hinblick auf den am Nachmittag des 30. Juli 2008 erteilten Platzverweis. Dieser Platzverweis wurde der Klägerin auf der Zufahrt zum Zwischenlager Gorleben gegen 15.15 Uhr erteilt, als sie sich dort - ausgerüstet mit Klettergeschirr - zusammen mit fünf weiteren Teilnehmern des Sommercamps befunden hat. Sie haben zunächst mit einem Gummiball gespielt, den die Polizei dann sichergestellt hat, weil er über den "juristischen Zaun des Zwischenlagers" - einen 80 cm hohen Zaun mit offener Zufahrt - gelangt war. Nachdem die Klägerin anschließend zusammen mit zwei Teilnehmern auf den Zaun des Zwischenlagers zugegangen war, erhielten alle drei Personen schriftliche Platzverweise ausgehändigt. Es besteht die konkrete Wahrscheinlichkeit, dass gegen die Klägerin erneut ein solcher Platzverweis verfügt werden wird, denn die geschilderte Sachlage hatte sowohl in den Vortagen als auch in den Vorjahren in den Grundzügen mehrfach so stattgefunden und es ist nicht ersichtlich, dass sich das Verhalten der Klägerin und der Polizei in den nächsten Jahren verändern wird. Die Klägerin hat nicht nur im Jahre 2008, sondern auch in den Vorjahren und in diesem Jahr am "Sommercamp in Wendland" als bekennende Atomkraftgegnerin teilgenommen und wird voraussichtlich auch zukünftig daran teilnehmen. Zwar sind keine weiteren Spiele der Klägerin mit einem Gummiball vor dem Zwischenlager Gorleben bekannt, der angefochtene Platzverweis vom 30. Juli 2008 wurde aber nicht aufgrund des - bereits beendeten - Ballspiels erteilt, sondern schriftlich damit begründet, dass die Klägerin die Zufahrt zum Zwischenlager erschwert habe, gegen sie zuvor Platzverweise ergangen seien und eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs und Widerstands vorliege. Die Klägerin hat während der "Sommercamps im Wendland" immer wieder mit solchen versuchten und teilweise erfolgreichen Kletteraktionen gegen den "Atom/Polizeistaat" protestiert. Sie ist deshalb auch in Polizeikreisen als "Kletteraktivistin" bekannt und hat mit ihren Kletteraktionen im Wesentlichen gleiche Reaktionen der Polizeibeamten hervorgerufen, nämlich - wie auch hier - die Erteilung von Platzverweisen. Besonders deutlich wird der im Wesentlichen immer gleiche Geschehensablauf anhand der Ereignisse in den Tagen vor Erteilung des angefochtenen Platzverweises, d.h. im Zeitraum vom 26. bis 29. Juli 2008. Am 26. Juli 2008 hat die Klägerin ihren ersten Platzverweis erhalten, weil sie den Zaun an der Zufahrt des Zwischenlagers erklettert hatte. Am 27. Juli 2008 wurde ihr der zweite Platzverweis erteilt, weil sie erneut den Zaun an der Zufahrt des Zwischenlagers erklettert hatte. Ein dritter Platzverweis erfolgte am 29. Juli 2008, nachdem die Klägerin den Zaun des Zwischenlagers überwunden und sich auf dem Gelände der Brennelementelager Gorleben GmbH (GNS) aufgehalten hatte. Der hier angefochtene vierte Platzverweis vom 30. Juli 2008 ist zwar auf der Zufahrt zum Zwischenlager ergangen, bevor die - mit Klettergeschirr ausgerüstete - Klägerin den Zaun des Zwischenlagers erklettert oder überwunden hatte. Im Wesentlichen ist die Sachlage aber vergleichbar, denn sowohl im Fall einer versuchten als auch im Falle einer erfolgreichen Kletteraktion hat die Polizei Platzverweise im Hinblick auf die Gefahr der Begehung - weiterer - Hausfriedensbrüche durch die Klägerin erlassen.

21

bb)

Im Hinblick auf die verweigerte Demonstrationsteilnahme am Abend des 30. Juli 2008 ist dagegen eine Wiederholungsgefahr nach den obigen Grundsätzen zu verneinen. Eine konkrete Wiederholungsgefahr ergibt sich nicht bereits dadurch, dass die Klägerin als bekennende Atomkraftgegnerin auch zukünftig am "Sommercamp in Wendland" teilnehmen wird. Selbst wenn es erneut Versammlungen vor der Zufahrt zum Zwischenlager Gorleben geben wird, an denen die Klägerin teilnehmen möchte, hat der Fall seine Besonderheit darin, dass die Versammlungsteilnahme der Klägerin nur verweigert wurde, weil sie am Nachmittag bereits einen Platzverweis erhalten hatte. Ein ähnlicher zeitlicher Ablauf von - versuchtem - Hausfriedensbruch, erteiltem Platzverweis und im Zeitraum des Platzverweises stattfindender Spontanversammlung ist nicht konkret wahrscheinlich.

22

c)

Ein begründetes Feststellungsinteresse wegen eines Rehabilitationsinteresses der Klägerin ist im Hinblick auf die abendliche Verwehrung der Demonstrationsteilnahme ebenfalls nicht gegeben. Ein Rehabilitationsinteresses liegt vor, wenn die begehrte Feststellung als "Genugtuung" und/oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil das fragliche Handeln diskriminierenden Charakter hat und sich daraus eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergibt (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, [...]). Der Gruppenführer der Polizei, A., hat die Klägerin auf den seines Erachtens fortwirkenden Platzverweis vom Nachmittag hingewiesen. In dieser Darstellung seiner Rechtsauffassung ist keine Ehrverletzung der Klägerin zu erkennen.

23

d)

Eine schwere und tiefgreifende Grundrechtsbeeinträchtigung der Klägerin hinsichtlich der verweigerten Demonstrationsteilnahme am Abend des 30. Juli 2008 liegt ebenfalls nicht vor.

24

Es ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass die bloße Beeinträchtigung von Grundrechten das besondere Feststellungsinteresse noch nicht zu begründen vermag, da angesichts des umfassenden Schutzes der Rechtssphäre der Bürger durch die Freiheitsrechte, insbesondere durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG, das eingrenzende Kriterium eines Grundrechtseingriffes anderenfalls praktisch leer liefe. Ein Feststellungsinteresse aufgrund eines Grundrechtseingriffes kann sich deshalb nur dann ergeben, wenn es sich um besonders tiefgreifende und folgenschwere Grundrechtsverstöße handelt oder die Grundrechtsbeeinträchtigung faktisch noch fortdauert (Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2009 - 11 LA 233/08, 11 LA 234/08, 11 LA 235/08 -; OVG Greifswald, Beschl. v. 23.02.2006 - 3 O 4/06 -, [...]).

25

Eine tiefgreifende Verletzung der Versammlungsfreiheit der Klägerin durch die Verweigerung der Demonstrationsteilnahme am Abend des 30. Juli 2008 scheidet aus. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Veranstaltung am Abend um eine öffentliche Versammlung im Sinne von Art. 8 GG gehandelt hat. Entscheidend ist dabei allerdings nicht die Aussage der Veranstaltungsteilnehmer, dass sie eine Versammlung darstellen wollen, vielmehr kommt es auf den tatsächlichen objektiven Charakter der Veranstaltung an. Es haben sich 30 bis 40 Personen seit ca. 21.00 Uhr vor der Zufahrt zum Zwischenlager befunden, die mit einem Strohband aneinander gebunden waren. Ob eine solche Blockadeaktion eine Versammlung darstellt, ist vom Einzelfall abhängig (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 -, [...]). Hier gehen die Beteiligten übereinstimmend von einer Versammlung aus. Es fehlt jedoch an einem tiefgreifenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Klägerin. Der Gruppenführer der Polizei, A., hat der Klägerin zwar mündlich die Teilnahme an der Versammlung unter Hinweis auf den zuvor ergangenen Platzverweises verweigert, dieses Verbot jedoch nicht durchgesetzt. Nach dem Vorbringen aller Beteiligten in der mündlichen Verhandlung konnte die Klägerin sich mit dem Strohband an die anderen Versammlungsteilnehmer binden und von ca. 22.30 Uhr des 30. Juli 2008 bis 01.00 Uhr am 31. Juli 2008 mit den anderen Teilnehmer demonstrieren. Erst als sich gegen 01.00 Uhr die Mehrzahl der Versammlungsteilnehmer bereits entfernt hatte, wurde die Klägerin vom Versammlungsort zum Sommercamp transportiert. Die Versammlungsteilnahme trotz Verbots ist vergleichbar mit der Durchführung einer Versammlung trotz ihrer Auflösung. Dazu hat die Kammer in ihrem Urteil vom 24. Juni 2008 - 3 A 89/07 - ausgeführt:

"Wird aber die Versammlungsauflösung durch die Versammlungsteilnehmer ignoriert, und setzt die Polizei die Auflösung nicht mit Zwangsmitteln durch und unterbindet auch nicht weiteres versammlungstypisches Geschehen, ist eine Beeinträchtigung des Versammlungsrechtes nach Art. 8 GG weder tiefgreifend noch folgenschwer. Auch kann unter diesen Voraussetzungen nicht festgestellt werden, dass eine Grundrechtsbeeinträchtigung, will man sie dem Grunde nach gleichwohl annehmen, faktisch jetzt noch fortdauert und eine gegenwärtige Beschwer begründet."

26

In Fortführung dieser Rechtsprechung ist ein tiefgreifender Grundrechtseingriff in Art. 8 GG zu verneinen, wenn - wie hier geschehen - trotz zuvor ausgesprochenen Verbots der Versammlungsteilnahme an dieser Versammlung teilgenommen wird.

27

Demgegenüber scheidet die in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit als Prüfungsmaßstab aus, denn insoweit ist hier die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG vorrangig. Art. 5 GG ist für den Inhalt, Art. 8 GG für die kollektive Art und Weise der Meinungsäußerung maßgeblich (BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 -, [...]). Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit muss mithin neben Art. 8 Abs. 2 GG auch die Maßstäbe des Art. 5 Abs. 2 GG beachten, wenn er gerade wegen der durch die oder in der Versammlung geäußerten Meinungen erfolgt. Allein auf die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 GG ist abzustellen, wenn es unabhängig von den Meinungsinhalten um Eingriffe in versammlungsspezifische Verhaltensweisen als solche geht, die nicht als bloße kollektive Meinungsäußerungen interpretiert werden dürfen (vgl. Schulze-Fielitz, Dreier, Grundgesetz, Band I, 2. Aufl., 2004, Art. 8, Rn. 125). Hier ist allein auf die Versammlungsfreiheit der Klägerin abzustellen, denn der Platzverweis und die Verweigerung der Demonstrationsteilnahme erfolgten nicht im Hinblick auf den Inhalt einer Meinungsäußerung der Klägerin.

28

Dass durch den Platzverweis und die zunächst verweigerte Demonstrationsteilnahme die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder ein anderes Recht der Klägerin besonders tiefgreifend und folgenschwer verletzt worden ist oder die Rechtsbeeinträchtigung faktisch noch fortdauert, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Insbesondere liegt schon deshalb keine tiefgreifende Verletzung des Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil die Polizeibeamten die Klägerin nicht wesentlich anders als andere Teilnehmer des Sommercamps behandelt haben. Am Nachmittag des 30. Juli 2008 wurden sowohl der Klägerin als auch den zwei anderen Teilnehmern des Sommercamps, die mit ihr zusammen zum Zaun des Zwischenlagers gegangen waren, Platzverweise erteilt. Am Abend des 30. Juli 2008 hat die Klägerin - wie bereits ausgeführt - zusammen mit 30 bis 40 weiteren Teilnehmer die Versammlung abgehalten.

29

e)

Zusammenfassend ist festzustellen, dass hinsichtlich des Platzverweises vom Nachmittag des 30. Juli 2008 ein Feststellungsinteresse schon aufgrund der konkreten Gefahr der Wiederholung gegeben ist. Hingegen fehlt es an einem Feststellungsinteresse im Hinblick auf die zunächst verweigerte und dann geduldete Versammlungsteilnahme der Klägerin am Abend des 30. Juli 2008.

30

3)

Die damit zulässige Klage hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises vom Nachmittag des 30. Juli 2008 ist jedoch unbegründet.

31

Der Platzverweis vom Nachmittag des 30. Juli 2008 war rechtmäßig.

32

Rechtsgrundlage der Platzverweisung ist §17 Abs. 1 S. 1 Nds. SOG. Danach kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Zwar scheidet ein auf allgemeines Polizeirecht gegründeter Platzverweis aus, solange sich eine Person in einer Versammlung befindet und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann. Denn Art. 8 GG erlaubt Beschränkungen von Versammlungen unter freiem Himmel nur nach Maßgabe des Absatzes 2. Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen richten sich dementsprechend nach dem Versammlungsrecht, das insoweit das allgemeine Polizeirecht verdrängt (BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, [...]). Allerdings hat am Nachmittag des 30. Juli 2008 - zur Zeit des Erlasses des Platzverweises - keine Versammlung auf der Zufahrt zum Zwischenlager Gorleben stattgefunden.

33

Bei einer Versammlung handelt es sich um eine aus zwei oder mehr Personen bestehende Gruppe, die durch das Zusammentreffen einen gemeinsamen Zweck verfolgt, der sie innerlich verbindet (Schulze-Fielitz, a.a.O., Art. 8, Rn. 23). Welche Anforderungen dabei an den gemeinsamen Zweck zu stellen sind, ist umstritten. Während in der Literatur teilweise selbst "rein" unterhaltende und kommerzielle Veranstaltungen als Versammlungen anerkannt werden (Depenheuer in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Bd. 2, Stand November 2006, Art. 8 Rn. 47; Schulze-Fielitz, a.a.O., Art. 8 Rn. 25), fordert das Bundesverfassungsgericht, dass die Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 -, a.a.O.). Vorliegend kann dahinstehen, ob es sich am Nachmittag des 30. Juli 2008 um eine reine Vergnügungsveranstaltung der Klägerin und der anderen Teilnehmer des Sommercamps gehandelt hat und wenn ja, ob diese noch von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt gewesen wäre, denn einhellig wird selbst im Fall einer Vergnügungsveranstaltung eine kollektive Meinungsbekundung oder kommunikative Aktion gefordert (so auch Depenheuer, a.a.O., Art. 8 Rn. 47; Schulze-Fielitz, a.a.O., Art. 8 Rn. 25; Jarass in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 10. Aufl., 2009, Art. 8 Rn. 3). Die Versammlung ist "Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung" (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, [...]). Eine solche kommunikative Aktion hat am Nachmittag des 30. Juli 2008 nicht stattgefunden. Zum einen ist das Ballspiel auf der Zufahrt zum Zwischenlager Gorleben keine kollektive Meinungsbekundung i.S.d. Art. 8 GG gewesen. Denn die Klägerin hat sich dort mit fünf weiteren Teilnehmern der Sommercamps - nur in Anwesenheit der dort stationierten Polizeibeamten - einen kleinen Gummiball zugeworfen. Zwar muss eine Meinungsbekundung nicht zwangsläufig verbal erfolgen, dass eine Meinung durch das Zuwerfen eines einfachen Balles bekundet wurde, ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere stellt das Ballspiel nicht bereits deshalb eine Meinungsbekundung dar, weil es auf Zufahrt des Zwischenlagers Gorleben unter Beteiligung einer bekannten Atomkraftgegnerin stattgefunden hat. Nicht jede Anwesenheit von Atomkraftgegnern vor dem Zwischenlager ist automatisch eine kollektive Bekundung gegen Atomkraft. Zudem ist ein Gummiball weder ein Symbol der Kernkraftgegner noch für das umstrittene Zwischenlager. Schließlich haben die Klägerin und die fünf anderen Teilnehmer des Sommercamps dem leitenden Zugführer der Polizei, B., selbst mitgeteilt, dass es sich um ein bloßes Ballspiel - ohne weitere Aussagekraft - gehandelt hat, denn sie haben auf Nachfrage erklärt: "Nur so. Wir spielen." Zum anderen ist darin, dass die Klägerin mit zwei weiteren Teilnehmern zum Zaun des Zwischenlagers gegangen ist, keine kollektive Meinungsbekundung zu sehen. Ein bloßes Gehen in Richtung auf den Zaun, vor dem sich eine fünfköpfige, lose formierte Polizeikette befunden hat, stellt noch keinen Protest gegen die Nutzung der Atomkraft dar. Weder die Klägerin noch ihre zwei Begleiter haben während des Zugehens auf den Zaun gesprochen, Transparente bei sich geführt oder auf andere Art und Weise kollektiv ihre Meinung geäußert. Zudem stellt sich die Frage, wer Empfänger einer Meinungsbekundung gewesen sein sollte. Denn nach eigenem Bekunden kommunizierte die Klägerin nicht mit Polizeibeamten und andere Personen waren am Nachmittag des 30. Juli 2008 nicht vor Ort. Angesichts der erfolgreichen Kletterversuche der Klägerin in den drei Vortagen, war gemeinsamer Zweck des Vordringens der drei Personen wohl keine kollektive Meinungsbekundung, sondern erneut das Überwinden des Zaunes des Zwischenlagers.

34

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Platzverweisung nach §17 Abs. 1 S. 1 Nds. SOG haben am Nachmittag des 30. Juli 2008 vorgelegen. Denn von der Klägerin ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen. Gefahr ist gemäß §2 Abs. 1 a Nds. SOG eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates. Zur Zeit der Erteilung des Platzverweises hat die konkrete Gefahr bestanden, dass die Klägerin erneut den Zaun des Zwischenlagers erklettern und überwinden, das im Eigentum der Brennelementelager Gorleben GmbH stehende Grundstück betreten und sich eines Hausfriedensbruchs gemäß §123 StGB strafbar machen wird. Denn die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt mit einem Klettergeschirr ausgerüstet und hat sich zusammen mit zwei Begleitern dem Zaun des Zwischenlagers genähert, vor dem sich nur eine fünfköpfige, locker stehende Polizeikette befunden hat. Ein ähnliches Verhalten hatte die - als Kletteraktivistin bekannte - Klägerin auch in den Vortagen gezeigt und bereits am 26., 27. und 29. Juli 2008 den Zaun des Zwischenlagers erklettert und in einem Fall überwunden, worauf die Brennelementelager Gorleben GmbH Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gestellt hatte. Zwar mögen - wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschildert - viele Teilnehmer des Sommercamps mit Klettergeschirr herumlaufen, wenn im Sommercamp ein Workshop "Klettern" angeboten wird. Angesichts des Vorverhaltens der Klägerin hat das Tragen eines Klettergeschirrs unmittelbar vor dem Zaun des Zwischenlagers jedoch die konkrete Gefahr eines erneuten Hausfriedensbruchs begründet. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass sie bisher keine schwerwiegenden Straftaten begangen und deshalb nicht die Gefahr der Begehung solcher Straftaten bestanden habe, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die einfache Platzverweisung nach der Generalklausel in §17 Abs. 1 S. 1 Nds. SOG als auch die qualifizierte Platzverweisung bei der Gefahr der Begehung von Straftaten gemäß §17 Abs. 4 S. 1 Nds. SOG nicht zwischen leichten und schwerwiegenden Delikten unterscheidet.

35

Der Platzverweis der Klägerin am Nachmittag des 30. Juli 2008 war auch verhältnismäßig. Insbesondere war seine zeitliche Begrenzung angemessen und sein örtlicher Wirkungsbereich äußerst gering. Denn der Klägerin wurde für nicht einmal einen Tag nur für die unmittelbare Zufahrt des Zwischenlagers Gorleben, also den Bereich, an dem ein Überwinden des Zaunes zu befürchten gewesen ist, der Platzverweis erteilt.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 VwGO i.V.m. §§708 Nr. 11, 711 ZPO.

37

Rechtsmittelbelehrung

38

Gegen das Urteil ist die Berufung statthaft, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

39

...

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird gemäß §52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht statthaft,

...

Siebert
Ri'inVG Minnich kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben Siebert
Rohr