Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 17.08.2007, Az.: 1 A 93/05

Auflösung einer Veranstaltung im Schützenhaus in Oyten-Bockhorst durch die Polizei; Wiederholungsgefahr als besonderes Feststellungsinteresses einer Fortsetzungsfeststellungsklage ; Begriff einer Versammlung und einer konkreten Gefahr; Begriff des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
17.08.2007
Aktenzeichen
1 A 93/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 37582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2007:0817.1A93.05.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 30.09.2008 - AZ: 11 LA 396/07

Verfahrensgegenstand

Versammlungsrecht

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 1. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 2007
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Schmidt,
den Richter am Verwaltungsgericht Steffen,
den Richter Kellmer sowie
die ehrenamtlichen Richter O und S
für Recht erkannt:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Auflösung der Veranstaltung am 16. Januar 2005 im Schützenhaus in Oyten-Bockhorst durch die Polizei rechtswidrig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der klagende Verband plante für Sonntag, den 16. Januar 2005 eine Veranstaltung für den Raum Bremen. Der örtliche Beauftragte des Bundesvorstandes der Jungen Nationaldemokraten, Florian C aus Oyten, wurde mit der Beschaffung eines Saales für diese Veranstaltung vom Bundesvorsitzenden der Jungen Nationaldemokraten, Stefan R, beauftragt. Nach verschiedenen anderen Anmietungsversuchen gelang es Herrn C das Schützenhaus in Oyten - im Ortsteil Schaphusen -, das Schützenhaus des Schützenvereins Mühlentor, anzumieten. Der für die Vergabe des Schützenhauses zuständige Gerhard K händigte Herrn C den Schlüssel des Schützenhauses gegen Zahlung von 335,00 EUR Miete aus. Die gastronomische Versorgung der 200 erwarteten Gäste übernahm der Veranstalter. Eine öffentliche Werbung für die Veranstaltung gab es nicht, vielmehr wurden lediglich geladene Gäste in die Schützenhalle eingelassen. Die Frage, ob Herr Florian C während der Absprachen über den letztlich mündlich geschlossenen Mietvertrag von einem Liederabend oder einem Junggesellenabschied gesprochen hat, ist zwischen den Parteien umstritten. Die Veranstaltung begann im Schützenhaus um 18.00 Uhr. Dort haben vor den 200 Zuhörern zunächst zwei Redner, nämlich ein Herr Jens L und ein Herr Frank Ro gesprochen. Ferner hat der Sänger Nico Sch gesungen und der Liedermacher Frank R begann kurz vor 20.00 Uhr zum Teil gemeinsam mit den Anwesenden Lieder, zum Beispiel das Niedersachsenlied, das Thüringerlied, das Schlesierlied und das Ostpreußenlied zu singen.

2

Nach einem Einsatzbericht der Polizeiinspektion Verden gab es aus "Anlass eines rechten Liederabends" am Sonntag, den 16. Januar 2005 von 15.00 bis 23.00 Uhr einen Polizeieinsatz mit insgesamt 1.186 Mann-Arbeitsstunden. Über den Einsatzverlauf wird in dem Einsatzbericht des Einsatzleiters, Kriminaldirektor R, der auch Präsident des Kreisschützenverbandes Achim und auf allen kommunalpolitischen Ebenen aktiv tätig war, Folgendes ausgeführt:

"5.
Einsatzverlauf

5.1.
aufgrund der Aufklärungsergebnisse sollte nach einem ......Großraum Bremen stattfinden. Gezielte Observation ergab dann als Veranstaltungsort die vereinseigene Schützenhalle des Schützenvereins Mühlentor in Oyten, OT Schaphusen. Rückfragen des Einsatzleiters, KD R, beim ersten Vorsitzenden, Herr Johann A, ergab, dass die Räumlichkeit durch einen Gastwirt aus Oyten als Strohmann unter Vortäuschung einer Jubiläumsfeier für den bekannten Rechtsextremisten Florian C angemietet worden war. Der Vorsitzende übertrug deshalb die Durchsetzung des Hausrechts auf den El.

5.2.
Die Einsatzkräfte marschierten schlagartig vor dem Gebäude auf. Der El verkündete das Ende der Veranstaltung wegen der ab jetzt nicht mehr geduldeten Veranstaltung durch den Eigentümer. Den Besuchern wurde eine Viertelstunde zur freiwilligen Räumung des Saales eingeräumt. Die ca. 200 Personen der rechtsextremen Szene befolgten diese Anordnung ohne Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten. Florian C meldete daraufhin eine Spontandemonstration vom OT Schaphusen in Richtung Oyten an, die aufgrund der mangelnden Sicherheit vom Einsatzleiter untersagt wurde. Anschließend meldete Florian C eine weitere Spontandemo für den Ort Oyten an, die der El zuließ. Am geplanten Demo-Ort erschienen keine Demonstranten. Der gesamte Abzug der rechtsextremen Szene verlief friedlich. Der Liedermacher Frank R verließ unverzüglich den Dienstbereich in Richtung Hannover. Die Nachaufsicht führte zu keinen relevanten Feststellungen.

5.3.
Örtliche Presseorgane vor Ort, zusätzlich TV (Nonstop News).

5.4.
Durchsetzung Hausrecht Schützenverein Mühlentor und umfangreiche Dokumentation durch Bedo Pph und Einsatzkräfte.

5.5.
Keine Zwangsmittel angewandt.

5.6.
Keine eingeleiteten Ermittlungsverfahren.

6.
Keine verletzten Personen

7.
Keine Sachschäden."

3

Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens erklärte der Einsatzleiter, Kriminaldirektor R, mit einem an die Staatsanwaltschaft Verden gerichteten Schreiben vom 3. Februar 2005 in Ergänzung des Einsatzberichtes noch Folgendes zu dem Kontakt zwischen ihm und dem Vorsitzenden des Schützenvereins Mühlentor, Johann A:

"Nach meiner Erinnerung haben wir drei Telefongespräche miteinander geführt und ein persönliches Gespräch unmittelbar vor unserem Einsatz in der Schützenhalle am Eingang zum davor gelegenen Parkplatz.

Beim ersten Gespräch um ca. 18.30 Uhr habe ich den Vorsitzenden gefragt, ob er um die Vorgänge in seiner Schützenhalle wisse. Herr A hat mit erklärt, dass er vom "Stuhl falle" und davon keine Ahnung habe. Bereits in diesem Gespräch hat Herr A deutlich betont, dass er auf keinen Fall hinter der laufenden Aktion der Jungen Nationaldemokraten stünde und will, dass sie möglichst schnell aus der Schützenhalle verschwinden. Er hat dann angekündigt, sofort mit dem Vereinsmitglied K zu sprechen, um zu erfahren, wie es zu diesem Überlassen der Halle an die Jungen Nationaldemokraten gekommen sein könnte.; Herr K ist für derartige Überlassungen beim Schützenverein Mühlentor der Zuständige.

In einem weiteren Gespräch hat mir Herr A dann seinerseits mitgeteilt, dass Herr K die Halle vermietet hätte für einen Junggesellenabschied, und zwar in mündlicher Form. Florian C hätte die Schlüssel dafür erhalten und seinerseits den geforderten Mietpreis an Herrn K bezahlt. Herr A kommentierte mir gegenüber diesen Vorgang mit der Formulierung: "Die haben uns angeschissen und ausgelinkt; wenn wir das gewusst hätten, wären wir nie bereit gewesen, unsere Halle zu überlassen!"

Auf meine Rückfrage, was denn nun passieren solle aus Sicht des Schützenvereins war die Antwort: "Die müssen da sofort raus, wir wollen mit denen nicht in Zusammenhang gebracht werden. Das schädigt unser Ansehen".

Ich habe Herrn A dann vorgeschlagen, mit meinen Einsatzkräften anzurücken und gegebenenfalls seine berechtigten zivilrechtlichen Interessen auch polizeilich durchzusetzen. Herr A und ich haben dann verabredet, uns im Einsatzraum zu treffen.

Nach meiner Erinnerung hat es dann noch ein weiteres Telefongespräch gegeben, als wir die Polizeieinheit, die mir zur Verfügung stand, im Oytener Industriegebiet gesammelt haben. Dabei haben wir konkret abgemacht, dass Herr A sich mit mir am Parkplatz trifft, um dann abzusprechen, wie wir vorgehen wollen.

Ich habe dann die Polizeikräfte nach Schaphusen zur Schützenhalle des Schützenvereins Mühlentor verlegt. Am Eingang des Parkplatzes kam dann Herr A verabredungsgemäß hinter einen Baum hervor und hat mit mir Kontakt aufgenommen. Zeuge ist dafür unter anderem Herr Polizeirat S, mein Leiter Einsatz in diesem Geschehen.

Ich habe Herrn A dann gefragt, ob er mit mir in die Halle gehen wolle, um dem Verantwortlichen der Jungen Nationaldemokraten mitzuteilen, dass er getäuscht worden wäre und deswegen den Mietvertrag als nicht existent betrachtet, und dass die Teilnehmer der Veranstaltung sofort das Gebäude zu verlassen hätten.

Ich habe ihm weiterhin meinerseits angeboten, für den Fall, dass das nicht seinen Vorstellungen entspricht, das in seinem Auftrage zu machen. Herr A antwortete wörtlich und für mich völlig verständlich: "Nee, nee, dass mach mal lieber du, ich bleibe so lange hier!"

Der weitere Einsatzverlauf ist an sich bekannt: Ich bin dann in die Schützenhalle gegangen und habe den dort Anwesenden ca. 200 Teilnehmern des geplanten Konzertes mitgeteilt, dass sie bisher keine Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen hätten und deswegen vor der Polizei keine Angst haben müssten, dass sie aber nicht weiter in dieser Halle sein könnten. Weiterhin habe ich ausgeführt, dass der 1. Vorsitzende Johann A den Vertrag als nicht existent ansieht und möchte, dass die Teilnehmer der Veranstaltung sofort die Schützenhalle verlassen. Ich habe dann die klare Aussage an die Teilnehmer dieser Veranstaltung gemacht, dass sie jetzt fünfzehn Minuten Zeit hätten, den Saal zu verlassen; polizeiliche Maßnahmen, wie z.B. Personalienfeststellungen würden nicht erfolgen, sondern sie könnten in Frieden gehen, wenn sie meiner Weisung Folge leisten.

Abschließend habe ich erklärt, dass beim Nichtbefolgen dieser Weisung alle Personalien festgestellt werden müssten, da jeder einzelne dann Täter im Sinne des Hausfriedensbruches wäre, und dass ich den Saal dann räumen lassen und Widerstand ggfs. mit Zwangsmitteln überwinden würde.

Nach einundzwanzig Minuten war die Schützenhalle leer. Zu Widerstandshandlungen ist es nicht gekommen.

Anschließend haben Herr C und seine Helfer die mitgebrachten Getränke wieder in ihre Fahrzeuge gebracht. Abschließend hat der Vereinsvorsitzende, der jetzt selber in der Schützenhalle war, in meiner Gegenwart den vereinbarten Mietpreis an Herrn C zurückgezahlt, der seinerseits den Schlüssel an den Vereinsvorsitzenden übergeben hat.

Damit war der Polizeieinsatz in der Schützenhalle des Schützenvereins Mühlentor abgeschlossen."

4

Mit am 21. Januar 2005 eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Polizei festzustellen begehrt. Die Auflösung der Veranstaltung sei ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit, weil es keinen Grund dafür gegeben habe. Von den Versammelten sei keine Gefahr ausgegangen und während der Versammlung habe es keine strafbaren Handlungen gegeben. Der Einsatzleiter, Kriminaldirektor R habe lediglich, wie er selbst auch der Presse offensichtlich mitgeteilt hat, die Chance gesehen, der "rechten Szene im Landkreis Verden einen Schlag zu versetzen". Von Beginn der Veranstaltung an habe der Verband das Hausrecht innegehabt, nachdem er einen mündlichen Mietvertrag geschlossen hatte und den Mietpreis von 335,00 EUR gezahlt hatte. Das Hausrecht könne nicht einfach entzogen oder einem anderen übertragen werden. Bei der Veranstaltung habe es sich um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts gehandelt, so dass sie unter dem Schutz des Grundgesetzes gestanden habe. Daran könne sich auch nichts dadurch ändern, dass für die Veranstaltung nicht öffentlich geworben wurde und nur geladene Gäste Zutritt hatten. Auf der Veranstaltung hätten neben den Auftritten der Liedermacher Frank R und Nico Sch auch zwei Redner gesprochen. Die Einladung sei von der Jugendorganisation der NPD, also einer politischen Partei, ausgesprochen worden, so dass es sich um eine politische Versammlung auch dann handelt, wenn sie als Junggesellenabschiedsfeier bezeichnet worden sein sollte. Der Vermieter sei zu keinem Zeitpunkt in seinen Rechten verletzt worden, zumal die Veranstaltung nach außen überhaupt nicht bekannt geworden sei. Allein die Auffassung des Vorsitzenden des Schützenvereins, mit den Jungen Nationaldemokraten nicht in Verbindung gebracht zu werden und die Annahme, dass dies das Ansehen des Schützenvereins schädige, reiche nicht aus, um eine ordnungsgemäß durchgeführte Versammlung aufzulösen. Regelungen über die Frage, was auf der Veranstaltung passieren darf oder nicht, seien im Mietvertrag nicht getroffen worden. Die Bezeichnung als Junggesellenabschied könne nicht als arglistige Täuschung angesehen werden. Zudem könne die Anfechtung nicht durch die Polizei ausgesprochen werden, sondern müsse von dem Vertragspartner zivilrechtlich erfolgen. Der Kläger macht darüber hinaus geltend, dass dem Gerhard K vom Schützenverein Mühlentor der Vertragspartner Florian C bekannt gewesen sei. Dieser habe auch gewusst, dass es sich um den örtlichen Beauftragten des Bundesvorstandes der Jungen Nationaldemokraten gehandelt habe. Über eine Junggesellenabschiedsfeier sei während des Gespräches nicht gesprochen worden. Dieser Begriff sei vielmehr erst in der Presse aufgetaucht. An dem Gespräch hätte darüber hinaus ein Herr Matthias S, aus Verden teilgenommen, der über den Hergang genauso vernommen werden könnte, wie Herr K und Herr C.

5

Der Kläger macht geltend, ein Interesse an der begehrten Feststellung zu haben, weil damit zu rechnen sei, dass die Polizei auch in Zukunft Veranstaltungen der Jungen Nationaldemokraten ohne erkennbaren Grund stürme und auflöse. Dem Kläger seien darüber hinaus erhebliche Kosten entstanden. Der Liedermacher Frank R aus Baden-Württemberg, der Liedermacher Nico Sch aus Dortmund, der Redner Jens L aus Kiel, der andere Redner, Frank Ro aus Sachsen. Damit seien bereits erhebliche Fahrtkosten entstanden. Auch die Teilnehmer hätten lange und kostspielige Anfahrtswege sowie Übernachtungskosten gehabt. Darüber hinaus seien Kosten für das Verschicken der Einladungen und das Bereitstellen von Speisen und Getränken entstanden. Im Übrigen erfordere die Art der Polizeihandlungen in Verbindung mit den verfassungsrechtlich garantierten Ansprüchen aus dem Grundgesetz die Rechtskontrolle.

6

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Auflösung der Veranstaltung vom 16. Januar 2005 im Schützenhaus in Oyten-Bockhorst durch die Polizei rechtswidrig war.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie hält die Klage bereits für unzulässig, weil der Kläger Schadensersatzansprüche auch ohne eine zuvor geführte Fortsetzungsfeststellungsklage geltend machen könne. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, weil es sich hier um einen Sonderfall des Gefahrenabwehrrechts handele, nämlich um den Schutz privater Rechte. Dieser erfolge ansonsten im Wesentlichen im zivilrechtlichen oder zivilprozessualen Wege. Vergleichbare polizeiliche Maßnahmen zum Schutz privater Rechte seien künftig nicht zwingend zu erwarten. Von einer Wiederholungsgefahr könne daher nicht ausgegangen werden.

9

Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Sie habe nicht unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit gestanden, weil es sich um eine nicht öffentliche Veranstaltung gehandelt hat. Im Übrigen läge bei Veranstaltungen mit unterhaltendem und kulturellem Charakter eine Versammlung nicht vor. Die Veranstaltung in der Schützenhalle sei nicht auf Meinungsbildung und Meinungsäußerung ausgerichtet gewesen. Es stelle sich bereits die Frage, ob eine als private Junggesellenabschiedsfeier beschriebene Veranstaltung überhaupt in den Schutzbereich des Art. 8 GG fallen könne. Der Kläger müsse sich an dieser nach außen geäußerten Bestimmung des Inhalts der Veranstaltung als private Feier festhalten lassen. Auch ein Liederabend könne regelmäßig nicht als Versammlung angesehen werden. Das Einschreiten der Polizei sei hier auch gerechtfertigt gewesen, weil der Schutz privater Rechte erforderlich gewesen sei und gerichtliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen war. Dem Einsatzleiter sei von Seiten des 1. Vorsitzenden des Schützenvereins Mühlentor plausibel dargelegt worden, dass die Schützenhalle nur deshalb an Herrn C vermietet worden sei, weil bei der Mietvereinbarung als Grund der Veranstaltung eine Feier zum Anlass eines Junggesellenabschieds angegeben wurde. Der Polizei sei bekannt, dass bei Skinhead-Konzerten und ähnlichen diese Veranstaltungen Außenstehenden gegenüber als Geburtstagsfeiern oder Junggesellenabschiedsfeiern deklariert würden. Insoweit handele es sich um eine durchaus übliche Vorgehensweise. Herr C habe den für den Schützenverein Handelnden bewusst getäuscht, um einen Veranstaltungsraum für den Liederabend zu bekommen. Die überschlägige zivilrechtliche Plausibilitätsprüfung des Einsatzleiters der Polizeiinspektion Verden habe in nicht zu beanstandender Weise ergeben, dass bei Anfechtung des Mietvertrages kein Anspruch auf Nutzung der Schützenhalle vorlag. Der Vorsitzende des Schützenvereins habe die Unterstützung der Polizeikräfte mit den Worten erbeten: "Wenn wir das gewusst hätten, wären wir nie bereit gewesen, unsere Halle zu überlassen" und weiter "die müssen da sofort raus, wir wollen mit denen nicht in Zusammenhang gebracht werden. Das schädigt unser Ansehen." Der Vorsitzende des Schützenvereins habe daher den Einsatzleiter beauftragt, alles Weitere in seinem Auftrag zu erledigen. Es sei daher bereits als streitig anzusehen, ob die Vorgehensweise überhaupt eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme darstellen könne, die in die Rechte der Teilnehmer des Konzertes eingreife und einer Rechtsgrundlage bedurfte. Der Einsatzleiter habe nämlich im Auftrag des Schützenvereins gehandelt und den Vertrag gemäß §§ 123, 143 BGB angefochten, so dass dieser gemäß 142 BGB als von Anfang nichtig zu betrachten sei. Die Polizei habe daher zu diesem Zeitpunkt im Auftrag und zur Unterstützung des Schützenvereins gehandelt. Die Frage, ob polizeiliche Maßnahmen notwendig würden, sei noch von dem Verhalten der Teilnehmer abhängig gewesen. Weitere Maßnahmen seien dann allerdings wegen der freiwilligen Räumung der Halle nicht erforderlich geworden. Die Maßnahme sei im Übrigen auch verhältnismäßig, weil der Vermieter arglistig getäuscht worden sei, weil auf dem Liederabend Liedermacher aus der rechten Szene auftreten sollten, von denen bereits volksverhetzende und rassistische Lieder indiziert seien. Für den Schützenverein Mühlentor habe daher ein berechtigtes Interesse bestanden, mit der politisch rechten Szene nicht in Verbindung gebracht zu werden, weil dies zu einem hohen Ansehensverlust hätte führen können. Die Räumung der Halle nach der Anfechtungserklärung des Mietvertrages sei daher gerechtfertigt gewesen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

11

Die Klage ist zulässig und begründet.

12

I.

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.

13

Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich aus der Wiederholungsgefahr, insbesondere aber aus dem Rehabilitationsinteresse.

14

Die Beklagte macht zwar geltend, eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, weil es sich hier nicht um eine typisch polizeiliche Maßnahme im Rahmen einer politischen Veranstaltung oder Versammlung gehandelt habe. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte sich durch ihr Vorbringen in diesem Verfahren auch weiterhin des Rechtes berühmt, aus Gründen der Gefahrenabwehr auch in einem Fall wie dem vorliegenden aufgrund eigener zivilrechtlicher Wertung eingreifen zu dürfen. Sie legt im Übrigen an anderer Stelle zugleich dar, dass es einer üblichen Vorgehensweise bei z.B. Skinhead-Konzerten und anderen Veranstaltungen entspreche, die benötigten Räume unter der Angabe anzumieten, es handele es sich um Junggesellenabschiede oder Geburtstagsfeiern. Diese Aussage impliziert geradezu, dass von Wiederholungsgefahren auch auf Seiten der Beklagten ausgegangen wird.

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Nach der auch von der Beklagten bestätigten Angabe des Klägers hat es bis zum Tätigwerden der Polizei keine Straftaten, keine Drohungen oder erkennbaren Gefahren für Personen oder Sachen gegeben. Durch die Auflösung der Veranstaltung und die Art des Einschreitens, insbesondere das massive Auftreten von Polizeikräften wird aber der Eindruck erweckt, als habe der Veranstalter sich in einer Weise rechtswidrig verhalten, dass das sofortige Einschreiten erforderlich wurde. Dieser Makel kann durch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit beseitigt werden. Im Übrigen gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), dass in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe der Betroffenen Gelegenheit erhält, auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene eine gerichtlich Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998, NVwZ 1999, 290, 291 f. [BVerfG 07.12.1998 - 1 BvR 831/89]; Beschluss vom 3. Februar 1999, BayVBl. 1999, 339). Sofern die Maßnahme der Beklagten rechtswidrig gewesen ist, ist der Kläger durch diese in seinen Grundrechten aus Art 2, 3, 5 und 8 GG möglicherweise erheblich verletzt worden. Dem steht auch nicht die Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 19.2.1997 ( 13 L 4115/95) entgegen. Danach reicht es für eine Diskriminierung nicht aus, wenn jemand im polizeirechtlichen Sinne als Störer angesehen wurde (BVerwG, Beschl. vom 28.8.1987- 1 B 91/87), vielmehr sei nötig, dass der Betroffene gerade hierdurch in diskriminierender Weise behandelt worden ist und dass diese Diskriminierung nur durch die begehrte Entscheidung beseitigt werden kann. Das ist hier der Fall.

16

Auch im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht ohne Weiteres abzulehnen. Zwar wird nach der neueren Rechtsprechung ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse regelmäßig nur dann anerkannt, wenn die Erledigung des Verwaltungsaktes erst nach Klageerhebung eingetreten ist, weil auch die ordentlichen Gerichte von sich aus in der Lage sind, die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes als Vorfrage zu prüfen. Diese Einschränkung kann aber im Falle einer an eine Vielzahl hier etwa 200 Personen gerichteten Verfügung wegen der möglichen Vielzahl zivilrechtlicher Klagen und des damit verbundenen Prozessrisikos nur eingeschränkt gelten.

17

Darüber hinaus hat die Beklagte die gegen den inzwischen allerdings pensionierten Polizeidirektor gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde bis zur Entscheidung der Kammer ausgesetzt, so dass sie auch von einer Sachentscheidung durch das Gericht ausgegangen ist.

18

II.

Die Klage ist auch begründet, weil es für das Einschreiten der Polizei keine Rechtsgrundlage gab.

19

1.

Für diese Entscheidung kommt es nicht auf die abschließende Entscheidung der Frage an, ob der Kläger sich auf den besonderen Schutz berufen kann, der sich aus Art. 8 GG und den Versammlungsgesetzen ergibt. Mit der Beklagten neigt allerdings auch die Kammer zu der Auffassung, dass die Versammlungsfreiheit im vorliegenden Fall nicht betroffen ist, so dass sich die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Veranstaltung allein am Polizeirecht orientiert. Der Versammlungsbegriff ist im Versammlungsgesetz nicht konkret definiert. Der Begriff ist jedoch identisch mit dem des Art. 8 Abs. 1 GG. Daher ist unter Versammlung grundsätzlich jedes Zusammenkunftskommen mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Zweck zu verstehen, wobei als Zweck allgemein die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung verlangt wird. Dagegen spricht hier bereits, dass nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten für die Veranstaltung nicht geworben wurde und dass Fremden, also nicht Vereinsangehörigen, der Zutritt zum Saal verwehrt wurde. Die von dem Kläger selbst vorgenommene Anmietung des Saals für eine Feier und die auch nach Bekunden des Klägers wesentliche Prägung der Veranstaltung durch musikalische Darbietungen sprechen dafür, dass es sich hier nicht um eine Veranstaltung handelte, bei der die öffentliche Meinungsbildung im Vordergrund stand.

20

Die polizeiliche Auflösung einer Versammlung in geschlossenen Räumen wäre allerdings nur unter den in § 13 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) enumerativ aufgezählten Gründen möglich, die hier offenkundig nicht vorlagen.

21

2.

Auch ohne dass es des besonderen versammlungsrechtlichen Schutzes bedürfte, erweist sich die Auflösung der Veranstaltung vom 17. Januar 2005 als rechtswidrig, weil es keine polizei- oder ordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für das Handeln gab.

22

a.

Soweit die Beklagte in ihrer Klagerwiderung darauf abstellt, es habe einer polizeirechtlichen Ermächtigung als Grundlage möglicherweise bereits deshalb nicht bedurft, weil der handelnde Polizeidirektor zivilrechtlich in Vertretung des Vermieters, des Schützenvereins Mühlentor e.V., dessen Rechte als Vermieter wahrgenommen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar mag der örtliche Schützenverein seine Rechte grundsätzlich auf den Präsidenten des Kreisschützenbundes, dem der örtliche Schützenverein angehört, übertragen können. Hier hat der Polizeidirektor aber offenkundig nicht nur als Vertreter des Schützenvereins und auch nicht als Präsident des Kreisschützenbundes gehandelt, sondern ist als Polizeidirektor unter Inanspruchnahme und Einsatz eines großen Polizeiaufgebotes aufgetreten und hat auch als solcher gehandelt. Die Initiative zu dem Handeln der Polizei ging zwar möglicherweise deshalb von ihm aus, weil er sich in seiner Eigenschaft als Präsident des Kreisschützenbundes um das Ansehen der Schützen wegen der Überlassung der Halle an den Kläger sorgte. Gerade diese offensichtlich bestehende Konfliktlage und die damit im Zusammenhang stehende Ausnutzung der Möglichkeiten der Polizei musste aber bei den Adressaten des polizeilichen Handelns zwangsläufig den Eindruck eines massiven polizeilichen Einsatzes und damit eine Auflösung der Veranstaltung zum Zwecke der Gefahrenabwehr bestärken. Dies wird sodann auch durch die im Zusammenhang mit der Anordnung der Saalräumung abgegebenen Erklärungen des Polizeidirektors bekräftigt, der darüber hinaus bereits dem Vorsitzenden des Schützenvereins gegenüber nach eigenem Bekunden vorgeschlagen hatte, dass er dessen berechtigte zivilrechtliche Interessen polizeilich durchsetzen werde. Die Erklärung, den Saal räumen zu lassen und Widerstand mit Zwangsmitteln überwinden zu wollen, sofern nicht ein freiwilliges Verlassen des Saales erfolge, kann nur dem Einsatzleiter der Polizei und nicht dem Eigentümer der Schützenhalle zugerechnet werden. Aus dem gesamten, eingestandenen Verhalten des Polizeidirektors wie auch aus seinen in diesem Zusammenhang an die mitgebrachten Pressevertreter gerichteten Erklärungen wird deutlich, dass er seine polizeiliche Stellung für Zwecke der Politik und der Schützen einsetzen wollte. Nach allem kann die Handlung daher nur als Maßnahme der Polizei eingeordnet werden.

23

b.

Als Ermächtigungsgrundlage für die Auflösung der Veranstaltung und die Räumung des Saales kam hier § 17 Nds. SOG oder die polizeiliche Generalklausel, § 11 Nds. SOG, in Betracht. In beiden Fällen setzt das Einschreiten der Polizei das Bestehen einer konkreten Gefahr (§ 2 Nr. 1a Nds. SOG) voraus. Nach § 17 Abs. 1 Nds. SOG können die Verwaltungsbehörden und die Polizei zur Abwehr einer Gefahr jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Nach § 11 Nds. SOG, der allerdings nur nachrangig eingreift, können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwenden, soweit nicht die Vorschriften des 3. Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörde und der Polizei besonders regeln. Eine konkrete Gefahr liegt bei einer Sachlage vor, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Dies war im vorliegenden Fall bis zum Tätigwerden der Polizei auch nach den eigenen Darstellungen der Beklagten nicht der Fall. Die Parteien haben übereinstimmend erklärt, dass es sich hier um eine interne Veranstaltung des Klägers gehandelt hatte, von der die Öffentlichkeit nichts wusste und die in der Öffentlichkeit auch keinerlei Resonanz gefunden hatte. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wäre zu dem Zeitpunkt allenfalls dann zu erkennen gewesen, wenn die Wahrscheinlichkeit sehr nahe gelegen hätte, dass strafbare Handlungen auf der Veranstaltung zu erwarten gewesen wären. Aus den Akten ergibt sich insoweit jedoch kein Anhaltspunkt. Während der Veranstaltung waren Waffen offenbar nicht mitgeführt worden und Anhaltspunkte für das Vorliegen einer großen Wahrscheinlichkeit von zu erwartenden Straftaten, z.B. wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) sind im vorliegenden Fall nicht dargelegt und behauptet worden. Die Tatsache, dass einzelne Lieder des Liedermachers, dessen Auftritt während der Veranstaltung im Mittelpunkt stehen sollte, wegen ihrer volksverhetzenden und rassistischen Inhalte indiziert sind, kann allein nicht zur Annahme führen, es würden während der Veranstaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten begangen.

24

Die Beklagte leitet daher die Berechtigung zum Einschreiten auch überwiegend aus § 1 Abs. 3 Nds. SOG her. Nach dieser Vorschrift obliegt den Verwaltungsbehörden und der Polizei der Schutz privater Rechte nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Diese Vorschrift enthält nach allgemeiner Auffassung keine Erweiterung der Aufgabe der Gefahrenabwehr, sondern beschränkt diese im Hinblick auf den Schutz privater Rechte und privater Rechtsgüter mittels einer besonderen Subsidiaritätsregel. Danach müssen auch im Falle des Schutzes privater Rechte zunächst die Tatbestandsmerkmale des § 17 bzw. des § 11 Nds. SOG vorliegen, es muss also eine konkrete Gefahr festgestellt worden sein, bevor ein Tätigwerden der Polizei gerechtfertigt ist.

25

Allerdings macht § 1 Abs. 3 Nds. SOG nochmals deutlich, dass die Gefahrenabwehr auch zum Schutz privater Rechte möglich ist. Soweit die Beklagte allerdings unter Berufung auf die Literatur (Saipa, Nds. SOG - Kommentar, § 1 Nr. 15, S. 20) die polizeilichen Maßnahmen damit rechtfertigt, dass eine Plausibilitätsprüfung ergeben habe, dass der über die Überlassung der Halle geschlossene Vertrag gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechtbar war, so dass nunmehr die Räumung der Halle wegen Gesetzesverstoßes, nämlich wegen des Vorliegens des objektiven Tatbestandes des Hausfriedensbruches zulässig sei, rechtfertigt dies das Einschreiten ebenfalls nicht.

26

Zum einen muss klargestellt werden, dass es nicht Aufgabe der Polizei sein darf, eine Gefahrenlage selbst herbeizuführen, um sich die Möglichkeiten zum Einschreiten gegen Unliebsame oder Andersdenkende zu verschaffen. Dieser Eindruck muss aber entstehen, wenn die Polizei, ohne von einem Dritten gerufen worden zu sein, in einem Zuge dessen zivilrechtliche Rechte geltend macht und zugleich polizeilichen Zwang zum Vollzug dieser Rechte androht. Die von dem den Einsatz leitenden Polizeidirektor geführten Gespräche waren vielmehr - wie sich aus den eigenen Schilderungen und aus den in der Presse zitierten Aussagen ergibt - offenbar von dem Wunsch, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen, getragen. Zwar kann auch bei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden ( § 123 StGB), ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vorliegen, wenn der Antrag nach § 123 Abs. 2 StGB nicht gestellt wird, weil diese Prozessvoraussetzung und nicht Tatbestandsmerkmal oder Bedingung der Strafbarkeit ist (vgl. Böhrenz/ Unger/Siefken, Kommentar zum Nds. SOG, 8. Aufl., Anm. 13 zu § 1). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn es nicht nur an dem Strafantrag fehlt, sondern wenn auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Straftatbestandes erst durch die Polizei herbeigeführt werden müssen.

27

Zum anderen erscheint auch das Ergebnis der Rechtsprüfung nicht so eindeutig, dass ein Einschreiten gerechtfertigt werden konnte. Zunächst musste der Polizeidirektor zu der hier offen gelassenen Entscheidung gelangen, dass es sich bei der Veranstaltung nicht um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes handelte. Dazu, ob er sich mit dieser Frage auseinandergesetzt hat, ist seinen Äußerungen und Berichten nichts zu entnehmen. Hier waren zudem so erhebliche Zweifel zu berücksichtigen, ob die Voraussetzungen des § 123 StGB überhaupt vorlagen, dass ein Einschreiten nicht in Betracht kam. Allein aus der Tatsache, dass der Polizeidirektor nur mit dem Vorsitzenden des Schützenvereins am Mühlentor e.V., gesprochen hatte, von dem er wusste, dass der Verein die Vergabe der Halle einem anderen Mitglied übertragen hatte, ergeben erhebliche Zweifel an dem Willen zu einer gewissenhaften Aufklärung der Rechtslage. Denn das Handeln und Wissen des Vereinsmitgliedes, das über die Halle in Vertretungsmacht verfügen durfte, war dem Verein zuzurechnen (§ 164 BGB). Auf dessen Wissen kam es auch bei der Frage der Täuschung an (§ 160 BGB). Die mangelhafte Aufklärung durch den Polizeidirektor hatte auch zur Folge, dass über die Vertragsverhandlungen verschiedene Versionen Eingang in die Stellungnahmen und Berichte fanden. Zunächst war von einem Strohmann, nämlich einem Gastwirt, die Rede, der unter Vortäuschung einer Jubiläumsfeier die Halle für den Florian C angemietet hätte, später wurde bekannt, dass der für die Vergabe der Halle zuständige Herr K die Verhandlungen mit Florian C selbst geführt hatte, welcher als führendes Mitglied der Jungen Nationaldemokraten und der NPD in Oyten so bekannt ist, dass es sich für den Verhandlungsführer auf Seiten des Schützenvereins aufdrängen musste nachzufragen, zu welchem Zweck dieser eine so große Halle anmieten will, selbst wenn er von einem Junggesellenabschied gesprochen haben sollte. Danach war es ohne Befragen des Herrn K und des Herrn C keinesfalls eindeutig, dass eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB vorlag. Denn Voraussetzung für die Anfechtung einer derartigen Erklärung ist auch, dass die arglistige Täuschung für die von Herrn K abgegebene Willenserklärung ursächlich geworden war (vgl. Palandt, BGB, Anm. 4 zu § 123). Das konnte der Vorsitzende des Schützenvereins, der an den Verhandlungen selbst nicht beteiligt war, nicht erklären. Dazu ist darüber hinaus festzustellen, dass derjenige, der den Vertrag anficht, die Anfechtung auszusprechen hat und die volle Beweislast für alle Voraussetzungen des § 123 trägt (Palandt, BGB, Anm. 30 zu § 123). Der Polizeidirektor hat in diesem Fall zwar die Anfechtung (jedenfalls inzident) selbst ausgesprochen. Dies hat er aber getan, ohne auch nur einen einzigen der an den Vertragsverhandlungen Beteiligten (K, C und möglicherweise noch der insoweit später als Zeuge benannte S) befragt zu haben.

28

Diese Handlungsweise kann vorliegend auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Polizei in Eilfällen nicht genügend Zeit für derartige, normalerweise von den Gerichten vorzunehmende Prüfungen zur Verfügung stand. Hier hatte der Polizeidirektor selbst alle Initiativen ergriffen und den Eilfall insoweit herbeigeführt. Er hat Presse und Fernsehen informiert und entsprechende Erklärungen abgegeben. Es wäre ohne Zweifel auch möglich gewesen, den Vorsitzenden des Schützenvereins zu bitten, Herrn K herbeizurufen. Dann wäre es auch möglich gewesen, den auf der Veranstaltung anwesenden Herrn C dem Herrn K gegenüber zu stellen und diese beiden nach dem Sachverhalt zu befragen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil tatsächlich zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestanden.

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Danach war die unmittelbare und sofortige Auflösung der Veranstaltung und die "zwangsweise" Räumung der Halle durch die Polizei rechtswidrig, so dass der Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben war.