Abschnitt 2 MiZi - I. Allgemeine Mitteilungen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

I/1
Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts

(1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreuungsgericht Mitteilung zu machen. Im Übrigen dürfen Gerichte dem Familien- oder Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht (§ 22a Absatz 2 Satz 2 FamFG, § 12 Absatz 3 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

Anmerkung:

Siehe insbesondere auch XII/1, XII/2 Absatz 2 Nummer 2, XII/3 Absatz 3 Nummer 5, XII/4 Absatz 3 Nummer 4, XVI/3 und XVII/5.

Anmerkung:

Siehe insbesondere auch XIV/2 Absatz 3, XVI/3 Absatz 2 Nummer 1, XVII/5 Absatz 3 und XVII/6 Absatz 3.

  1. Länderteil Niedersachsen

    I/1 NI

    Mitteilungen in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz

    (1) Mitzuteilen sind die in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ergangenen Entscheidungen (§ 17 Absatz 3 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Nds. SOG - i.d.F. v. 19. 1. 2005, Nds. GVBl. S. 9, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Justizvollzuges in Niedersachsen vom 14. 12. 2007, Nds. GVBl. S. 720).

    (2) Die Mitteilungen sind an die Polizeidienststelle zu richten, die eine Anordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nds. SOG getroffen hat. Ist bislang keine polizeiliche Anordnung getroffen worden oder aus den Akten des gerichtlichen Verfahrens eine solche nicht ersichtlich, ist die Mitteilung an die Polizeidienststelle am Wohnsitz der gefährdeten Person zu richten.

I/2
Mitteilungen über unrichtige, unvollständige oder unterlassene Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister

(1) Mitzuteilen sind die zu amtlicher Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister (§ 379 Absatz 1 FamFG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind an das zuständige Registergericht zu richten.

Siehe auch XVII/4 (Mitteilungen bei Zugehörigkeit eines Handelsgeschäfts zum Nachlaß).

  1. Länderteil Niedersachsen

    I/2 NI

    Mitteilungen von Urteilen über den Ersatz von Wild- und Jagdschäden

    (1) Mitzuteilen sind Urteile, in denen über den Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden entschieden worden ist (§ 8 Absatz 3 der Verordnung über das Vorverfahren in Wild und Jagdschadenssachen v. 16. 3. 1999, Nds. GVBl. S. 98, geändert durch Verordnung v. 12. 12. 2001, Nds. GVBl. S. 786).

    (2) Die Mitteilungen sind an die Gemeinde zu richten, die den Vorbescheid über den Schadensersatzanspruch erteilt hat.

    (3) Sie erfolgen durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift des rechtskräftigen Urteils. Soweit gegen das Urteil ein befristetes Rechtsmittel zulässig war und der zu beglaubigende Text einen Rechtskraftvermerk nicht enthält, ist dieser gesondert auf der beglaubigten Abschrift zu erteilen.

I/3
Mitteilungen über Grenzstreitigkeiten

(1) Mitzuteilen sind Grenzstreitigkeiten, die Gegenstand eines Urteils, eines Vergleichs oder eines dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Vergleichs sind, wenn ihre Kenntnis aus Sicht des Gerichts zur Führung der in § 2 Absatz 2 GBO bezeichneten amtlichen Verzeichnisse erforderlich ist. Die Mitteilung ist insbesondere dann erforderlich, wenn durch das Urteil oder den Vergleich eine Grundstücksgrenze neu festgelegt wird. (§ 15 Nummer 2 EGGVG).

(2) Soweit der Rechtsstreit durch rechtskräftiges Urteil beendet wurde, erfolgen die Mitteilungen durch Übersendung einer Ausfertigung der Entscheidungsformel bzw. soweit diese aus sich heraus nicht verständlich ist, der Entscheidung, im übrigen durch Übersendung einer Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs oder einer Abschrift eines dem Gericht übermittelten außergerichtlichen Vergleichs.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Sie sind an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde zu richten.

I/4
(weggefallen)

I/5
Mitteilungen aufgrund des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Mindestlohngesetzes

(1) Mitzuteilen sind Erkenntnisse, die aus Sicht des übermittelnden Gerichts zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. 1.

    §§ 8, 13 Absatz 3 SchwarzArbG,

  2. 2.

    §§ 404 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 3,405 Absatz 6 SGB III

  3. 3.

    §§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 2, 7a, 7b AÜG,

  4. 4.

    §§ 23 Absatz 1 und 2 AEntG oder

  5. 5.

    § 21 Absatz 1, 2 MiLoG,

erforderlich sind, soweit nicht für das übermittelnde Gericht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erkenntnisse, die zur Verfolgung von Straftaten nach erforderlich sind.

  1. 1.

    §§ 10, 10a, 11 SchwarzArbG,

  2. 2.

    §§ 15, 15a AÜG

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen des Absatzes

  1. 1)

    1 Nummer 1 an die Behörden der Zollverwaltung, die Leistungsträger (Bundesagentur für Arbeit, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Rentenversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe, Träger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)), soweit ein Zusammenhang mit einer Verletzung der Mitteilungspflicht gegenüber dem Träger besteht, sowie an die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) zuständigen Behörden,

  2. 2)

    1 Nummer 2, 3, 4, 5 an die Behörden der Zollverwaltung, in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1b, 1e, 7a AÜG an die Bundesagentur für Arbeit,

  3. 3)

    2 an die Staatsanwaltschaft und die Bundesagentur für Arbeit.

Die Mitteilungen an die Bundesagentur für Arbeit sind im Fall des Absatz 4 Nummer 1 an die Dienststelle zu richten, die die unter Verletzung der Mitteilungspflicht gewährte Leistung bewilligt hat.

Nach Landesrecht sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden:

  • Baden-Württemberg
    Landratsämter, große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften und in den Stadtkreisen die Gemeinden.

  • Bayern
    Kreisverwaltungsbehörden.

  • Berlin
    Das örtlich zuständige Bezirksamt.

  • Brandenburg
    Kreisordnungsbehörden.

  • Bremen
    Stadtamt Bremen, Stadt Bremerhaven - Ortspolizeibehörde.

  • Hamburg
    Bezirksamt Hamburg-Mitte, Verbraucherschutzamt (M/VS 14), Zentrale Schwarzarbeitsbekämpfung (ZLS).

  • Hessen
    Die Kreissausschüsse der Landkreise, in kreisfreien Städten der Magistrat.

  • Mecklenburg-Vorpommern
    Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

  • Niedersachsen
    Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte und die selbständige Gemeinde Stadt Norden.

  • Nordrhein-Westfalen
    Ordnungsbehörden der großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden.

  • Rheinland-Pfalz
    Kreisverwaltungen, Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte.

  • Saarland
    Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.

  • Sachsen
    Landkreise und kreisfreie Städte.

  • Sachsen-Anhalt
    Landkreise und kreisfreie Städte.

  • Schleswig-Holstein
    Landräte, Bürgermeister der Städte über 20.000 Einwohner.

  • Thüringen
    Landesverwaltungsamt, 99425 Weimar.

I/6
Mitteilungen über in der Sitzung begangene Straftaten

(1) Mitzuteilen ist das Protokoll, das zur Feststellung des Tatbestandes einer in einer Sitzung begangenen Straftat aufgenommen worden ist (§ 183 GVG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Sie sind zu richten an die zuständige Staatsanwaltschaft und, falls sofort gerichtliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind oder eine festgenommene Person der Richterin oder dem Richter vorzuführen ist, auch an das zuständige Amtsgericht.

I/7
Mitteilungen über Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat, eine Steuerordnungswidrigkeit, eine Ordnungswidrigkeit aus der Zuständigkeit der Zollverwaltung, einen Subventionsbetrug und die Zuwendung von Vorteilen schließen lassen

(1) Mitzuteilen sind dienstlich bekannt gewordene Tatsachen, die auf

  1. 1.

    Eine Steuerstraftat oder eine andere Straftat, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach
    § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999,
    § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005,
    § 14 des Investitionszulagengesetzes 2007,
    § 15 des Investitionszulagengesetzes 2010,
    § 15 Absatz 2 des Eigenheimzulagengesetzes,
    § 96 Absatz 7, §§ 108, 121, 126 des Einkommensteuergesetzes,
    § 29a des Berlinförderungsgesetzes 1990,
    § 14 Absatz 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes,
    § 8 Absatz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes und
    § 13 des Forschungszulagengesetzes zuständig sind,

  2. 2.

    eine Steuerordnungswidrigkeit,

  3. 3.

    eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, für deren Verfolgung nach § 21 des Außenwirtschaftsgesetzes die Staatsanwaltschaft oder Behörden der Zollverwaltung zuständig sind,

  4. 3a.

    Ordnungswidrigkeiten nach
    § 36 des Marktorganisationsgesetzes,
    § 69 Absatz 3 Nummer 22 und 23 und Absatz 4 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
    § 62 Absatz 1 Nummer 9 bis 11 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
    § 41 Absatz 1 Nummer 5 des Sprengstoffgesetzes,
    § 53 Absatz 1 Nummer 15 des Waffengesetzes,
    § 22b des Kriegswaffenkontrollgesetzes und
    § 31a des Zollverwaltungsgesetzes,

  5. 4.

    einen Subventionsbetrug oder

  6. 5.

    eine Zuwendung von Vorteilen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes, welches die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, verwirklicht (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 10 Satz 2 EStG),

schließen lassen (insbesondere § 116 der Abgabenordnung, § 6 SubvG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3a:

    an die Behörden der Zollverwaltung bei Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich des Zollrechts, des Verbrauchsteuerrechts, des Kraftfahrzeugsteuer- und des Luftverkehrsteuerrechts (hierzu zählen auch der Bannbruch gemäß § 372 Absatz 1 der Abgabenordnung, mithin die verbotswidrige Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren, beispielsweise der Schmuggel von Drogen oder Waffen) sowie bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für deren Verfolgung die Behörden der Zollverwaltung gemäß § 21 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständig sind;

  2. 1a.

    In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2:

    an das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn, oder, soweit bekannt, an die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden,

    1. a)

      bei Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der Besitzsteuern und der Verkehrsteuern (ausgenommen Kraftfahrzeug- und Luftverkehrsteuer) sowie bei anderen Straftaten, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach
      § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999,
      § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005,
      § 14 des Investitionszulagengesetzes 2007,
      § 15 des Investitionszulagengesetzes 2010,
      § 15 Absatz 2 des Eigenheimzulagengesetzes,
      § 96 Absatz 7, §§ 108, 121, 126 des Einkommensteuergesetzes,
      § 29a des Berlinförderungsgesetzes 1990,
      § 14 Absatz 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes,
      § 8 Absatz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes und
      § 13 des Forschungszulagengesetzes zuständig sind und

    2. b)

      bei Steuerstraftaten im Kindergeldrecht. Diese Mitteilungen sind zusätzlich an die jeweils zuständige Familienkasse zu richten;

  3. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an die Staatsanwaltschaft, wenn diese nach § 21 des Außenwirtschaftsgesetzes für die Verfolgung zuständig ist, andernfalls an die Behörden der Zollverwaltung (vergleiche Nummer 1);

  4. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 an die Staatsanwaltschaft (mit Ausnahme des Investitionsbetrugs, vergleiche Absatz 3 Nummer 1a;

  5. 4.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 an das für den Zuwendenden örtlich zuständige Finanzamt.

Anmerkung:
Für die Mitteilungen an die Finanzbehörden sind unter https://www.bzst.de/DE/Behoerden/Steuerstraftaten/MitteilungSteuerstraftaten/mitteilungsteuerstraftaten.html ein erläuterndes Merkblatt und ein Vordruckmuster abrufbar.

I/7a
Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

(1) Mitzuteilen sind dienstlich bekannt gewordene Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass

  1. 1.

    ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche nach § 1 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes in Verbindung mit § 261 des Strafgesetzbuchs oder

  2. 2.

    ein Vermögensgegenstand mit Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes

im Zusammenhang steht.

(2) Die Meldungen im Sinne des § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen. Die Richterin oder der Richter wird nicht zu einem Verpflichteten im Sinne des § 2 des Geldwäschegesetzes. Eine über Absatz 1 hinausgehende Mitteilungspflicht besteht nicht, § 2 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Meldungen haben nach § 45 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes elektronisch zu erfolgen, wenn nicht zuvor die Übermittlung auf dem Postweg nach § 45 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes genehmigt wurde. Bei einer Störung der elektronischen Datenübermittlung ist die Übermittlung auf dem Postweg an die Generalzolldirektion, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, Postfach 85 05 55, 51030 Köln, zu richten.

I/8
Mitteilungen über gerichtliche Vernehmungen von Personen an Bord ausländischer Seehandelsschiffe und von Angehörigen ihrer Besatzung an Land

(1) Mitzuteilen ist die gerichtliche Vernehmung

  1. 1.

    einer Person an Bord eines ausländischen Seehandelsschiffes, das sich in inländischen Hoheitsgewässern, insbesondere in einem inländischen Hafen, befindet,

  2. 2.

    eines Angehörigen der Besatzung eines ausländischen Seehandelsschiffes an Land,

wenn dies mit dem Staat, dessen Flagge das Seehandelsschiff führt, vertraglich vereinbart ist.

(2) Die Mitteilungen sind rechtzeitig v o r der gerichtlichen Vernehmung unter genauer Angabe von deren Zeit und Ort und mit dem Anheimgeben zu bewirken, bei ihr anwesend zu sein; ist Gefahr im Verzuge oder wird die gerichtliche Vernehmung weder am Sitz des Mitteilungsempfängers noch in dessen Nähe vorgenommen, so sind die Mitteilungen unverzüglich n a c h Durchführung der Vernehmung zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Sie sind an die konsularische Vertretung oder die Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des Staates zu richten, dessen Flagge das Seehandelsschiff führt.

(5) Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Anwesenheit des Mitteilungsempfängers oder seines Vertreters mit den gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehen würde oder wenn es sich um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere um Verklarungen handelt, die auf Antrag eines Angehörigen der Besatzung vorgenommen werden.

Die Mitteilungen beruhen im Verhältnis

  1. a)

    zur ehemaligen Sowjetunion auf Artikel 30 Absatz 2, Artikeln 33 und 34 des Konsularvertrages vom 25. April 1958 (BGBl. 1959 II S. 232, 469) in Verbindung mit den jeweiligen Bekanntmachungen über die Weiteranwendung des Konsularvertrages vom 25. April 1958 im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedern der Gemeinschaft unabhängiger Staaten; im Einzelnen:

    • Aserbaidschan vom 13. August 1996 (BGBl. 1996 Il S. 2471),

    • Kasachstan vom 19. Oktober 1992 (BGBl. 1992 II S. 1120),

    • Russische Föderation vom 14. August 1992 (BGBl. 1992 II S. 1016),

    • Ukraine vom 30. Juni 1993 (BGBl. 1993 II S. 1189),

    • Usbekistan vom 26. Oktober 1993 (BGBl. 1993 II S. 2038);

    Mitteilungen sind auch zu bewirken, wenn es sich um Handelsschiffe, die nicht Seehandelsschiffe sind, oder um Luftfahrzeuge handelt;

  2. b)

    zu Spanien - nur hinsichtlich der Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 - auf Artikel 14 der Konsular-Konvention vom 22.02.1870 (BGBl. des Norddeutschen Bundes S. 99; RGBl. 1872 S. 211).

Siehe auch II/5.

I/9
Mitteilungen bei Auflösungsklagen gegen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

(1) Mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen, die auf eine Auflösungsklage nach § 396 AktG oder auf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 397 AktG gegen eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ergehen (§ 398 AktG).

(2) Die Mitteilungen sind an das Registergericht zu richten.

I/10
Mitteilungen aufgrund des Aufenthaltsgesetzes

(1) Mitzuteilen sind unverzüglich nach Kenntnis

  1. 1.

    der Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,

  2. 2.

    der Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder

  3. 3.

    ein sonstiger Ausweisungsgrund.

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter nach Maßgabe von Nummer 87 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige Ausländerbehörde zu richten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 und sonstiger strafbarer Handlungen nach dem Aufenthaltsgesetz kann anstelle der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine Zurückschiebung, die Durchsetzung der Pflicht des Ausländers, den Teil des Bundesgebietes, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen, die Durchführung der Abschiebung oder, soweit zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich, die Festnahme und Beantragung der Haft in Betracht kommen (§ 87 Absatz 2 AufenthG).

Zuständige Ausländer- bzw. Polizeibehörden sind

in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgemeinschaften im Sinne von § 14 LVG jedoch nur, soweit ihnen eine Große Kreisstadt angehört, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 die Polizeidienststellen

in Bayern die für den Gerichtsort zuständigen Polizeidirektionen und die gemäß § 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (ZustVAuslR) zuständigen Kreisverwaltungsbehörden;

in Berlin das Landesamt für Einwanderung;

in Brandenburg die Kreise und kreisfreien Städte, für Asylbewerber die Zentrale Ausländerbehörde in Eisenhüttenstadt; Polizeibehörde ist das Polizeipräsidium;

in Bremen das Stadtamt Bremen, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;

in Hamburg die Behörde für Inneres und Sport, für Ausländersachen das Amt für Migration, als Polizeibehörde die Polizei;

in Hessen die Kreisordnungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sowie die örtlichen Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern;

in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, sofern die Unterbringung eines Ausländers nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes erfolgt. Ist letzteres der Fall, ist das Landesamt für innere Verwaltung als zentrale Ausländerbehörde zuständig;

in Niedersachsen

  1. als Ausländerbehörden: die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Region Hannover, die Stadt Göttingen sowie die Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden (ZAAB) in Braunschweig und Oldenburg für Asylbegehrende und Ausländer, die zum Wohnen in zentralen Aufnahmeeinrichtungen verpflichtet sind, sowie

  2. als Polizeibehörden: die Polizeiinspektionen sowie in den Städten Braunschweig und Hannover, die Polizeidirektionen;

in Nordrhein-Westfalen die Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden der großen kreisangehörigen Städte; kommen Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 in Betracht, so sind die Mitteilungen an die zuständige Polizeibehörde zu richten;

in Rheinland-Pfalz die Kreisordnungsbehörden, d.h. die Kreisverwaltungen in den Landkreisen und die Stadtverwaltungen in den kreisfreien Städten; zuständige Polizeibehörden sind die Polizeipräsidien;

im Saarland das Landesverwaltungsamt;

in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Schleswig-Holstein die Landräte der Kreise sowie die Bürgermeister der kreisfreien Städte;

in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.

I/11
Mitteilungen an das Bundeskartellamt

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in den geltend gemachten Ansprüchen oder in Vorfragen die Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, einschließlich des vergaberechtlichen Teils, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum betreffen, einschließlich des zur Anwendung dieser Vorschriften ergangenen Sekundärrechts (§ 90 Absatz 1 GWB),

  2. 2.

    alle Rechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach § 30 GWB gebundenen Preises gegenüber einem gebundenen Abnehmer oder einem anderen Unternehmen zum Gegenstand haben (§ 90 Absatz 4 GWB),

  3. 3.

    alle Entscheidungen in gerichtlichen Verfahren, in denen Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Anwendung kommt (§ 90a Absatz 1 Satz 1 GWB),

  4. 4.

    schriftliche Stellungnahmen der Europäischen Kommission nach § 90a Absatz 2 GWB,

  5. 5.

    Antworten der Europäischen Kommission auf Ersuchen des Gerichts nach § 90a Absatz 3 GWB.

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilung der Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 ist unverzüglich nach deren Zustellung an die Parteien zu bewirken (§ 90a Absatz 1 Satz 1 GWB). Mitzuteilen ist eine Abschrift der Entscheidung.

(4) Die Mitteilungen sind an das Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, zu richten.

(5) Bei Stellungnahmen und Ersuchen nach § 90a Absatz 2 und 3 GWB kann der Geschäftsverkehr zwischen dem Gericht und der Europäischen Kommission auch über das Bundeskartellamt erfolgen (§ 90a Absatz 4 GWB).

I/12
Mitteilungen an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)

(1) Mitzuteilen sind alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich

  1. 1.

    aus dem Telekommunikationsgesetz (§ 220 TKG i.V.m. § 90 Absatz 1 GWB),

  2. 2.

    aus dem Postgesetz (§ 44 Satz 2 PostG i.V.m. § 220 TKG (ex-§ 80 Absatz 3 TKG 1996), § 90 Absatz 1 GWB) und

  3. 3.

    aus dem Energiewirtschaftsgesetz - EnWG (§ 104 Absatz 1 EnWG)

ergeben.

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, zu richten.